Streitwertbemessung einer Stufenklage
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht entscheidet über die Kostenverteilung und die Streitwertfestsetzung nach Erledigungserklärung in einer Stufenklage. Zentrale Frage ist, welcher Anspruch der Stufenklage für die Wertfestsetzung maßgeblich ist. Das Gericht legt die Kosten der Beklagten auf und setzt den Streitwert nach § 3 ZPO auf 10.000 € fest, weil für die Bemessung allein die Vorstellung des Klägers zu Beginn der Instanz entscheidend ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91a Abs. 1 ZPO und die voraussehbare Unterliegenslage der Beklagten.
Ausgang: Streitwert auf 10.000 € festgesetzt; Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung einer Stufenklage ist grundsätzlich der höchste Einzelantrag maßgeblich; der Leistungsanspruch bestimmt den Streitwert.
Für die Bestimmung des Streitwerts nach § 3 ZPO kommt es auf die Vorstellung des Klägers über die zu erwartende Höhe des Leistungsantrags zu Beginn der Instanz an, auch wenn diese später übertroffen wird.
Bei Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgangs; es genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten (§ 91a Abs. 1 ZPO).
Wenn die beklagte Partei auf der ersten Stufe unterlegen war und außergerichtlich zur Abgeltung einen erheblichen Betrag gezahlt hat, spricht dies dafür, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Leitsatz
Für die Bemessung des Streitwertes einer Stufenklage ist gem. § 3 ZPO die Vorstellung des Klägers über die zu erwartende Höhe des Leistungsantrages zum Beginn der Instanz maßgeblich, auch wenn diese nachträglich übertroffen wird. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Die beklagte Partei ist auf der ersten Stufe der Stufenklage unterlegen und hat außergerichtlich einen erheblichen Betrag zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche des Klägers gezahlt. Vorliegend sind deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
Für den Streitwert der Stufenklage gilt:
Maßgebend ist alleine der höchste Einzelantrag; der Leistungsanspruch ist immer der höchste Anspruch. Abzustellen ist auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz, auch wenn diese nachträglich übertroffen werden; maßgeblich sind hier also 10.000 Euro (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen, Rn. 16_160).