Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines VW Golf VII (EURO 5) verlangte von der Motorherstellerin Schadensersatz wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Umschaltlogik/Prüfstanderkennung). Das LG wies die Klage ab. Selbst bei unterstellter Unzulässigkeit des Thermofensters fehle es an Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz, da eine Zulässigkeitsauslegung jedenfalls vertretbar gewesen sei. Weitere behauptete Abschalteinrichtungen seien pauschal „ins Blaue hinein“ vorgetragen; § 823 Abs. 2 BGB und vertragliche Ansprüche griffen ebenfalls nicht.
Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz (u.a. § 826 BGB) wegen Thermofenster/Abschalteinrichtungen vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB setzt neben einem objektiv sittenwidrigen Verhalten auch Schädigungsvorsatz voraus; bloße (auch grobe) Fahrlässigkeit genügt nicht.
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit temperaturabhängiger Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) ist für sich genommen nicht ohne Weiteres als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB zu qualifizieren.
Ist die Rechtslage zur Einordnung eines Thermofensters als (un-)zulässige Abschalteinrichtung nicht eindeutig und eine Zulässigkeitsauslegung vertretbar, fehlt es regelmäßig an der für § 826 BGB erforderlichen besonderen Verwerflichkeit und am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
Behauptungen zu weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen ohne konkrete Anknüpfungstatsachen sind unsubstantiiert; eine Beweisaufnahme hierzu wäre unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. unionsrechtlichen Emissionsvorschriften bzw. EG-FGV scheiden aus, wenn die Voraussetzungen eines Schutzgesetzverstoßes und dessen haftungsbegründende Kausalität nicht dargetan sind; vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller setzen ein Schuldverhältnis voraus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten iSv § 826 BGB angesehen werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 12.206,49 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Verbindung mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs, in dem ein von der Beklagten hergestellter und vertriebener Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut ist.
Der Kläger erwarb am 03.11.2014 den streitgegenständlichen VW Golf VII (1598 ccm / 77 kW / 105 PS) mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zum Kaufpreis von 16.820,00 € gemäß Kaufbeleg Anlage K 1.
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 288 verbaut, dessen Herstellerin die Beklagte ist. Das Fahrzeug wurde der Schadstoffklase EURO 5 zugeordnet.
Die Reduzierung der Stickoxidemission erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung. Die Abgasrückführung ist von der Umgebungstemperatur abhängig (sog. „Thermofenster“).
Der Kläger behauptet, der Dieselmotor des streitgegenständlichen Fahrzeugs weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Im streitgegenständlichen Motor sei eine sogenannte Prüfstandserkennung implementiert. Es bestünde eine sogenannte Umschaltlogik und es bestünde im Übrigen der Verdacht, dass weitere illegale Manipulationen in Form von illegalen Abschalteinrichtungen verbaut seien.
Der Kläger meint, der Einsatz von Thermofenstern stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, ebenso wie die Umschaltlogik. Da die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr gebracht und dabei die gesetzeswidrige Softwareprogrammierung verschwiegen habe, stehe im insbesondere aus §§ 826, 31 BGB ein Schadensersatzanspruch zu.
Dem Kläger sei hierdurch ein Schaden entstanden, da er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er über die Umstände der mangelhaften Abgasreinigung informiert gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 16.820,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.613,51 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VII (1598 ccm / 77 kW / 105 Ps) mit der FahrzeugIdentifizierungsnummer zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 27.01.2021 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.608,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 an die Klagepartei zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug halte die Emissionsgrenzwerte der Abgasnorm EURO 5 ein. Der Einsatz des im EA 288-Motor applizierten Thermofensters sei die einzige Möglichkeit, gewisse Bauteile vor Schäden zu schützen. Die Verwendung von Thermofenstern entspreche dem Stand der Wissenschaft und Technik.
Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Zum einen arbeite das in den EA 288-Motoren enthaltene Emissionskontrollsystem sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße mit identischer Wirksamkeit komme eine Umschaltlogik gerade nicht zum Einsatz. Zum anderen sei der Einsatz eines Thermofensters zum Motorenschutz jedenfalls zulässig. Weitere unzulässige Abschalteinrichtungen lägen nicht vor.
Für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB gäbe es daher keine Grundlage. Der Vortrag der Klagepartei hierzu sei bereits unsubstantiiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, §§ 1, 32 ZPO.
II.
Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Der zulässige Feststellungsantrag ist mithin auch unbegründet.
1. Es kann hierbei letztlich dahinstehen, ob in der Verwendung von Thermofenstern eine unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen ist. Denn um einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB zu begründen, muss das schädigende Verhalten des Schuldners sittenwidrig sein. Hieran fehlt es vorliegend aber in jedem Fall.
2. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB sind nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 19.01. 2021, VI ZR 433/19).
a) Das Gericht macht sich insoweit auch die zutreffenden Ausführungen aus dem Hinweisbeschluss des OLG München vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19 zu eigen:
Das „Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit diesem Thermofenster [ist] nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Im Allgemeinen genügt es dafür nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. In diesem Rahmen spielen Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden, die die Bewertung eines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, eine Rolle.
Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es im Wesentlichen auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsner, BGB, § 826, Rn. 31).
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Zwar mag bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA189 verwendet worden war, von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik abgeleitet worden sein, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie hier dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motorrespektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hatten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Demgegenüber muss bei dieser Sachlage, auch wenn – einmal unterstellt – hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden sollte, eine möglicherweise falsche aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az.: 3 U 148/18, Juris, Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, a. a. O.) […] In dem Fall, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hätte, würde es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8). Soweit die Klagepartei darlegen will, dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden gewesen sei, ist dies nicht nachvollziehbar.
Wie die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) 2007/715 zeigt, ist die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig. Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der vorerwähnten Ausnahmevorschrift ausdrücklich (Bericht Stand April 2016, Seite 123): „Zudem verstößt eine weitere Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die VO (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ Zudem zeigt auch der in der Literatur (etwa Führ, NWVZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben war, gegen welche die Beklagte seinerzeit bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, a. a. O., OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19, Juris, Rn. 89).
Von daher ist eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 90). Letztlich bestand auch – trotz entsprechender Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Behörden für diese Materie – kein Anlass zu einem Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamts und zu einer Aufforderung an die Beklagte, die Abgasreinigung auf andere Weise vorzunehmen.“
b) Der erforderliche Schädigungsvorsatz im Rahmen von § 826 BGB, der getrennt von der Sittenwidrigkeit – auch von deren subjektiver Seite – festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1966 – VI ZR 1/65), bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (BGH, Urteil vom 06.06.1962 – V ZR 125/60). Der Vorsatz muss sich auf den Scha den erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung genügt nicht (BGH, Urteil vom 24.04.2001 – VI ZR 36/00).
Andererseits ist Schädigungsabsicht nicht erforderlich. Es genügt, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11). Maßgeblich ist dabei allein der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19).
Vorliegend kann jedoch – wie bereits dargelegt – nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Beklagten bewusst eine – unterstellt – objektiv unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19).
Selbst wenn man der Beklagten unterstellen wollte, sie habe bei der Konstruktion des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht die damals bereits verfügbaren bestmöglichen Technologien eingesetzt, um eine höhere Abgasrückführungsrate und damit durchgängig geringere StickoxidEmissionen zu ermöglichen, gilt doch, dass die Einstufung einer temperaturabhängigen Abgasrückführungssteuerung als „unzulässige Abschalteinrichtung“ aufgrund der damals geltenden Bestimmungen keineswegs derart eindeutig war, dass eine andere Auffassung nicht vertretbar erschiene und daraus der Schluss gezogen werden müsste, die Beklagte habe die Unerlaubtheit ihres Vorgehens erkannt und folglich die Typgenehmigungsbehörde – und letztlich auch die Käufer – täuschen wollen (OLG Nürnberg, Endurteil vom 19.07.2019 – 5 U 1670/18).
2. Soweit der Kläger vorträgt, dass weitere illegale Abschalteinrichtungen verbaut sei-en, handelt es sich hier um pauschalen Vortrag und letztlich um „Behauptungen ins Blaue hinein“.
Die Behauptungen, der streitgegenständliche Wagen enthalte unzulässige Abschalteinrichtungen und weise daher auf einem Prüfstand unzutreffend günstige Ergebnisse vor, erfolgten letztlich pauschal und „ins Blaue hinein“. Eine Beweiserhebung über diese Behauptungen liefe letztlich auf einen in der ZPO nicht vorgesehenen Ausforschungsbeweis hinaus.
3. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ergeben sich weiterhin nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007, §§ 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV oder anderen deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
Vertragliche Anspruchsgrundlagen scheiden schon mangels Schuldverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten aus.
III.
Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
1. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
3. Streitwert: §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO
Verkündet am 10.06.2021