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LG·8 O 5742/18·31.03.2022

Kostenentscheidung bezüglich ehemaliger Beklagten bei gewillkürtem Parteiwechsel

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm die Klage im Rahmen eines gewillkürten Parteiwechsels gegen die ehemalige Beklagte zurück. Da keine Voraussetzungen für eine Parteiberichtigung vorlagen (fehlende Identität), entschied das Gericht nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem Kläger wurden die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten auferlegt. Ob die fehlende Passivlegitimation offenkundig war, blieb unbeachtlich.

Ausgang: Kostenantrag der ehemaligen Beklagten gegen den Kläger nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO stattgegeben; Kläger zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage gegen eine ehemalige Partei im Rahmen eines gewillkürten Parteiwechsels sind nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten der bisherigen Partei dem Kläger aufzuerlegen, wenn keine Parteiberichtigung möglich ist.

2

Eine Parteiberichtigung setzt Identität zwischen alter und neuer Partei voraus; fehlt diese Identität, ist eine Parteiberichtigung ausgeschlossen.

3

Für die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist es unerheblich, ob die fehlende Passivlegitimation der ehemaligen Partei offenkundig war.

4

Durch die Zustellung der Klage an die im Rubrum genannte Partei wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet, unabhängig von späteren Parteiwechseln.

Relevante Normen
§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 2§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

Leitsatz

Wird die Klage gegen die ehemalige Beklagte im Rahmen eines gewillkürten Parteiwechsels auf Beklagtenseite zurückgenommen und liegen die Voraussetzungen einer Parteiberichtigung nicht vor, da keine Identität zwischen der neuen und der alten Beklagten besteht, sind die Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, wobei insofern auch unerheblich ist, ob die fehlende Passivlegitimation der ehemaligen Beklagten offenkundig war. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten … zu tragen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage gegen die ehemalige Beklagte ist im Rahmen eines gewillkürten Parteiwechsels auf Beklagtenseite zurückgenommen worden (vgl. Schriftsatz vom 07.02.2019, Bl. 39 d.A.). Die Voraussetzungen einer Parteiberichtigung lagen nicht vor, da keine Identität zwischen der neuen und der alten Beklagten bestand. Insofern ist auch unerheblich, ob die fehlende Passivlegitimation der ehemaligen Beklagten offenkundig war. Die Klage wurde der Partei zugestellt, welche als solche im Rubrum der Klageschrift genannt war. Damit wurde ein Prozessrechtsverhältnis begründet.