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LG Ellwangen 5. Zivilkammer·5 O 2/16·13.11.2016

Fahrzeugkaufvertrag: Rücktritt wegen manipulierter Abgaswerte

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs wegen einer Software, die auf dem Prüfstand niedrigere NOx-Werte vortäuscht als im Straßenbetrieb. Das LG bejahte einen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), weil ein Euro-5-Käufer die Einhaltung der Emissionsklasse erwarten darf. Der Rücktritt scheiterte jedoch, da vor der Rücktrittserklärung keine wirksame und angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Eine Fristsetzung war auch bei unterstellter Arglist nicht entbehrlich, weil die nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Verkäufers ausfiel (geringes Softwareupdate, Fahrzeug nutzbar, Massenbetroffenheit).

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Pkw-Kaufs trotz Sachmangels wegen fehlender/unanwendbarer Fristsetzung zur Nacherfüllung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrzeug ist nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn eine Motorsteuerungssoftware im Prüfstandbetrieb Emissionswerte vortäuscht, die im normalen Straßenverkehr nicht eingehalten werden können, obwohl nach Herstellerangaben eine bestimmte Emissionsklasse (z.B. Euro 5) geschuldet ist.

2

Der Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer vor der Rücktrittserklärung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

3

Im Kaufrecht ist bei arglistiger Täuschung über einen Mangel die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu beurteilen, was eine Interessenabwägung erfordert.

4

Die Interessenabwägung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ausnahmsweise zu Lasten des Käufers ausfallen, wenn die Nachbesserung mit geringem Aufwand möglich ist und das Fahrzeug bis dahin ohne wesentliche Nachteile nutzbar bleibt.

5

Eine nachträgliche Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unbeachtlich, wenn sie prozessual verspätet ist oder wenn die gesetzte Frist unter den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 31 BGB§ 284 BGB§ 320 BGB§ 323 Abs 1 BGB§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 346 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, Abs. 2, 320, 348 BGB

Orientierungssatz

1. Ein Fahrzeug hat keine Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, wenn die Motorsoftware so eingestellt ist, dass sie im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als im normalen Straßenverkehr eingehalten werden können. Der Fahrzeugkäufer, der ein Fahrzeug erwirbt, das laut Herstellerangaben die Emissionsklasse "Euro 5" einhalten soll, kann erwarten, dass diese eingehalten wird.(Rn.20)

2. Dass der klagende Käufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, steht einem Rücktritt entgegen.(Rn.21)

3. Im Kaufrecht findet in Fällen, in denen der Verkäufer über einen Mangel bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835), so dass eine Interessenabwägung durchzuführen ist.(Rn.24)

4. Selbst bei unterstellter Arglist geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Käufers, da es keine Gründe gibt, warum es ihm nicht zugemutet werden sollte, sich auf eine Nachbesserung einzulassen, die mit nur ganz geringem Aufwand - einem Softwareupdate von 24 Minuten - verbunden ist. Zudem ist das Fahrzeug ohne Nachteile im Straßenverkehr nutzbar.(Rn.25)

5. Für den beklagten Hersteller stehen hingegen erhebliche Interessen auf dem Spiel, da außerhalb der USA und Kanada ca. 10 Millionen Fahrzeuge von der vorliegenden Problematik betroffen sind.(Rn.29)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 30.955,99 €

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Klägerin bestellte direkt bei der Beklagten, weil sie einen Rabatt als Schwerbehinderte in Anspruch nahm, vermittelt durch den Vertragshändler …, am 07.07.2015 einen VW Tiguan mit einer Motorleistung von 103 kw bzw. 140 PS zum Preis von 30.255,75 €. Der Auftrag wurde von der Beklagten durch Schreiben vom 14.07.2014 bestätigt. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 05.11.2014 ausgeliefert und auch an diesem Tag zugelassen. Die Kosten der Zulassung betrugen 37,80 €. Zudem stellte der Vertragshändler … für die Überführung des Fahrzeugs 787,00 € und für eine Kofferraumeinlage 48,00 € in Rechnung. Für das Kennzeichen fielen Kosten von 35,00 € an. Bis zur mündlichen Verhandlung am 26.09.2016 legte die Klägerin mit dem Fahrzeug cirka 2200 Kilometer zurück.

3

In dem von der Klägerin erworbenen Pkw ist ein Motor des Typs EA 189 EU 5 (2,0 Diesel) eingebaut. Dieser steht in Verbindung mit einer Abgassoftware, welche Stickoxidwerte im Prüfstandlauf beeinflusst. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend des Verhalten des Motors in Bezug auf die Abgase verändert, hält der genannte Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und technisch im Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig betrieben und werden die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten. In Deutschland hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) über 2 Millionen VW-Markenfahrzeuge zurückgerufen und VW auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen. Das KBA vertritt die Auffassung, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Nach dem Bescheid des KBA vom 15.10.2015 sind neben der Entfernung der Software geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, wobei der am 07.10.2015 durch die Beklagte vorgelegte Maßnahmenplan in der Anordnung Berücksichtigung findet (Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015). Auf der Grundlage dieses Maßnahmenplans hat die Beklagte die im einzelnen umzusetzenden technischen Maßnahmen entwickelt. Die Arbeiten waren am 25.11.2015 abgeschlossen. Zum Maßnahmenplan gehört, dass beim streitgegenständlichen Motor lediglich ein Software-Update durchgeführt wird. Dadurch soll so auf die Motorsteuerung eingewirkt werden, dass die Umschaltlogik beseitigt wird und gleichzeitig die Abgasnorm Euro 5 eingehalten wird. Anfang Juni 2016 ist die Freigabe des Kraftfahrtbundesamts auch für den streitgegenständlichen VW Tiguan erfolgt. Insgesamt sind von dieser Problematik auf der ganzen Welt mit Ausnahme der USA und Kanada cirka 10 Millionen Fahrzeuge betroffen. Der Zeitaufwand für die Installation der Software beträgt 24 Minuten bei einem durchschnittlichen Lohnstundensatz im VW-Servicemarkt in Deutschland von 87,00 € netto. Die Lohnkosten für die Installation der Software betragen somit im Durchschnitt rund 35 € netto. Ein konkreter Termin für die Durchführung des Updates am Fahrzeug der Klägerin steht derzeit noch nicht fest.

4

Das Fahrzeug der Klägerin verfügt noch über sämtliche erforderlichen Genehmigungen. Insbesondere ist die EG-Typengenehmigung weiterhin unverändert wirksam und das Fahrzeug uneingeschränkt nutzbar. Es ist fahrbereit und verkehrssicher.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 23.11.2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Rückabwicklung Zug um Zug gegen Erstattung sämtlicher geleisteter Zahlungen. Durch Schreiben vom 03.12.2015 wies die Beklagte die klägerische Forderung zurück.

6

Die Klägerin behauptet,
VW Entwicklungschef … sei über die manipulierten Abgaswerte im Jahr 2011 von einem Techniker informiert worden. Auch der ehemalige Vorstandsvorsitzende … habe zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs an die Klägerin von den Manipulationen Kenntnis gehabt. Es sei ausgeschlossen, dass durch ein bloßes Softwareupdate die Vorgaben der Abgasnorm eingehalten würden, ohne dass es zu negativen Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch und die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs komme.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, das Fahrzeug sei aufgrund erhöhter Emissionswerte von einem erheblichen Sachmangel betroffen. Dadurch könnten sich nach ihrer Auffassung Zulassungsprobleme ergeben. Sie vertritt weiter die Auffassung, sie hätte keine Frist zur Nachbesserung setzen müssen, da sie arglistig getäuscht worden sei.

8

Die Klägerin beantragt,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.955,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2015 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw VW Tiguan, FIN: ..., sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren von 1.474,89 € zu zahlen,

10

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie vertritt die Auffassung, dass das Fahrzeug aufgrund der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit im Straßenverkehr keinen Sachmangel aufweise. Zudem seien für die Typengenehmigung des Fahrzeugs allein die im künstlichen Fahrzyklus ermittelten Emissionswerte maßgeblich. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe, die die Einhaltung der Emissionswerte im normalen Straßenverkehr regele. Das Softwareupdate werde aus Kulanz vorgenommen, führe aber zu keinen negativen Auswirkungen auf Motorleistung und Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs.

14

Das Gericht hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2016 nachgelassen, zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.09.2016 und zu den Hinweisen des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen bis 24.10.2016. Durch Schriftsatz vom 20.10.2016, bei Gericht eingegangen am 24.10.2016, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nach der mündlichen Verhandlung nun erstmals mit Schreiben vom 26.09.2016 die Beklagte zur Nachbesserung der behaupteten Sachmängel bis spätestens 18.10.2016 aufgefordert habe. Zudem habe sie die Beklagte aufgefordert, verbindlich schriftlich zu garantieren, dass dadurch keine Leistungsminderung, kein vorzeitiger Verschleiß und kein erhöhter Kraftstoffverbrauch eintrete. Das Schreiben sei der Beklagten am 29.09.2016 zugestellt worden. Die Beklagte habe daraufhin mit Schreiben vom 07.10.2016 geantwortet, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch kein konkreter Termin für die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten genannt werden könne. Deswegen erkläre sie vorsorglich nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag.

15

Am 07.11.2016 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Klägervertreters eingegangen, auf den Bezug genommen wird.

16

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016 (Bl. 73 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

18

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug- um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie auf Erstattung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs aus § 346 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, Abs. 2, 320, 348 BGB sowie §§ 437 Nr. 3, § 284 BGB.

1.

19

Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen und das streitgegenständliche Fahrzeug weist nach Auffassung des Gerichts einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

20

Im vorliegenden Fall ist die Zulassung nicht widerrufen und eignet sich das Fahrzeug daher unstreitig für den Fahrbetrieb und somit für die gewöhnliche Verwendung. Das Fahrzeug hat jedoch keine Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Auch nach den Darlegungen der Beklagten ist die Motorsoftware so eingestellt, dass sie im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als im normalen Straßenverkehr eingehalten werden können. Liegt bei einem Fahrzeug hingegen eine solche Manipulation nicht vor, besteht die Gewähr dafür, dass die Vermeidung schädlicher Emissionen im Straßenverkehr mit der selben Effektivität wie auf dem Prüfstand erfolgt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Ein Käufer, der ein Fahrzeug erwirbt, das laut Herstellerangaben die Emissionsklasse „Euro 5" einhalten soll, kann aber erwarten, dass diese eingehalten wird. Diese Erwartung wird enttäuscht durch den Umstand, dass das Ergebnis im Prüfstand nur aufgrund einer speziellen in dem Fahrzeug verbauten Software erzielt wird, die den künstlichen Fahrzyklus erkennt und einen Betriebsmodus einschaltet, der den Stickoxidausstoß reduziert.

2.

21

Dem Rücktritt steht jedoch entgegen, dass die Klägerin der Beklagten vor der Rücktrittserklärung keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (siehe hierzu a). Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn man den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20.10.2016 zur Frage des Rücktritts als nicht verspätet betrachten würde und daher von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung ausginge (hierzu b).

a)

22

Die Klägerin hat die Beklagte vor Erklärung des Rücktritts nicht zur Nacherfüllung aufgefordert (§ 323 Abs. 1 BGB). Der Vortrag der Klägerin dahingehend, sie habe die Beklagte nun nach der mündlichen Verhandlung erstmals außergerichtlich zur Nachbesserung aufgefordert, kann gemäß § 296 a ZPO unter Berücksichtigung von § 283 ZPO keine Berücksichtigung finden. Er ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und nicht von dem gewährten Schriftsatzrecht umfasst. Der Klägerin wurde ein Schriftsatzrecht zu den Hinweisen des Gerichts und zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.09.2016 gewährt. Vorliegend nimmt die Klägerin aber nicht zu den Hinweisen des Gerichts und zu dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters Stellung, sondern hat versucht, den Sachverhalt zu verändern, indem sie nun erstmals eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Damit fehlt es an einer wirksamen Nachfristsetzung.

23

Die grundsätzlich gemäß § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung vor Erklärung des Rücktritts ist nicht aufgrund der von der Klägerin behaupteten Arglist der Beklagten gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich.

24

§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB findet vorliegend Anwendung und nicht § 440 Satz 1 Variante 3 BGB. Zwar wird teilweise in der Literatur § 440 Satz 1 Variante 3 BGB als lex specialis zu § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen (vgl. Gutzeit NJW 2008, 1359). Der Bundesgerichtshof geht hingegen im Kaufrecht in Fällen, in denen der Verkäufer über einen Mangel bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat, davon aus, dass § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB Anwendung findet, mit dem Unterschied zu § 440 Satz 1 Variante 3 BGB, dass aufgrund des anderen Wortlauts eine Interessenabwägung durchzuführen ist (vgl. BGH NJW 2007, 835, 837).

25

Mit dem nachgelassenen Schriftsatz hat die Klägerin aufgrund des Hinweises des Gerichts zur Frage der Zurechnung eines arglistigen Verhaltens gemäß § 31 BGB vorgetragen, dass der damalige Vorstandsvorsitzende und ein anderes Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs von den Manipulationen gewusst hätten. Ob dieser Vortrag ausreichend ist, kann letztendlich dahinstehen, da selbst bei unterstellter Arglist der Beklagten die Interessenabwägung hier ausnahmsweise zu Lasten des Käufers ausgeht.

26

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung MDR 2007, 644 - juris - entschieden, dass ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Im Regelfall würden in dieser Situation keine maßgebenden Interessen des Verkäufers entgegenstehen. Wann eine Ausnahme anzunehmen ist, hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall nicht entschieden.

27

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich vorliegend um einen absoluten Sonderfall. Würde man im vorliegenden Fall ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung wirksam wäre, wäre nie eine Ausnahme vom Regelfall denkbar. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof liefe leer und im Ergebnis wäre entgegen dieser Entscheidung bei Arglist des Verkäufers immer ein sofortiger Rücktritt möglich.

28

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es keine Gründe gibt, warum der Klägerin nicht zugemutet werden sollte, sich auf eine Nachbesserung einzulassen. Diese ist mit nur ganz geringem Aufwand, nämlich einem Softwareupdate von 24 Minuten, verbunden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass dieses von vornherein nicht funktioniert. Vielmehr sind die Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht erfolgt und ist bei den bisher umgerüsteten Pkws kein Fall bekannt, in dem die Rede davon ist, dass die Umrüstung nicht funktioniert hat. Daher ist die Behauptung, die Umrüstung sei mit einer Leistungsminderung oder einem Kraftstoffmehrverbrauch verbunden, eine Behauptung ins Blaue hinein. Zudem ist das Fahrzeug ohne Nachteile im Straßenverkehr nutzbar. Ein Entzug der Typengenehmigung droht nicht. Es kann daher von der Klägerin erwartet werden, dass sie noch zuwartet, bis ihr ein Termin in einer VW-Vertragswerkstatt vergeben wird. Dies umso mehr, nachdem das Softwareupdate für das streitgegenständliche Fahrzeug bereits vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt wurde. Bis zur Durchführung der Maßnahme erleidet die Klägerin keinerlei Nachteile. Zudem gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass sie weiter Interesse habe, ein Fahrzeug der Marke VW zu erwerben. Sie wolle das streitgegenständliche Fahrzeug zurückgeben und ein Ersatzfahrzeug erwerben. Dies zeigt, dass die Klägerin weiterhin Vertrauen in die Beklagte hat. Vor diesem Hintergrund ist es um so unverständlicher, dass sie nicht bereit ist zuzuwarten, bis das Update durchgeführt ist.

29

Für die Beklagte stehen hingegen erhebliche Interessen auf dem Spiel. Weltweit sind außerhalb der USA und Kanada cirka 10 Millionen Fahrzeuge von der vorliegenden Problematik betroffen. Die Durchführung des Softwareupdates ist lediglich mit Kosten von 35,00 € verbunden. Die Rücknahme des Fahrzeugs wäre jedenfalls mit erheblich höheren Kosten verbunden. Es kann dabei dahinstehen, ob dadurch die Existenz der Beklagten gefährdet ist, jedenfalls würden selbst unter Berücksichtigung der Größe der Beklagten ganz erhebliche Kosten auf diese zukommen, auf der anderen Seite sind aber - wie ausgeführt - keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin erkennbar, die dafür sprechen, dass sie sofort vom Vertrag zurücktreten kann.

b)

30

Auch wenn man den Sachvortrag, die Klägerin hätte die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert, bei der Entscheidung zugrunde legen würde, ergäbe sich nichts anderes.

31

Unterstellt, dieser Sachvortrag bliebe unstreitig, fehlte es jedenfalls an der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Der Klägerin war bekannt, dass vom Kraftfahrtbundesamt bereits die Genehmigung für das Softwareupdate des VW Tiguan mit dem streitgegenständlichen Motor erteilt wurde. Allein aufgrund der Vielzahl der Fahrzeuge konnte bisher noch kein Termin vergeben werden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes war die Frist deutlich zu kurz gesetzt und diente offensichtlich nur dazu, die vorprozessual unterlassene Fristsetzung zur Nacherfüllung noch nachzuholen, um prozessuale Nachteile zu vermeiden. Die Setzung einer angemessenen längeren Frist wäre hingegen mit keinen Nachteilen für die Klägerin verbunden. Das Fahrzeug ist uneingeschränkt nutzbar. Es wird auf die obigen Ausführungen unter a) verwiesen.

c)

32

Der Sachvortrag aus dem am 07.11.2016 eingegangenen Schriftsatz kann gemäß § 296a ZPO keine Berücksichtigung finden. Ein Grund die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen besteht nicht. Insbesondere wurde umfassend rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung und durch Einräumung eines Schriftsatzrechtes bis 24.10.2016 gewährt.

II.

33

Mangels Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB und auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

III.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz und Satz 2 ZPO.