Zulässigkeit eines Ablehnungsantrags bei erkennbarer Verschleppungsabsicht; Ablehnung einer Videoverhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten lehnten den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und stützten dies u.a. auf die Ablehnung einer Videoverhandlung (§ 128a ZPO), eine angeblich verweigerte Terminsverlegung und einen frühen Zuständigkeits-Hinweis. Das LG Ellwangen verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil es nahezu ausschließlich Unwahrheiten, Floskeln und sachfremde Ausführungen enthalte und erkennbar der Verfahrensverschleppung (u.a. zur Ermöglichung eines nach Terminierung gebuchten Urlaubs) diene. Eine ergänzende dienstliche Stellungnahme wurde abgelehnt. Hilfsweise sah das Gericht das Gesuch auch als unbegründet an, da die Ermessensentscheidung gegen Videoverhandlung sowie der Hinweis nach § 139 ZPO keine Zweifel an der Unparteilichkeit begründeten.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich unzulässig, wenn es ersichtlich der Verfahrensverschleppung dient und überwiegend auf bewusst unzutreffenden Tatsachenbehauptungen sowie sachfremden Ausführungen beruht.
Ob ein Grund i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO den Anschein fehlender Unvoreingenommenheit begründet, ist aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei zu beurteilen.
Die Ablehnung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO aufgrund richterlicher Ermessensausübung (insbesondere bei hoher Bedeutung/hohem Streitwert) begründet für sich genommen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.
Ein richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO, auch in Form einer vorläufigen Rechtsauffassung zur Zuständigkeit, stellt grundsätzlich keine Befangenheitsindizierung dar; das Ablehnungsverfahren dient nicht der Rechtskontrolle solcher Äußerungen.
Vorinstanzen
nachgehend OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 10. März 2025, 3 W 10/25, Beschluss
Leitsatz
Ein Ablehnungsantrag, der nahezu ausschließlich mit Unwahrheiten über den abgelehnten Richter sowie Floskeln, sachfremden Zitaten und Redundanzen begründet ist, um letztlich dem Geschäftsführer der Beklagten einen Auslandsurlaub zu ermöglichen, den dieser nach Terminierung auf den von ihm selbst ausgewählten Verhandlungstermin gebucht hat, ist rechtsmissbräuchlich.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.31)
Orientierungssatz
1. Ob der Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität eines abgelehnten Richters besteht, ist aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei zu ermitteln.(Rn.36)
2. Allein die Ermessensausübung eines abgelehnten Richters, im Hinblick auf einen sehr hohen Streitwert keine Güte- und Hauptverhandlung im Wege der Videoverhandlung durchzuführen, begründet keine Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit.(Rn.39)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16.12.2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht D. wird unter Ablehnung des Antrags auf ergänzende dienstliche Stellungnahme als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Klageschrift vom 08.10.2024 erhob die Klägerin Klage zum Landgericht Ellwangen gegen die beiden Beklagten mit folgenden Anträgen:
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin 1.411.509,24 €, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024, zurückzuzahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Rechte, die die Klägerin von der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage am Standort R.-Straße in R. übertragen bekommen hat.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. hinsichtlich der Rückübertragung der von ihr auf die Klägerin übertragenen Rechte im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage am Standort R.-Straße in ... R. im Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass der „Vertrag über den Erwerb einer Photovoltaikanlage und die Überlassung von Dachflächen X.-GmbH“ vom 29.12.2022 wirksam durch Rücktritt der Klägerin beendet wurde und auch die Beklagte zu 2. hieraus keine weiteren Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen kann.
4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.696,20 €, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024, zu ersetzen.
Mit Verfügung vom 15.10.2024 (Bl. 12 d.A.) bestimmte der abgelehnte Einzelrichter den frühen ersten Termin auf Donnerstag, den 19.12.2024. Zugleich wurde das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer der Beklagten angeordnet.
Mit Verteidigungsanzeige vom 23.10.2024 (Bl. 18 d.A.) beantragten die Beklagten Verlängerung der Klageerwiderungsfrist bis 04.12.2024. Zugleich bat der Beklagtenvertreter um Terminsverlegung aufgrund einer geschäftlichen und zugleich privaten Reise nach Wien bis Ende der 3. KW 2025.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (Bl. 20 d.A.) trat die Klägerseite den vorgenannten Anträgen entgegen.
Mit Verfügung des abgelehnten Richters vom 29.10.2024 (Bl. 36 d.A.) wurde der Verhandlungstermin auf Donnerstag, den 16.01.2025, verlegt und zugleich die Klageerwiderungsfrist antragsgemäß verlängert.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2024 (Bl. 40 d.A.) beantragten die Beklagten erneut Terminsverlegung unter Hinweis auf die bereits in der Verteidigungsanzeige genannte Reiserückkehr des Beklagtenvertreters. Es könne gerne auf die Woche nach dem 19.01.2025 nicht aber auf den 24.01.2025 terminiert werden. Zugleich wurde Antrag auf Videoverhandlung nach § 128a ZPO gestellt.
In ihrer Klageerwiderung vom 04.12.2024 (Bl. 45 d.A.) rügten die Beklagten die Zuständigkeit des Landgerichts Ellwangen. Zuständig sei gemäß der zwischen den Parteien bestehenden Gerichtsstandsvereinbarung das Amtsgericht Crailsheim.
Mit Verfügung vom 05.12.2024 (Bl. 66 d.A.) wies der abgelehnte Richter den Antrag nach § 128a ZPO mit folgender Begründung zurück:
„Der Fall eignet sich im Hinblick auf die Bedeutung des Falles nicht. Zudem funktioniert die Technik nicht stets zuverlässig.“
Mit Verfügung des abgelehnten Richters vom 05.12.2024 (Bl. 69 d.A.) wurde der Verhandlungstermin auf Donnerstag, den 23.01.2025, verlegt und zugleich der richterliche Hinweis gegeben, dass das Gericht nach vorläufiger Rechtsansicht von seiner Zuständigkeit ausgehe.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 (Bl. 73 d.A.) beantragten die Beklagten abermals Terminsverlegung unter Verweis auf die Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten zu 2.) sowie unter Vorlage der entsprechenden Buchungsbestätigung (Bl. 7 d. Anlagenhefts Beklagte). Zugleich wurde der Antrag auf Videoverhandlung nach § 128a ZPO wiederholt.
Die Klägerseite trat dem Verlegungsantrag mit Schriftsatz vom 16.12.2024 (Bl. 77 d.A.) entgegen, da der abgelehnte Richter terminiert habe wie von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 04.12.2024 angeboten und aus der vorgelegten Buchungsbestätigung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2.) nicht ersichtlich sei, wann der Urlaub gebucht worden sei. Zudem sei der Aufenthalt kostenlos stornierbar.
Mit Verfügung vom 16.12.2024 (Bl. 76 d.A.) wies der abgelehnte Richter den Antrag nach § 128a ZPO mit folgender Begründung zurück:
„1. Der Antrag der Beklagten auf Videoverhandlung wird aus den unverändert geltenden Gründen der Verfügung vom 5.12.2024 abgelehnt. Der Fall eignet sich im Hinblick auf seine Komplexität und die Höhe des Streitwerts nicht. Zudem funktioniert die Technik nicht stets zuverlässig.“
In derselben Verfügung teilte er der Beklagtenseite zudem mit:
„2. Zur Terminierung auf den 23.1.2025 ist es gekommen, weil der Beklagtenvertreter mitgeteilt hat, dass er bis einschließlich KW 3 verhindert sei. Der 23.1.2025 liegt in der KW 4. Nachdem der Klägervertreter mitgeteilt hat, dass der 23.2.26 möglich ist, kam es - weil das Gericht davon ausging, dass beide Seiten an diesem Tag können - zu dieser Terminierung.“
Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 (Bl. 80 d.A.) lehnte die Beklagtenseite den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen eine vorgeblich unterlassene Terminsverlegung trotz der glaubhaft gemachten Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten zu 2.), die Ablehnung der Videoverhandlung sowie eine vorschnelle Annahme der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts angeführt.
Der abgelehnte Richter äußerte sich am 16.12.2024 dienstlich (Bl. 110 d.A.). Die erste Verlegung auf den 16.01.2025 sei ein Versehen gewesen, die zweite Verlegung in die 4. KW 2025 habe dem ausdrücklichen Ansinnen des Beklagtenvertreters entsprochen. Über den dritten Verlegungsantrag habe er vor dem Ablehnungsantrag noch gar nicht entschieden. Vielmehr habe er den Beklagtenvertreter um Rückruf gebeten. Dieser Rückruf sei nicht erfolgt. Die Videotechnik funktioniere in der Tat nicht zufällig. Hauptgrund sei jedoch gewesen, dass sich der Fall nicht für eine Videoverhandlung eigne. Als Gerichtsstand sei im Übrigen nicht das Amtsgericht in Crailsheim vereinbart.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 17.01.2025 (Bl. 127 d.A.), 20.01.2025 (Bl. 141 d.A.) und 22.01.2025 (Bl. 158 d.A.) Stellung genommen.
II.
Der Ablehnungsantrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig und war daher unter Ablehnung des Antrags auf ergänzende dienstliche Stellungnahme zu verwerfen.
1.) Das Ablehnungsgesuch ist aufgrund einer völlig ungeeigneten Begründung sowie aufgrund der erkennbaren Verschleppungsabsicht rechtsmissbräuchlich (Anders/Gehle/Göertz, 83. Aufl. 2025, ZPO § 42 Rn. ff.).
a) Die Beklagten behaupten im Rahmen ihres polemisch formulierten 26-seitigen Ablehnungsantrags in den wesentlichen Punkten Unwahrheiten.
So hat der abgelehnte Richter eine Verlegung des Termins vom 23.01.2025 ausweislich der Verfahrensakte nicht abgelehnt, sodass sich weitere Ausführungen zu einer vorgeblich unterlassenen Terminsverlegung erübrigen.
Auch hat der abgelehnte Richter - entgegen der anders lautenden Behauptung des Beklagtenvertreters - eine telefonische Terminsabstimmung mit dem Beklagtenvertreter versucht. Es war unstrittig der Beklagtenvertreter, der die hinterlassene Rückrufbitte des abgelehnten Richters unbeantwortet lies.
Weiterhin hat der abgelehnte Richter nie behauptet, dass die Videotechnik am Landgericht Ellwangen grundsätzlich nicht funktionieren würde. Vielmehr wurde die Ablehnung einer Videoverhandlung lediglich hilfsweise damit begründet, dass die Videotechnik „nicht stets“ zuverlässig funktioniert, was gerichtsbekannt ist und daher weder eine „Lüge“ des abgelehnten Richters noch des Verwaltungsleiters D. noch des Wachtmeisters A. darstellt. Letztere haben im Übrigen noch nie eine Videoverhandlung geleitet und können daher zu den von Zeit zu Zeit auftretenden Technikproblemen keine qualifizierte Aussage abgeben.
Im Übrigen enthält der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (Anlage K2) in der Tat keine Vereinbarung über eine ausschließliche amtsgerichtliche Zuständigkeit für die vorliegende Millionenklage.
b) Das Ablehnungsgesuch dient zudem erkennbar nur dem Ziel, das Verfahren zu verschleppen, allen voran dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) einen Urlaub zu ermöglichen, den dieser erst nach der Terminierung auf den 23.01.2025 gebucht hatte.
Mit der Terminierung auf den 23.01.2025 war der abgelehnte Richter dem Terminsvorschlag des Beklagtenvertreters gefolgt. Unstrittig hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) seinen Urlaub gemäß vorgelegter Buchungsbestätigung erst nach der Terminierung gebucht. Auf ein derartiges Verhalten hat der abgelehnte Richter im Nachhinein keine Rücksicht mehr zu nehmen.
Im Übrigen lässt die Behauptung des Beklagtenvertreters in seinem Schriftsatz vom 29.10.2024, dass der abgelehnte Richter das Verfahren „sehr rasch fördern“ würde (Bl. 24 d.A.) erkennen, dass die Beklagten Zeit gewinnen wollen, da ein früher erster Termin nach 2-3 Monaten an einem Landgericht sicherlich keine sog. Überbeschleunigung darstellt.
Die Verschleppungsabsicht wird bestätigt durch das 26-seitige Ablehnungsgesuch, das im Wesentlichen aus Floskeln, Zitaten und Redundanzen besteht, dem Streit über die vorgebliche amtsgerichtliche Zuständigkeit für die vorliegende Millionenklage sowie dem Antrag auf ergänzende dienstliche Stellungnahme vom 22.01.2025, wodurch offensichtlich weitere Zeit gewonnen werden soll.
2.) Der Ablehnungsantrag ist im Übrigen hilfsweise auch unbegründet.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch setzt danach zwar weder voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist, noch kommt es darauf an, ob er sich selbst für befangen hält. Es genügt vielmehr, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu berechtigten Zweifeln zu geben. Denn die Vorschriften zur Befangenheit von Richtern sollen bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität vermeiden. Ob ein solcher Anschein besteht, ist jedoch aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei zu ermitteln (Zöller/Vollkommer, 35. Aufl. 2024, ZPO § 42 Rn. 9 m.d.N.).
In einer Gesamtschau auf die Verfahrensgestaltung des abgelehnten Richters haben die Beklagten keinen Grund glaubhaft gemacht, der geeignet ist, ein berechtigtes Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.
Bei der Terminierung auf den 16.01.2025 ist dem abgelehnten Richter offensichtlich ein Versehen unterlaufen, welches vom ihm am Folgetag des zweiten Terminsverlegungsantrags bereits korrigiert wurde.
Die Ermessensausübung des abgelehnten Richters, im Hinblick auf den hohen Streitwert keine Güte- und Hauptverhandlung im Wege der Videoverhandlung durchzuführen, begründet keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Einzelrichters.
Zum Hinweis auf die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts war der abgelehnte Richter gemäß § 139 ZPO verpflichtet. Im Hinblick auf die Trivialität dieser Frage und den anstehenden Verhandlungstermin war auch keine längere Überlegungsphase als der eine Tag für die Abgabe einer (zumal vorläufigen) Rechtsansicht erforderlich, sodass sich auch aus der Kürze der Überlegungszeit keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters ergeben.
Im Übrigen dient das Ablehnungsverfahren nicht der Rechtskontrolle, erst recht nicht für vorläufige Meinungsäußerungen (Vollkommer, a.a.O., Rn. 26).