Kaufvertrag zwischen Mitgesellschaftern über GmbH-Geschäftsanteile: Nichtigkeit wegen Nichtigkeit einer Klausel im Gesellschaftsvertrag über die Abfindungsregelung im Falle eines Ausscheidens eines Gesellschafters und einer Kündigungserschwerung für einen Geschäftsführerdienstvertrag; Unternehmensbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten aus einem notariellen Angebot die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils sowie Feststellungen zum (nach dem Stuttgarter Verfahren zu berechnenden) Kaufpreis. Das LG wies die Klage ab, weil die im Kaufvertrag übernommene Abfindungs-/Bewertungsklausel wegen groben Missverhältnisses zum wahren Unternehmenswert das zwingende Austrittsrecht aus wichtigem Grund unzulässig erschwert und damit nichtig ist. Zudem behindert die Kopplung der Anteilsübertragung an das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft das unentziehbare Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) des Gesellschaftergeschäftsführers; auch dies führt zur Nichtigkeit wegen Umgehung. Ein Antrag zur Kaufpreismethode war als Zwischenfeststellungsklage unzulässig, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und keine hinreichende Bestimmtheit vorlagen.
Ausgang: Klage auf Anteilsabtretung und Nebenanträge abgewiesen, da der Kaufvertrag wegen unzulässiger Erschwerung zwingender Rechte nichtig ist; Zwischenfeststellungsantrag unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Das Austrittsrecht eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund gehört zu den zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten und darf durch Abfindungsregelungen nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden.
Eine Abfindungsklausel ist nach § 138 BGB nichtig, wenn sie bereits bei ihrer Entstehung zu einem groben Missverhältnis zwischen vertraglich bestimmter Abfindung und dem nach dem Verkehrswert zu bemessenden Wert der Beteiligung führt und dadurch die Ausübung des Austrittsrechts faktisch erschwert.
Wird eine im Gesellschaftsvertrag unwirksame Abfindungs-/Bewertungsklausel inhaltsgleich in einen unmittelbar zwischen Gesellschaftern geschlossenen Kaufvertrag zur Kaufpreisermittlung übernommen, ist der Kaufvertrag insoweit als Umgehung zwingender Schutzvorschriften nichtig; eine schuldrechtliche Nebenabrede darf zwingenden Gesellschafterschutz nicht unterlaufen.
Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ist unentziehbar; vertragliche Konstruktionen, die die Kündigung aus wichtigem Grund durch wirtschaftlich unzumutbare Nachteile (etwa erheblicher Verzicht auf den Beteiligungswert) faktisch sanktionieren, sind nichtig.
Eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO setzt ein streitiges, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus; die Klärung bloßer Vorfragen wie der Berechnungsmethode des Kaufpreises genügt nicht, zumal der Antrag hinreichend bestimmt sein muss.
Leitsatz
1. Ist eine Abfindungsregelung bei Ausscheiden aus wichtigem Grund aus einer GmbH unwirksam und enthält ein unmittelbar zwischen den Gesellschaftern abgeschlossener Kaufvertrag dieselbe Klausel zur Ermittlung des Kaufpreises, ist auch der Kaufvertrag insoweit wegen Umgehung nichtig.(Rn.34)
2. Dasselbe gilt, wenn durch eine solche Regelung im Kaufvertrag das Kündigungsrecht eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund unzulässig erschwert wird.(Rn.34) (Rn.43)
3. Zur Bedeutung des so genannten Stuttgarter Verfahrens für die Unternehmensbewertung.(Rn.42)
Orientierungssatz
Zitierungen zu Leitsatz 3; Vergleiche BVerfG, 7. November 2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 und BGH, 16. Dezember 1991, II ZR 58/91, BGHZ 116, 359.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch aus einem nach ihrer Auffassung zu Stande gekommenen Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 1 geltend.
Die Klägerin zu 1 wurde im Jahre 1988 gegründet. Damals war der Kläger zu 2 Alleingesellschafter. Im Jahre 2000 wurde die Sü. GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung zu 35 Prozent Mitgesellschafterin. Die Sü. GmbH hat ihren Gesellschaftsanteil am 25. Januar 2007 nach Teilung in 3 Geschäftsanteile an die Klägerin zu 1, an die Beklagte und an die Klägerin zu 3 veräußert. Die Sü. GmbH war bis dahin an dem Stammkapital der Klägerin zu 1 - Gesamthöhe Euro 700.000 - mit einem Geschäftsanteil in Höhe von Euro 245.000 beteiligt. Die danach gebildeten Teilgeschäftsanteile betrugen Euro 105.000 (verkauft an die Klägerin zu 1) und jeweils Euro 70.000, verkauft an die Beklagte und die Klägerin zu 3. Der Kaufpreis, den die Beklagte an die Sü-GmbH zu zahlen hatte, betrug (rund) Euro 500.000 (vergleiche im einzelnen Anlage B 5).
Die Beklagte wurde mit Urkunde vom 23.1.2007 gegründet, der jetzige Geschäftsführer war und ist ihr Alleingesellschaftergeschäftsführer. Er war bis zu seiner Ernennung als Mitgeschäftsführer der Klägerin zu 1, die am 1.2.2007 beschlossen worden war, deren Prokurist. Die Erklärungen zur Anmeldung im Handelsregister wurden am 14. Februar 2007 vom Notar beglaubigt, die Eintragungen im Handelsregister erfolgten am 13.3.2007.
Am 14. Februar 2007 haben die Beteiligten dieses Rechtsstreits eine notariell beurkundete Vereinbarung abgeschlossen (vergleiche im einzelnen Anlage K 1), wonach die Beklagte (damals in Gründung) den Klägern den von ihr gehaltenen Geschäftsanteil an der Klägerin zu 1 zum Kauf und zur Abtretung anbietet unter bestimmten im einzelnen aufgeführten Konditionen.
Diese lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 mit der Überschrift "Kaufpreis, Übernahmerecht" regelt, dass der Kaufpreis für den Geschäftsanteil auf das Ende des Geschäftsjahres, das dem Wirksamwerden der Annahme des Kaufangebotes vorangeht, ermittelt wird und dem Wert entspricht des Geschäftsanteils, der sich bei Anwendung der Richtlinie R 96 bis R 108 Erbschaftssteuerrichtlinien 2003 (Stuttgarter Verfahren) ergibt.
§ 1 Abs. 3 bestimmt, dass die Käufer damit auf ihr Übernahmerecht gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin verzichten.
In § 2 unter der Überschrift "Verpflichtung zur Abtretung" ist geregelt, dass die Beklagte sich verpflichtet, nach Annahme des Kaufangebotes ihren Geschäftsanteil an die Käufer abzutreten, wobei die Abtretung nur aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises nach § 1 erfolgen muss.
In § 3 ist geregelt, dass das Angebot der Beklagten unter einer aufschiebenden Bedingung steht und daher erst und nur wirksam wird, wenn einer der nachfolgenden (Nr. 1 bis 3) genannten Umstände eingetreten ist: 1. Herr R. (der namentlich benannte damalige und auch jetzige Geschäftsführer der Beklagten) scheidet aus den Diensten der Klägerin zu 1 vollständig aus, sei es entweder als Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Berater. 2. Herr R. ist nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten. 3. Herr R. ist nicht mehr Alleingesellschafter der Beklagten.
In § 4 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet wird.
Nach § 7 Abs. 2 der Satzung bedürfen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafter zu ihrer Wirksamkeit der Einstimmigkeit, unter anderem: Auflösung der Gesellschaft und jede Form der Veräußerung, Übertragung, Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft, die von der Gesellschaft selbst gehalten werden.
Verfügungen über Gesellschaftsanteile bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch Beschluss, für den eine Mehrheit von 80 Prozent des stimmberechtigten Stammkapitals erforderlich ist (§ 10 Abs. 1 der Satzung).
Nach § 10 Abs. 2 der Satzung steht den Gesellschaftern für den Fall des Verkaufs eines Geschäftsanteils an eine Person, die nicht Gesellschafter ist, ein Vorkaufsrecht zu. Solange der Kläger zu 2 oder seine beiden im Statut genannten Söhne M. bzw. F. als seine Rechtsnachfolger Geschäftsanteile in Höhe von mehr als 50 Prozent des Stammkapitals der Gesellschaft halten und die Gesellschafter, hier die Kläger zu 1 bzw. die Beklagte Verkäufer sind, wird sein Vorkaufsrecht und das der übrigen Gesellschafter begünstigt, indem der Verkauf zwischen den Gesellschaftern und dem Verkäufer zu einem Kaufpreis zu Stande kommt, der höchstens dem Entgelt entspricht, das ein ausscheidender Gesellschafter nach § 13 Abs.2 a) der Satzung beanspruchen kann.
In § 13 Abs. 2 a) der Satzung wird unter der Überschrift „Bewertung/Abfindung“ angeordnet, dass für den Fall, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft auf andere Weise als durch Abtretung ausscheidet oder wenn sein Geschäftsanteil eingezogen oder gemäß § 11 Abs. 4 übertragen wird, ein Entgelt zusteht, das sich „im Grundsatz“ nach dem Wert des Geschäftsanteils ergibt, der sich bei Anwendung der Richtlinien R 96 bis R 108 Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 (" Stuttgarter Verfahren") ergibt.
Im Falle der Einziehung wird das Entgelt wie folgt berechnet: Gezeichnetes Kapital zuzüglich Kapitalrücklage und Gewinnrücklage sowie Gewinnvortrag und Jahresüberschuss abzüglich Verlustvortrag und Jahresfehlbetrag, jeweils anteilig entsprechend der Beteiligungshöhe (§ 13 Abs. 2 b).
Der Geschäftsführer der Beklagten hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 seinen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bei der Klägerin zu 1 auf den 30. April 2012 gekündigt (Anlage K 2). Mit Wirkung zu diesem Tag wurde er als Geschäftsführer der Klägerin zu 1 abberufen.
Die Kläger haben das Angebot der Beklagten mit notariell beurkundeter Erklärung vom 26. September 2012 (Anlage K 3) in der dort in § 2 im einzelnen niedergelegten Art angenommen. Diese Erklärung ist der Beklagten im September 2012 zugegangen.
Die Kläger stellen folgenden Antrag:
1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Klägern gemeinschaftlich zu erklären:
Die L. GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer R. tritt den von der L. GmbH an der W. GmbH, , eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Freiburg zu HRB, gehaltenen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 70.000,00 an W., die W. GmbH und die P. GmbH ab. Die Abtretung wird wirksam mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises nach II § 1 der Vereinbarung vom 14.02.2007, beurkundet durch Notar PW, Notariat Müllheim, UR /2007.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der daraus folgt, dass die Beklagte die Erklärung zur Abtretung gemäß Klageantrag Nr. 1 nicht spätestens am 30.11.2012 abgegeben hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 3.127,92 zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
4. Es wird festgestellt, dass der Kaufpreis für den im Klageantrag Nr. 1 Satz 1 näher bezeichneten Geschäftsanteil auf das Ende des Geschäftsjahres 2011/2012 der Klägerin Ziff. 1 zu ermitteln ist, und zwar unter Anwendung der Richtlinien R 96 — R 108 Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 ("Stuttgarter Verfahren").
5. Es wird festgestellt, dass der von den Klägern geschuldete Kaufpreis für den Geschäftsanteil nach Klageantrag Ziff. 1 Satz 1 € 184.800,- beträgt.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der von den Klägern geschuldete Kaufpreis für den Geschäftsanteil nach Klageantrag Ziff. 1 Satz 1 € 227.000,- beträgt.
In der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2014 haben die Kläger auf Nachfrage durch das Gericht bestätigt, dass Klagantrag Ziff. 1 in dem Sinne zu verstehen ist, dass in der Hauptsache der dort benannte Kaufpreis € 184 800 betrage, hilfsweise € 227 000.
Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.
Die Beklagte bezweifelt, dass der Kaufvertrag durch Annahme überhaupt zu Stande gekommen sei. Es lägen formelle Mängel vor. Die Urkunde, auf die Bezug genommen werde, sei unrichtig bezeichnet. Die Annahmeerklärung decke sich nicht mit dem Angebot. Überdies liege ein versteckter Dissens vor, weil der Geschäftsführer der Beklagten bei Abgabe des notariellen Angebotes nicht gewusst habe, was sich rechtlich hinter der vereinbarten Bewertungsmethode (Stuttgarter Verfahren) verberge.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe sich von dem Vertrag durch Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung wirksam gelöst. Überdies sei der Vertrag nichtig. Dem Geschäftsführer der Beklagten sei nämlich das steuerliche Bewertungsverfahren nach den deutschen Erbschaftssteuer – Richtlinien nicht geläufig gewesen. Das Stuttgarter Verfahren sei wegen krasser Fehlbewertung (zu niedrige Bewertung) im Sinne der Rechtsprechung des BGH nichtig. Den Geschäftsführerdienstvertrag habe der Geschäftsführer der Beklagten bei der Klägerin zu 1 gekündigt, weil er ohne sein Einverständnis im Frühjahr 2009 seiner bisherigen Funktionen im Unternehmen beraubt und herabgestuft worden sei. An Geschäftsführungsentscheidungen sei er nicht mehr beteiligt worden, sein großzügiges Büro auf der Geschäftsleitungsetage sei entzogen worden. Es habe ein richtig gehendes Mobbing stattgefunden.
Der Verkehrswert der Klägerin zu 1 betrage per Ende April 2012 (insgesamt) Euro 30.000.000. Der von den Klägern errechnete Kaufpreis für den Geschäftsanteil der Beklagten an der Klägerin zu 1 nach dem Stuttgarter Verfahren mit Euro 184.800 bleibe dahinter in sittenwidriger Weise zurück. Die Unrichtigkeit des von den Klägern zu Grunde gelegten Verfahrens ergebe sich auch aus dem Gesellschafterbeschluss vom 4. Juni 2013, mit dem die monatliche Vergütung der Geschäftsführer W. und H. auf Euro 25.000 bzw. Euro 19.000 angehoben worden sei. Dort sei zu lesen, dass der Umsatz der Gesellschaft in den Jahren 2007/8 bis 2012/13 von Euro 23.000.000 um 10.000.000 Euro auf Euro 33.000.000 gestiegen sei und im selben Zeitraum eine Steigerung des Jahresüberschusses auf Euro 1.000.000 erzielt worden sei.
Vorliegend sei eine ergänzende Vertragsauslegung geboten mit der Folge, dass der Beklagten ein höherer Kaufpreis zustehe.
Den Klägern wurden verschiedene Hinweise erteilt (V.v.14.11.2013 As. 123; Termin vom 7.1.2014 As. 167).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Klaganträge Ziff. 1 bis 3 sind zulässig gestellt, jedoch nicht begründet, weil der im September 2012 zustande gekommene Vertrag das unabdingbare Austrittsrecht der Beklagten aus der klägerischen Gesellschaft aus wichtigem Grund in unzulässiger Weise behindert und damit nichtig ist. Überdies wird hiermit das nicht abdingbare Kündigungsrecht aus wichtigem Grund des Gesellschaftergeschäftsführers der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1 in Bezug auf den mit ihr abgeschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag in unzulässiger Weise behindert. Dies ist eine Umgehung zwingender Vorschriften, die gleichfalls zu der Nichtigkeit des Vertrages führt.
1. Die Abtretungsvertrag hindert die Beklagte in unzulässiger Weise, von dem ihr unentziehbar zustehenden Austrittsrecht aus wichtigem Grund aus der Klägerin zu 1 Gebrauch zu machen:
a. Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Abfindungsrechts eines GmbH-Gesellschafters sind aufgrund der Satzungsautonomie grundsätzlich zulässig. Ihr Zweck besteht darin, den Bestandsschutz der Gesellschaft durch Einschränkung des Kapitalflusses zu gewährleisten und/oder die Berechnung der Höhe des Abfindungsanspruches zu vereinfachen. Derartige Beschränkungen können jedoch auch unter Berücksichtigung solcher Zwecke nicht schrankenlos vorgenommen werden. Sie unterliegen den Grenzen der Vorschrift des § 138 BGB. Diese greift allerdings nur dann ein, wenn die getroffene Regelung bereits bei ihrer Entstehung grob unbillig ist.
b. Das Recht des Gesellschafters einer GmbH, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, gehört zu seinen zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Es darf nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Führt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsbeschränkung zu einem groben Missverhältnis zwischen dem vertraglichen und dem nach dem Verkehrswert zu bemessenden Abfindungsanspruch, wird das Austrittsrecht des Gesellschafters in unzulässiger Weise eingeschränkt (BGHZ 116,359).
c. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs nach Ausscheiden der Anteilswert auf der Grundlage des wirklichen Wertes des lebenden Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und gegebenenfalls auch des good will zu errechnen. Dieser ergibt sich im allgemeinen aus dem Preis, der bei einer Veräußerung des Unternehmens als Einheit erzielt würde (BGHZ 116 aaO). Der wirkliche Wert einer Beteiligung an einem Gesellschaftsunternehmen entspricht nicht nur dem Ergebnis der Addition von Buchwert und der auf die Beteiligung entfallenden stillen Reserven. Für die Ermittlung des wirklichen Wertes des lebenden Unternehmens wird heute regelmäßig von dem so genannten Ertragswertverfahren auszugehen sein. Dem Substanzwert und damit den in den bilanziellen Buchwerten steckenden stillen Reserven kommt insoweit, sofern kein Ausnahmefall gegeben ist, nur noch mittelbare Bedeutung zu (vgl. BGH NJW 1985,192).
d. Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren. Auch dann muss sich die Vereinbarung jedoch an den vorgenannten Grundsätzen, wonach Abfindungsklauseln nicht zu einem groben Missverhältnis zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung führen dürfen, messen lassen (vgl. BGH NJW 2010,3718; s.a. BGH NJW-RR 2013,254 zu einer aktienrechtlichen Konstellation). Vorliegend soll die vertragliche Regelung, wie im Tatbestand dargestellt, das in der Satzung vorgesehene Übernahmerecht der bleibenden Gesellschafter ohne inhaltliche Änderung ersetzen. Zwingende gesellschaftsrechtliche Regeln zum Schutze des aus wichtigem Grund weichenden Gesellschafters könne dadurch nicht umgangen werden.
e. Nach der klägerischen Darstellung kommt die Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren zu einem Kaufpreis in Höhe von Euro 184 800, hilfsweise von Euro 227 000. Nach ihrer Darstellung führt das maßgebliche Ertragswertverfahren zu einem Gesamtwert des Unternehmens in Höhe von 3,947 Mio €. Die Beklagte ist an der Klägerin zu 1 mit einem Stammkapital von Euro 70.000 beteiligt. Das Stammkapitalkapital insgesamt beträgt Euro 700.000, wobei die Klägerin zu 1 eigene Geschäftsanteile mit einem Stammkapital von Euro 105.000 innehat. Die Beklagte ist somit in Höhe von rund 12 Prozent an der Klägerin zu 1 beteiligt. Der wahre Wert ihrer Beteiligung beläuft sich deshalb ausgehend von dem klägerischen Vortrag zum Gesamtwert des Unternehmens auf EURO 464.352,94. Das Stuttgarter Verfahren kommt nach dem klägerischen Vortrag zu einem Wert, der deutlich unter 50 Prozent dieses (Mindest) Wertes beträgt. Eine solche Abfindungsregelung für den Fall des Ausscheidens aus wichtigem Grund beeinträchtigt die Entscheidungsfreiheit des Gesellschafters in unzumutbarer und rechtlich nicht anzuerkennender Weise. Die Bestimmung über die Höhe des Abfindungswertes ist aus den dargelegten Gründen nichtig.
f. Die Kläger machen nicht geltend, dass trotz Nichtigkeit dieser vertragswesentlichen Bestimmung das Rechtsgeschäft aufrechtzuerhalten wäre (§ 139 BGB). Deshalb ist für die rechtliche Bewertung ohne Bedeutung, ob im Verhältnis Beklagte zu Klägerin zu 1 ein wichtiger Grund gegeben gewesen ist, der ihr Ausscheiden gerechtfertigt hätte. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Geschäftsführer der Beklagten seinen Geschäftsführerdienstvertrag mit der Klägerin zu 1 nicht fristlos aus wichtigem Grund, sondern fristgerecht gekündigt hat und zwischen den Parteien streitig ist, ob Gründe für eine Kündigung aus wichtigem Grund gegeben gewesen sind.
g. Ob, wie die Beklagte meint, die nichtige Klausel im Wege einer vertragsergänzenden Auslegung in dem Sinne zu verstehen ist, dass ihr eine weitaus höhere Abfindung zu zahlen ist, kann offen bleiben: Solche Anträge werden von den Klägern nicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger auch deutlich gemacht, an dem Erwerb der Beteiligung zu einem anderen Preis nicht interessiert zu sein, selbst ein Vergleich kam nicht zustande. Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Parteien im vorliegenden Fall tatsächlich das Stuttgarter Verfahren in der in dem Vertrag ausdrücklich angesprochenen Fassung haben vereinbaren wollen oder aber ob nur die jeweils gültigen steuerrechtlichen Bestimmungen (jetzt das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff BewG). Gegen eine flexible Verweisung im letzteren Sinne mag allerdings sprechen, dass die Parteien das Stuttgarter Verfahren konkret benannt und gewählt haben, obwohl die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen bereits zuvor durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 in ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Stuttgarter Verfahren, das bewirke, dass der Verkehrswert der Vermögenssubstanz nur in Ausnahmefällen in dessen Ergebnissen abgebildet werde (BVerfGE 117,1) für grundgesetzwidrig erklärt worden waren und eine Neuregelung bekanntermaßen anstand.
2. Der im September 2012 zu Stande gekommene Vertrag über die Abtretung der Kapitalbeteiligung der Beklagten an der Klägerin zu 1 ist auch deshalb nichtig, weil damit die Entscheidung des Gesellschaftergeschäftsführers der Beklagten, der in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Abgabe des Angebots wie Anlage K 1, nämlich am 1. Februar 2007 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 1 bestellt worden ist, rechtswidrig behindert wird, den Geschäftsführerdienstvertrag mit der Klägerin zu 1 aus wichtigem Grund kündigen zu können.
a. Nach § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dieses Recht ist unentziehbar. Regelungen, die dieses Recht zur Kündigung des Dienstvertrages aus einem wichtigen Grund unzumutbar einschränken, sind nichtig (BGH NJW-RR 2008,1488).
b. Vorliegend sind Gründe, weshalb es dem Geschäftsführer der Beklagten zumutbar sein soll, wenn er den Dienstvertrag, den er mit der Klägerin zu 1 geschlossen hat, aus wichtigem Grund kündigt, auf mehr als die Hälfte des Wertes seiner Beteiligung an der Klägerin zu 1 zu verzichten, nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Dass bei rein rechtlicher Betrachtung nicht er, sondern die Beklagte den Verlust erleidet, ist ohne Bedeutung: Die Beklagte ist eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Alleingesellschafter er ist. Die von den Parteien gewählte Konstruktion diente auch unter dem dargestellten Gesichtspunkt der Umgehung zwingender Regelungen des Dienstvertragsrechts.
c. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was die Vermutung des §§ 139 BGB widerlegen könnte.
3. Klagantrag Ziff. 4 ist selbst als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO nicht zulässig gestellt.
Hiernach kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zwischen den Parteien muss deshalb im Rahmen des Hauptanspruchs ein Rechtsverhältnis streitig sein. Der Streit lediglich über Vorfragen oder Elemente dieses Rechtsverhältnisses genügt auch hier, wie bei der Feststellungsklage im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO, nicht (Zöller/Greger ZPO 30. Auflage §§ 256 Rdnr. 24).
Die Frage, wie der Kaufpreis zu ermitteln ist, betrifft schon nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, ganz abgesehen davon, dass der Antrag, dass dies unter Anwendung der Richtlinien R 96 - 108 Erbschaftssteuerlichrichtlinien 2003 (" Stuttgarter Verfahren“) erfolgen soll, auch kein hinreichend bestimmter Antrag ist.
4. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91, 709 ZPO.