Abschalteinrichtung, SCR Katalysator, Anhörungsverfahren, Kraftfahrtbundesamt, Emissionsverhalten, Berichtigung, Tatsachenvortrag
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Ingolstadt berichtigte das Endurteil, indem eine im Tatbestand enthaltene Behauptung zur Abschalteinrichtung/SCR-Katalysator entfernt wurde, weil solche Umstände nicht vorgetragen wurden. Ein weiterer Berichtigungsantrag, die Darstellung des Anhörungsverfahrens (KBA-Mitteilung) zu ändern, wurde abgewiesen, da es sich um unstreitigen Tatsachenvortrag der Beklagten handelt. Zur Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: Streichung nicht vorgetragener Behauptung zu SCR-Katalysator; sonstiger Berichtigungsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tatbestands eines Urteils ist zulässig, wenn das Urteil Tatsachenbehauptungen enthält, die im Prozess nicht vorgetragen wurden; diese sind zu streichen.
Ein Berichtigungsantrag ist abzulehnen, soweit die beantragte Änderung bloß den unstreitigen Tatsachenvortrag der Gegenseite wiedergibt und damit die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt sind.
Bei der Prüfung von Berichtigungsanträgen kann das Gericht auf die bereits im Urteil getroffenen Ausführungen Bezug nehmen; fehlender eigener Vortrag der antragstellenden Partei begründet die Streichung der entsprechenden Formulierung.
Vorinstanzen
LG Ingolstadt, Endurteil, vom 2021-09-29, – 73 O 2128/20 Die
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt – 7. Zivilkammer – vom 29.09.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2, im unstreitigen Teil des Urteils ist aus dem letzten Absatz – dem Vortrag der Klagepartei – Folgendes zu streichen:
SCR-Katalysator/ AdBlue-Einspritzung
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
Gründe
Eine Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit dem SCR Katalysator wurde nicht vorgetragen. Insoweit war der Tatbestand zu berichtigen.
Soweit die Klagepartei beantragt die Umstände zum Anhörungsverfahren wie folgt zu korrigieren: „Dieses Anhörungsverfahren sei nach mehrmonatiger Prüfung beendet worden, mit der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, dass es keinen Bescheid wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wegen des Emissionsverhaltens des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps erlassen werde.“ ist der Antrag auf Berichtigung abzulehnen. Es handelt sich um unstreitigen Tatsachenvortrag der Beklagten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil Bezug genommen.
Landgericht Ingolstadt
Ingolstadt, 05.11.2021
73 O 2128/20