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LG·9 O 8292/21·15.03.2023

Gewährung von Prozesskostenhilfe, Prozeßkosten, Schonvermögen, Beigeordnete, Rechtsanwalt, Finanzierung, Verwertung, Beschlüsse, Wahrnehmung, Antragstellers, Vermögen, Verpflichtung, Tenor, Nürnberg, Anwesen, Zahl

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerpartei beantragte Prozesskostenhilfe; das Gericht bewilligte PKH und ordnete die Beiordnung eines Rechtsanwalts an. Es stellte fest, dass das in Rede stehende Anwesen nicht unter das Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fällt und daher zur Finanzierung der Prozesskosten zu verwerten ist. Die Zahlungspflicht aus Vermögen wurde auferlegt und bis zum 16.12.2023 gestundet. Der übrige Antrag auf PKH wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe teilweise stattgegeben: PKH bewilligt und Beiordnung angeordnet; übriger Antrag zurückgewiesen; Anwesen als nicht-schonvermögen verwertbar; Kostenzahlung aus Vermögen gestundet bis 16.12.2023

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Ein Vermögensgegenstand fällt nur dann unter das Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt; fehlt dies, ist er zur Finanzierung von Prozesskosten verwertbar.

3

Gerichte können der Partei auferlegen, die von ihr zu tragenden Prozesskosten aus verwertbarem Vermögen zu zahlen und diese Zahlung zeitlich zu stunden.

4

Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann in Teilen stattgegeben und im Übrigen zurückgewiesen werden, wobei über Finanzierungs- und Verwertungsfragen gesondert zu entscheiden ist.

Relevante Normen
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII

Tenor

1. Der Antragstellerpartei wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt … beigeordnet.

2. Das Anwesen … fällt nicht unter das Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und ist daher (zur Finanzierung der Prozesskosten) zu verwerten.

3. Der Antragstellerpartei wird daher auferlegt, die von ihr zu tragenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu zahlen. Diese Verpflichtung wird bis zum 16.12.2023 gestundet.

4. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 28.12.2021 i.V.m. dem Antrag vom 10.08.2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.