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LG·8 Ns 997 Js 804/22·02.12.2022

Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit

StrafrechtStrafprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erschien zum Berufungstermin nicht und teilte lediglich seinem Verteidiger am Morgen mit, er sei erkrankt. Das LG verwies darauf, dass diese Mitteilung allein keine ordnungsgemäße Entschuldigung darstellt und keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Hindernis vorlagen. Da auch keine nachgewiesene Vertretungsvollmacht vorlag, wurde die Berufung nach § 473 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigtem Fernbleiben und fehlender Vertretungsvollmacht ohne Verhandlung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann gemäß § 473 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden, wenn der Berufungsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint und keine wirksame Vertretung vorhanden ist.

2

Die bloße Mitteilung des Angeklagten an seinen Verteidiger am Morgen des Verhandlungstages, er könne wegen Erkrankung nicht erscheinen, genügt für sich genommen nicht als ordnungsgemäße Entschuldigung.

3

Für die Vertretung in der Berufungsverhandlung ist der Nachweis einer Vertretungsvollmacht im Sinne des § 329 StPO erforderlich; das Fehlen eines solchen Nachweises verhindert wirksame Vertretung.

4

Bei unentschuldigtem Ausbleiben und fehlender Vertretung begründet dies regelmäßig die Kostenfolge zugunsten der Staatskasse, sofern die Verwerfungsandrohung in der Ladung enthalten war.

Relevante Normen
§ StPO § 329§ 329 StPO§ 473 StPO

Vorinstanzen

AG Erlangen, Urt, vom 2022-07-05, – 4 Ds 997 Js 804/22

Leitsatz

Teilt der Angeklagte seinem Verteidiger am Morgen des Verhandlungstages mit, dass er wegen Erkrankung nicht kommen könne, reicht dies alleine zu einer ordnungsgemäßen Entschuldigung nicht aus. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 05.07.2022 wird ohne Verhandlung zur Sache verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 05.07.2022 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er wurde zu dem auf den 02.12.2022, 10:30 Uhr, anberaumten Berufungshauptverhandlungstermin am 12.11.2022 form- und fristgerecht geladen.

2

In dem Ladungsschreiben wurde er darauf hingewiesen, dass seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, falls er ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint und er im Berufungsverhandlungstermin auch nicht durch einen mit einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten wird.

3

Der Angeklagte ist zur Hauptverhandlung, zu welcher nach einer Wartezeit von 17 Minuten aufgerufen worden ist, nicht erschienen. Sein Ausbleiben ist nicht entschuldigt. Es sind auch keine hinreichenden Anzeichen dafür erkennbar, dass der Angeklagte daran gehindert gewesen wäre, zu erscheinen.

4

Soweit der Angeklagte seinem Verteidiger am Morgen des Verhandlungstages mitgeteilt hat, dass er wegen Erkrankung nicht kommen könne, reicht dies zu einer ordnungsgemäßen Entschuldigung nicht aus.

5

Außerdem wurde der Angeklagte im Termin auch nicht von einem mit einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht versehenen Rechtsanwalt verteidigt. Der anwesende Rechtsanwalt gab auf ausdrückliche Nachfrage an, für den Termin vom 02.12.2022 nicht über eine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 329 StPO zu verfügen.

6

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde daher die Berufung des Angeklagten nach einer Wartezeit von 28 Minuten mit der sich aus § 473 StPO ergebenen Kostenfolge gemäß § 329 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen.