Schreibversehen, ZPO, Diktat, offensichtliches, offensichtliches Schreibversehen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht berichtigt das Endurteil des LG Traunstein: Im Tatbestand (Seite 3, Zeile 1) wird das Datum 07.03.2021 durch 19.04.2021 ersetzt. Entscheidungsgrund ist, dass es sich um ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen handelt (§ 319 ZPO). Die Korrektur stellt den tatsächlichen Inhalt des Urteils wieder her und greift nicht in die materielle Entscheidung ein.
Ausgang: Berichtigung des Endurteils wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben; Datum im Tatbestand geändert
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsanspruch nach § 319 ZPO besteht, wenn im Urteil ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient allein der Wiederherstellung des vom Gericht tatsächlich Gewollten und darf die inhaltliche Entscheidung nicht verändern.
Offensichtliche formale Fehler im Urteilstext (z. B. ein falsches Datum im Tatbestand) sind durch einen Berichtigungsbeschluss zu berichtigen.
Vorinstanzen
LG Traunstein, Endurteil, vom 2021-05-26, – 9 O 2809/20
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Traunstein - 9. Zivilkammer - vom 26.05.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3 des Urteils, 1. Zeile, wird das Datum 07.03.2021 gestrichen und durch das Datum 19.04.2021 ersetzt.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.