Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Bemessung der angemessenen anwaltlichen Rahmengebühr
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte die Kostenfestsetzung nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen Strafklageverbrauchs. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Terminsgebühren sowie einer Dokumentenpauschale. Das Landgericht setzte Mittelgebühren nach Nr. 5110 RVG-VV fest und erhöhte die erstattungsfähigen Auslagen, die Dokumentenpauschale lehnte es ab.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Erhöhung der ersatzfähigen Auslagen durch Festsetzung von Mittelgebühren; sonstige Anträge (Dokumentenpauschale) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren sind für die Terminsgebühr nach Nr. 5110 RVG-VV Mittelgebühren festzusetzen, wenn die Angelegenheit zwar geringen zeitlichen Umfang und geringes Gewicht hat, die anwaltliche Tätigkeit aber aufgrund einer besonderen Schwierigkeit (z. B. Prüfung des Strafklageverbrauchs) über das Übliche hinausgeht.
Die Bemessung einer Rahmengebühr nach § 14 RVG erfolgt nach billigem Ermessen unter Abwägung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers; ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Anwalt getroffene Festsetzung unbindend, wenn sie unbillig ist.
Eine vom Verteidiger beantragte Dokumentenpauschale ist nur erstattungsfähig, soweit die Notwendigkeit und der Umfang der Kopien dargelegt und gerechtfertigt sind; eine bloße Pauschalforderung für wenige Kopien genügt nicht zwingend.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO; bei überwiegendem Erfolg des Beschwerdeführers hat die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 8. Juli 2024, 36 OWi 540 Js 15314/23
Orientierungssatz
Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren sind hinsichtlich der anwaltlichen Terminsgebühr nach Nr. 5110 RVG-VV Mittelgebühren festzusetzen, wenn die Angelegenheit zwar nur einen geringen zeitlichen Umfang und die vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit geringes Gewicht hat, aber die anwaltliche Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Bestehens eines Strafklageverbrauchs eine gewisse Schwierigkeit aufweist.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen ... wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 8.7.2024 (36 OWi 540 Js 15314/23) dahingehend abgeändert, dass die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 1279,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.6.2024 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
3. Der Beschwerdewert beträgt 377,23 Euro.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 8.3.2023 setzte die Stadt Freiburg wegen eines Rotlichtverstoßes gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 90 Euro fest. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Im darauffolgenden gerichtlichen Verfahren fanden vor dem Amtsgericht Freiburg zwei Termine statt, wobei der Termin am 5.2.2024 15 Minuten und der Termin am 17.5.2024 5 Minuten dauerte. Das Amtsgericht Freiburg stellte das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 17.5.2024 wegen des Verfahrenshindernisses eines Strafklageverbrauchs auf Hinweis des Verteidigers nach § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ein.
Der Verteidiger beantragte mit Schreiben vom 11.6.2024, eingegangen beim Amtsgericht Freiburg am gleichen Tag, die notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 1.286,39 Euro inklusive Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei beantragte er insbesondere für die beiden Termine vor dem Amtsgericht jeweils Mittelgebühren gem. Nr. 5110 VV RVG von 280,50 Euro. Zudem beantragte er eine Dokumentenpauschale für 12 Kopien gem. Nr. 7000 1a VV RVG in Höhe von 6,00 Euro.
Mit angefochtenem Beschluss vom 8.7.2024 setzte das Amtsgericht Freiburg die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 909,16 Euro nebst Zinsen seit 11.6.2024 fest. Hinsichtlich des Termins vom 5.2.2024 setzte das Amtsgericht 150,00 Euro und für den Termin vom 17.5.2024 100,00 Euro als erstattungsfähig an. Die Dokumentenpauschale sah es nicht als erstattungsfähig an. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, der über seinen Verteidiger beantragt hat, die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.286,39 Euro festzusetzen.
II.
Die gemäß §§ 464b, 304 Abs. 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde des Betroffenen hat auch in der Sache weitestgehend Erfolg.
1. Hinsichtlich der Terminsgebühren waren nach § 14 RVG vorliegend Mittelgebühren zu VV Nr. 5110 RVG in Höhe von jeweils 280,50 Euro festzusetzen.
Eine Rahmengebühr nach § 14 RVG - wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührentatbestände im Streit steht - ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
Daran gemessen ist die Gebührenbestimmung des Verteidigers hinsichtlich der Terminsgebühren unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend nicht unbillig, sondern als angemessen zu betrachten. Insoweit ist trotz des relativ geringen zeitlichen Umfangs der Verhandlungstermine und des recht geringen Gewichts der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vorliegend im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles insbesondere die Frage des Bestehens eines Strafklageverbrauchs zu sehen.
Ob bereits die Gefahr des Eintrags eines Punktes ins Fahreignungsregister ausgereicht hätte, um das Ansetzen der Mittelgebühr zu rechtfertigen (dagegen etwa LG Würzburg, Beschluss vom 19.3.2020 - 1 Qs 48/20), kann dahinstehen.
2. Zurecht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht Freiburg im angefochtenen Beschluss hingegen von einer fehlenden Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale in Höhe von 6,00 Euro ausgegangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Angesichts des weit überwiegenden Erfolges wäre es unbillig, den Beschwerdeführer mit einem Teil der Kosten zu belasten.