Berichtigung Beschlüsse, Zivilkammer, Endurteil, Tatbestand, Landgerichte, Fahrzeugklassen, Fahrzeuge, Euro, Diktat, Tenor, Urteil, Typs, Folgen, Gründe
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Regensburg berichtigt ein Endurteil gemäß § 319 ZPO, da ein offenkundiges Diktat- bzw. Schreibversehen vorliegt. Konkret wird die Fahrzeugklasse im Tatbestand von EURO 5 auf EURO 6 geändert. Die Berichtigung dient der Korrektur eines bloßen Formfehlers im Urteilstext und ändert nicht den Entscheidungsinhalt. Die Feststellung des Schreibversehens obliegt dem Gericht.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands wegen offenkundigen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein offenkundiges Diktat- oder Schreibversehen berechtigt nach § 319 ZPO zur Berichtigung eines Urteilstextes.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO beschränkt sich auf die Wiederherstellung der klar erkennbaren, ursprünglich gewollten Textfassung und darf den materiellen Entscheidungsgehalt nicht inhaltlich verändern.
Die Feststellung des Vorliegens eines Schreibfehlers ist eine tatrichterliche Würdigung, die voraussetzt, dass der Fehler offensichtlich und ohne SCHEINbare Auslegung zu erkennen ist.
Die Berichtigung kann sich auf Tatsachenangaben im Tatbestand erstrecken, wenn diese offenkundig fehlerhaft wiedergegeben wurden und eine klare Korrektur möglich ist.
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Regensburg – 7. Zivilkammer – vom 09.09.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 des Urteils muss es anstelle:
„Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ … und ist unter der Fahrzeugklasse EURO 5 eingestuft.“
heißen:
„Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ … und ist unter der Fahrzeugklasse EURO 6 eingestuft.“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.