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LG·8 S 4942/23·23.02.2024

Rücknahme einer eingelegten Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerpartei hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Landgericht erklärte daraufhin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO die Berufungsführerin des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und sprach die Kosten des Berufungsverfahrens zu. Zur Ermittlung der Gebühren wurde der Streitwert auf 909,01 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf der gesetzlichen Regelung zur Verlustigerklärung bei Zurücknahme.

Ausgang: Berufung zurückgenommen; Berufungsführer per Beschluss des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und zur Kostentragung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung zurückgenommen, ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären (§ 516 Abs. 3 ZPO).

2

Die Erklärung des Verlusts des Rechtsmittels führt dazu, dass die betreffende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.

3

Zur Bemessung der Gerichtsgebühren und Kosten kann das Gericht für das Rechtsmittelverfahren den Streitwert festsetzen.

4

Die Verlustigerklärung erfolgt durch Beschluss und stützt sich auf die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsfolgen der Zurücknahme von Rechtsmitteln.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

AG Schwabach, Urt, vom 2023-08-01, – 2 C 257/22

Leitsatz

Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.