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LG·72 O 1219/21·14.10.2021

Berichtigung Beschlüsse, Zivilkammer, Endurteil, Tatbestand, Landgerichte, Fahrzeugklassen, Fahrzeuge, Euro, Diktat, Tenor, Urteil, Typs, Folgen, Gründe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Regensburg berichtigt ein Endurteil gemäß § 319 ZPO, da ein offenkundiges Diktat- bzw. Schreibversehen vorliegt. Konkret wird die Fahrzeugklasse im Tatbestand von EURO 5 auf EURO 6 geändert. Die Berichtigung dient der Korrektur eines bloßen Formfehlers im Urteilstext und ändert nicht den Entscheidungsinhalt. Die Feststellung des Schreibversehens obliegt dem Gericht.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands wegen offenkundigen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offenkundiges Diktat- oder Schreibversehen berechtigt nach § 319 ZPO zur Berichtigung eines Urteilstextes.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO beschränkt sich auf die Wiederherstellung der klar erkennbaren, ursprünglich gewollten Textfassung und darf den materiellen Entscheidungsgehalt nicht inhaltlich verändern.

3

Die Feststellung des Vorliegens eines Schreibfehlers ist eine tatrichterliche Würdigung, die voraussetzt, dass der Fehler offensichtlich und ohne SCHEINbare Auslegung zu erkennen ist.

4

Die Berichtigung kann sich auf Tatsachenangaben im Tatbestand erstrecken, wenn diese offenkundig fehlerhaft wiedergegeben wurden und eine klare Korrektur möglich ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Regensburg – 7. Zivilkammer – vom 09.09.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 des Urteils muss es anstelle:

„Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ … und ist unter der Fahrzeugklasse EURO 5 eingestuft.“

heißen:

„Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ … und ist unter der Fahrzeugklasse EURO 6 eingestuft.“

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.