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LG Ellwangen 1. Zivilkammer·1 O 12/24·30.05.2024

Selbstablehnung eines Richters: Andauernde, langjährige und enge Freundschaft mit einem Zeugen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Selbstanzeige des Vorsitzenden Richters, er sei seit über 35 Jahren eng mit einem benannten Zeugen befreundet, führte zur Entscheidung über seine Ablehnung. Zentral ist, ob diese Beziehung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Das Gericht gibt der Selbstablehnung statt: Eine enge, langjährige Freundschaft zu einem Zeugen begründet objektiv den Anschein mangelnder Unparteilichkeit. Eine tatsächliche Voreingenommenheit ist hierfür nicht erforderlich.

Ausgang: Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters wegen andauernder, langjähriger Freundschaft zu einem Zeugen wird als begründet stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können die Besorgnis der Befangenheit begründen; bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft reicht dagegen regelmäßig nicht.

2

Verfahrensbeteiligte im Sinne der Befangenheitsregelungen umfassen neben den Parteien auch deren Vertreter sowie Beweispersonen wie Zeugen und Sachverständige; Beziehungen zu diesen Personen sind relevante Befangenheitsgründe.

3

Für die Begründung der Besorgnis der Befangenheit genügt der äußere Anschein einer fehlenden Unparteilichkeit; tatsächliche Voreingenommenheit ist nicht erforderlich (vgl. § 42 Abs. 2, § 48 ZPO).

4

Erklärt ein Richter in seiner Selbstanzeige, er unterhalte eine andauernde, langjährige und enge Freundschaft zu einem Zeugen und halte dessen Aussage für besonders glaubwürdig, ist dies geeignet, das Vertrauen der Parteien in eine unvoreingenommene Beurteilung zu erschüttern und die Ablehnung des Richters zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 48 Alt 1 ZPO§ 48 Alt. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 48 Abs. 1 ZPO

Orientierungssatz

1. Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei stellt eine bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft regelmäßig zwar noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende nahe persönliche Beziehung dar. Anders ist es aber bei einer engen beziehungsweise langjährigen Freundschaft oder im Fall einer in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkenden Verbundenheit (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. April 2022 – VIII ZR 355/20, juris).(Rn.8)

2. Unter Prozessbeteiligten sind in diesem Zusammenhang nicht nur die Parteien, sondern auch deren Vertreter sowie Beweispersonen (Zeugen und Sachverständige) zu verstehen.(Rn.9)

3. Nach diesen Maßstäben ist in Anbetracht der in der Selbstanzeige gemäß § 48 Alt. 1 ZPO mitgeteilten andauernden, langjährigen und engen Freundschaft des Richters mit einem Zeugen aus der maßgeblichen objektiven Sicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Zu besorgen ist bei objektiver Betrachtungsweise, dass der Richter die Aussage des Zeugen nicht unvoreingenommen würdigen, sondern ohne ausreichende Realitätskennzeichen vorschnell als wahr unterstellen wird.(Rn.10)

Tenor

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht D. ist begründet.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über Regressansprüche infolge eines Verkehrsunfalls.

2

Die Klägerseite benannte den Zeugen T. zum Beweis dafür, dass die Beklagte zu 2.) grundlos eine Vollbremsung vollzogen habe.

3

Mit Verfügung vom 16.04.2024 zeigte der geschäftsmäßig zuständige Vorsitzende Richter am Landgericht D. an, dass er seit über 35 Jahren mit dem benannten Zeugen T. befreundet sei.

4

In der Selbstanzeige heißt es wörtlich:

5

Ich bin mit dem Zeugen T. schon seit über 35 Jahren befreundet. Wir üben ein gemeinsames Hobby aus und treffen uns deshalb in unregelmäßigen Abständen. Wir telefonieren gelegentlich. Ich halte ihn für einen ehrlichen Menschen und halte es deshalb nicht für ausgeschlossen, dass ich seine Aussage nicht in dem gebotenen Maße völlig unvoreingenommen würdigen kann.

6

Die Parteien befürworteten mit Schriftsätzen vom 29.04.2024 und 22.05.2024 keinen Richterwechsel.

II.

7

Die Selbstablehnung ist begründet, da die vom Vorsitzenden Richter am Landgericht D. angezeigten Verhältnisse dessen Ablehnung rechtfertigen.

8

Die in einer Anzeige des Richters gemäß § 48 Halbs. 1 ZPO mitgeteilten Gründe rechtfertigen nach § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich etwa aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist insoweit anerkannt, dass nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein können, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei stellt eine bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft regelmäßig zwar noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende nahe persönliche Beziehung dar. Anders ist es aber bei einer engen beziehungsweise langjährigen Freundschaft oder im Fall einer in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkenden Verbundenheit (BGH, Beschl. v. 26.04.2022 – VIII ZR 355/20, BeckRS 2022, 11058).

9

Unter Prozessbeteiligten sind in diesem Zusammenhang nicht nur die Parteien, sondern auch deren Vertreter sowie Beweispersonen (Zeugen und Sachverständige) zu verstehen (MüKoZPO/ Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 42 Rn. 8; Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 42 Rn. 20 unter „Zeuge“; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.1998 - 11 W 43/98, BeckRS 1998, 5496).

10

Nach diesen Maßstäben ist in Anbetracht der in der Anzeige gemäß § 48 Halbs. 1 ZPO mitgeteilten andauernden, langjährigen und engen Freundschaft des Vorsitzenden Richters am Landgericht D. mit dem Zeugen T. aus der maßgeblichen objektiven Sicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Zu besorgen ist bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund dessen, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht D. die Aussage des Zeugen B. nicht unvoreingenommen würdigen, sondern ohne ausreichend Realitätskennzeichen vorschnell als wahr unterstellen wird.

11

Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es - hier der Beklagtenseite - bei objektiver Betrachtungsweise mithin nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht D. die Zeugenaussage unvoreingenommen würdigen wird, und ihn erst dann abzulehnen, wenn sich im weiteren Verfahren, allen voran bei der Vernehmung des Zeugen, Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit ergeben.