Verstreichen der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG; Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Sachverständigen in eine erneute Heranziehung
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige machte Vergütung für Vorbereitung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung geltend, nachdem die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG verstrichen war. Das LG Ellwangen wies die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung zurück und bestätigte das Erlöschen des Anspruchs wegen Fristversäumnis. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf erneute Heranziehung wurde verneint; Nachsicht ist nach JVEG nicht vorgesehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis des § 2 Abs. 1 JVEG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG ist zwingend; ein Fristablauf führt zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs, wobei das JVEG keine allgemeine Möglichkeit zur Nachsicht vorsieht.
Bei mehrmaliger Heranziehung in demselben Rechtszug beginnt die Dreimonatsfrist mit der letzten Heranziehung; Sachverständige müssen daher nach jedem Tätigwerden gesondert abrechnen, um Fristverlust zu vermeiden.
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Sachverständigen auf erneute Heranziehung ist nur dann anzunehmen, wenn im maßgeblichen Abrechnungszeitraum konkrete und verlässliche Handlungen oder Zusagen des Gerichts vorliegen, die eine solche Erwartung begründen.
Fehlende ausdrückliche Belehrung ist unerheblich, wenn der Sachverständige aus den Umständen Kenntnis vom Fristbeginn und der Frist selbst hatte und dies vom Gericht zutreffend festgestellt wird.
Vorinstanzen
vorgehend AG Heidenheim, 25. August 2023, 5 C 160/19
Orientierungssatz
Im Hinblick auf das Verstreichen der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG besteht keine Möglichkeit, „Nachsicht walten zu lassen“ (Anschluss LSG Bayern, Beschluss vom 16. Mai 2014 - L 15 SF 372/13).(Rn.20) Auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen in eine erneute Heranziehung sollten Sachverständige weiterhin nach jedem Tätigwerden in derselben Sache innerhalb der Dreimonatsfrist eine Rechnung stellen, um zu vermeiden, dass wegen Fristablaufs der Vergütungsanspruch erlischt, insbesondere weil der Sachverständige regelmäßig nicht wissen kann, ob er zu einem späteren Zeitpunkt erneut herangezogen wird.(Rn.21)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz vom 25.08.2023, Az. 5 C 160/19, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 04.06.2020 wurde der Beschwerdeführer in o.g. Rechtsstreit mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Mit Verfügung vom 29.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wie folgt belehrt (Bl. 201 der amtsgerichtlichen Akte):
„Die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung des Anspruchs auf Vergütung richten sich nach § 2 JVEG. Beachten Sie insbesondere, dass bei schriftlicher Begutachtung der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn dieser nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die Sie beigezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die Sie beauftragt hat und ist für jeden Gutachtenauftrag, d.h. sowohl für das Hauptgutachten als auch etwaige Ergänzungsgutachten, gesondert zu beachten. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Erledigung an Sie. Werden Sie in dem gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend.“
Das schriftliche Gutachten des Beschwerdeführers vom 15.03.2021 ging am 19.03.2021 beim Amtsgericht ein. Zugleich reicht der Beschwerdeführer die diesbezügliche Rechnung beim Amtsgericht ein.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 02.07.2021 wurde der Beschwerdeführer mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Er wurde mit Verfügung vom 06.07.2021 erneut wie oben zitiert belehrt.
Das schriftliche Ergänzungsgutachten des Beschwerdeführers vom 23.08.2021 ging am 25.08.2021 beim Amtsgericht ein. Zugleich reicht der Beschwerdeführer die diesbezügliche Rechnung beim Amtsgericht ein.
Mit Verfügung vom 04.03.2022 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vom 26.04.2022 geladen, an der er zur mündlichen Erläuterung seiner vorgenannten Gutachten teilnahm.
Mit Rechnung vom 12.11.2022, eingegangen beim Amtsgericht am 14.11.2022, rechnete der Beschwerdeführer den Zeitaufwand für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, Zeitaufwand für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 sowie den Ersatz seiner Aufwendungen ab (Bl. 553 der amtsgerichtlichen Akte).
Mit Verfügung vom 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kostenbeamtin darauf hingewiesen, dass der Anspruch erloschen ist, da er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wurde.
Mit Schreiben vom 07.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Er führt an, dass er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sei, dass er in dieser Sache nochmals herangezogen würde. Wegen der hohen zeitlichen Belastung als Gerichtsgutachter würde er die Leistungsverrechnung möglichst zusammenfassen.
In einem Telefonat zwischen der Referatsnachfolgerin des ursprünglich zuständigen Amtsrichters und dem Beschwerdeführer vom 05.07.2023 wurden mögliche Ortstermine mit dem Beschwerdeführer abgesprochen, vgl. den Telefonvermerk vom selben Tag (Bl. 565 der amtsgerichtlichen Akte).
Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 31.07.2023 wurde die Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25.08.2023 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, da kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Dreimonatsfrist und deren Beginn ausweislich seines Schreibens vom 07.12.2022 gekannt. Nichtsdestotrotz habe er seinen Entschädigungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass er erneut herangezogen würde, habe nicht bestanden.
Gegen den vorgenannten Beschluss, der ihm am 31.08.2023 zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2023, zugegangen beim Amtsgericht am 04.09.2023, Beschwerde eingelegt. Er führte erneut an, dass er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sei, dass er in dieser Sache nochmals herangezogen würde.
Mit Schreiben vom 05.09.2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung. Die zuständige Richterin habe im Juli 2023 mögliche Termine für September 2023 abgefragt. Dies zeige, dass seine Erwartung, dass er erneut herangezogen würde, begründet gewesen sei. Auch sei § 2 Abs. 1 JVEG seinem Sinn und Zweck nach nicht einschlägig, da seinem berechtigten Erstattungsanspruch auch ohne Verwaltungsaufwand entsprochen werden könnte.
Mit Beschluss vom 13.09.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
Aus zutreffenden Gründen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgelehnt.
Das Amtsgericht hat insbesondere aus zutreffenden Erwägungen angenommen, dass dem Beschwerdeführer die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG sowie deren Beginn im Falle einer Vernehmung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG bekannt war, sodass die für diesen Fall fehlende Belehrung des Beschwerdeführers irrelevant ist.
Zu Recht wurde weiterhin ein schutzwürdiges Vertrauen in eine erneute Heranziehung verneint. Ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen begründende Aussagen oder sonstige Handlungen des seinerzeit zuständigen Richters im allein maßgeblichen Abrechnungszeitraum zwischen dem 26.04.2022 und dem 26.07.2022 ergeben sich aus der amtsgerichtlichen Akte in der Tat nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Dass die Referatsnachfolgerin im Juli 2023 einen verfügbaren Ortstermin für September 2023 mit dem Beschwerdeführer abgesprochen hatte, zeigt nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür auf, dass es bereits im vorgenannten Abrechnungszeitraum eine schutzwürdiges Vertrauen begründende Handlung des Gerichts gab. Hintergrund des Telefonats vom 05.07.2023 war ausweislich der Verfügung der Referatsnachfolgerin vom selben Tag an die Parteivertreter vielmehr, dass sie beabsichtigte, eine Anordnung nach § 144 Abs. 1 ZPO zu treffen, um das Verfahren nach mehrmonatiger Vakanz des Referats fortzuführen.
§ 2 Abs. 1 JVEG dient im Übrigen nicht nur der Sicherstellung einer zeitnahen Abrechnung, sondern auch dem Schutz des Kostenschuldners, dem Auslagen nach dem JVEG in Rechnung gestellt werden können (Toussaint/Weber, 53. Aufl. 2023, JVEG § 2 Rn. 2 f. m.w.N.). Die Möglichkeit „Nachsicht walten zu lassen“ ist im JVEG nicht vorgesehen (LSG Bayern, Beschl. v. 16.05.2014 – L 15 SF 372/13, BeckRS 2014, 69557).
Es bleibt daher bei dem üblichen Ratschlag an Sachverständige, nach jedem Tätigwerden in derselben Sache innerhalb der Dreimonatsfrist eine Rechnung zu stellen, um zu vermeiden, dass wegen Fristablaufs der Vergütungsanspruch erlischt, da der Sachverständige in der Regel nicht wissen kann, ob er zu einem späteren Zeitpunkt erneut herangezogen wird (vgl. BeckOK-KostR/Bleutge, 44. Ed. 1.1.2024, JVEG § 2 Rn. 16).
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 2 Abs. 2 S. 7 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 8 JVEG. Der Beschluss ist unanfechtbar.