Unrichtigkeit, ZPO, offenbare Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht berichtigte sein Endurteil, indem der im Tatbestand genannte Kaufpreis des Fahrzeugs auf 67.350,02 Euro brutto korrigiert wurde. Streitgegenstand war die Feststellung einer offenbaren Unrichtigkeit im Urteilstext. Das Gericht nahm die Berichtigung gemäß § 319 ZPO vor und begründete dies mit dem Vorliegen eines offenkundigen, erkennbaren Fehlers. Die Korrektur betraf den Tatbestand und nicht die Entscheidungssubstanz.
Ausgang: Berichtigung des Endurteils hinsichtlich des im Tatbestand genannten Kaufpreises wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Enthält ein Urteil eine offenkundige Unrichtigkeit, ist diese gemäß § 319 ZPO durch Beschluss zu berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Angaben im Tatbestand betreffen und bedarf keiner inhaltlichen Neubewertung der Hauptentscheidung, wenn der Fehler offensichtlich ist.
Eine Unrichtigkeit gilt als offenkundig, wenn sie objektiv und ohne weitergehende tatsächliche Ermittlungen erkennbar ist.
Der berichtigende Beschluss kann vom zuständigen Gericht getroffen werden, das das zu berichtende Urteil erlassen hat.
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Traunstein - 7. Zivilkammer - vom 22.02.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Der Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug 67.350,02 Euro brutto (zweiter Absatz des Tatbestandes).
Gründe
Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, § 319 ZPO.