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LG·75 S 507/23 V·03.01.2024

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung des Tenors des Berufungsurteils, weil im Tenor ein Schreibversehen hinsichtlich der Verbringungskosten vorliege. Zentrale Frage war, ob nach § 319 ZPO der Tenor an die in den Urteilsgründen ersichtliche Summe anzupassen ist. Das Gericht gab der Berichtigung statt und stellte klar, dass der Tenor die Zahlung von 112,00 € nebst Zinsen ausweisen muss, da die Gründe die Erstattungsfähigkeit und die korrekte Höhe erkennen lassen.

Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO stattgegeben; Tenor des Berufungsurteils hinsichtlich Verbringungskosten auf 112,00 € nebst Zinsen berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Weicht der im Tenor ausgewiesene Betrag erkennbar von dem in den Urteilsgründen dargelegten Ergebnis ab, ist der Tenor zur Übereinstimmung mit den Gründen zu berichtigen.

3

Durch ein Berufungsurteil aufgehobene erstinstanzliche Kostensprüche sind bei der Bestimmung des berichtigten Zahlungsbetrags zu berücksichtigen, sodass der Tenor den insgesamt geschuldeten Betrag korrekt ausweisen muss.

4

Ein Berichtigungsantrag kann durch Schriftsatz der Partei gestellt werden; für die Zulässigkeit genügt die substantielle Darlegung des offensichtlichen Schreibfehlers sowie der in den Gründen ersichtlichen korrekten Höhe.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Ingolstadt, Endurteil, vom 2023-11-09, – 75 S 507/23 V

AG Ingolstadt, Endurteil, vom 2023-03-08, – 9 C 1393/22

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt – 7. Zivilkammer – vom 09.11.2023 wird im Tenor Ziffer 1 Satz 2 wie folgt berichtigt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten ber dem Basiszinssatz seit 28.10.2022 zu zahlen.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

2

Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 beantragte der Klägervertreter, das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 09.11.2023 insofern zu berichtigen, als dass die Beklagtenseite verurteilt wird, an die Klägerin weitere Euro 64,00 an Verbringungskosten zu bezahlen. Grund sei, dass das Berufungsgericht insgesamt von der vollen Erstattungsfähigkeit der von der Werkstatt berechneten Verbringungskosten in Höhe von 192,00 € ausgehe.

3

Da vorgerichtlich hiervon bereits 80 € erstattet worden waren, machte die Klagepartei erstinstanzlich weitere Verbringungskosten in Höhe von 112,00 € geltend. Der Klägerin wurde in erster 'Instanz hiervon ein Betrag in Höhe von 48,00 € zugesprochen. Im Wege der Berufung beantragte die Klagepartei daher, der Klägerin weitere Euro 64,00 € zuzusprechen.

4

Durch das Berufungsurteil wurde das erstinstanzliche Urteil insgesamt aufgehoben. Aufgehoben wurde damit auch die Verurteilung der Beklagtenseite, an den Kläger weitere 48,00 € an Verbringungskosten zu bezahlen.

5

Im berichtigten Tenor des Berufungsurteils war damit auszusprechen, dass die Beklagtenseite verurteilt wird, an die Klägerin Euro 112,00 € an Verbringungskosten (48,00 € erstinstanzlich ausgeurteilt aber aufgehoben sowie weitere 64,00 €) zu bezahlen.

6

Dies ergibt sich auch aus den Gr nden des Berufungsurteils, aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehen wurde dies jedoch im Tenor falsch beziffert.