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LG·9 O 2809/20·01.07.2021

Schreibversehen, ZPO, Diktat, offensichtliches, offensichtliches Schreibversehen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigt das Endurteil des LG Traunstein: Im Tatbestand (Seite 3, Zeile 1) wird das Datum 07.03.2021 durch 19.04.2021 ersetzt. Entscheidungsgrund ist, dass es sich um ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen handelt (§ 319 ZPO). Die Korrektur stellt den tatsächlichen Inhalt des Urteils wieder her und greift nicht in die materielle Entscheidung ein.

Ausgang: Berichtigung des Endurteils wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben; Datum im Tatbestand geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsanspruch nach § 319 ZPO besteht, wenn im Urteil ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient allein der Wiederherstellung des vom Gericht tatsächlich Gewollten und darf die inhaltliche Entscheidung nicht verändern.

3

Offensichtliche formale Fehler im Urteilstext (z. B. ein falsches Datum im Tatbestand) sind durch einen Berichtigungsbeschluss zu berichtigen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Traunstein, Endurteil, vom 2021-05-26, – 9 O 2809/20

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Traunstein - 9. Zivilkammer - vom 26.05.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3 des Urteils, 1. Zeile, wird das Datum 07.03.2021 gestrichen und durch das Datum 19.04.2021 ersetzt.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.