Zulässigkeit einer Abmahnung wegen "Google Fonts"
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, ihn zu untersagen, Partnerbetriebe des Franchise‑Systems mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von „Google Fonts“ zu kontaktieren. Zentrales Problem war die Zulässigkeit der Kontaktaufnahme Dritter gegenüber Franchise‑Partnern. Das Gericht erließ das Unterlassungsgebot unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft und verurteilte den Antragsgegner zur Kostentragung.
Ausgang: Einstweilige Verfügung stattgegeben: Verbot der Kontaktaufnahme des Antragsgegners mit Franchise‑Partnern wegen Forderungen zu Google Fonts; Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr konkreter Störungen eines Franchise‑Systems kann dem Franchisenehmer durch einstweilige Verfügung untersagt werden, dass Dritte seine Partnerbetriebe mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von Google Fonts kontaktieren.
Eine einstweilige Verfügung kann mit Zwangsandrohung (Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft) versehen werden, um die Durchsetzung eines Unterlassungsgebots sicherzustellen.
Bei Stattgabe eines Antrags auf einstweilige Verfügung entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
Für die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutz sind §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO maßgeblich.
Vorinstanzen
nachgehend LG Baden-Baden 3. Zivilkammer, 21. Dezember 2022, 3 O 277/22, Urteil
Orientierungssatz
Es ist nicht zulässig, den Partnerbetrieb eines Franchise-Systems mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von "Google Fonts" zu kontaktieren.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5,00 Euro bis zu 250.000,00 Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, einen Partnerbetrieb des Franchise-Systems der Antragstellerin mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von „G. Fonts“ zu kontaktieren, wenn dies geschieht wie mit Schreiben vom 09.09.2022 zum Az. ... an ... oder mit Schreiben vom 09.09.2022 zum Az. ... an ...
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 10.10.2022
Gründe
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 10.10.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.