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LG·7 O 2646/21·22.02.2022

Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten ud eingebauten 3,0-Liter-Motor (hier: Audi Q5 3.0 TDI)

ZivilrechtSchuldrecht (Kaufrecht)Deliktsrecht/SchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufs eines Audi Q5 3.0 TDI wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen. Zentral ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Abschalteinrichtung vorliegen, die einen Sachverständigenbeweis rechtfertigen. Das Landgericht lehnt dies ab, da die Behauptung unsubstantiiert ist und das KBA den Motortyp geprüft und keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat. Ein bloßes ‚Ins-Blaue-Hinein‘-Vorbringen genügt nicht.

Ausgang: Klage des Käufers wegen behaupteter Abschalteinrichtung als unbegründet abgewiesen; Vortrag nicht hinreichend substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Behauptung des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung bedarf konkreter, greifbarer Anhaltspunkte; pauschale oder spekulative Vorwürfe genügen nicht.

2

Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Sachverständigenbeweises setzt ein substantiertes Tatsachenvorbringen voraus; ein Ausforschungsbeweis durch vage Behauptungen ist unzulässig.

3

Vorliegen von Rückrufbescheiden für identische oder eng verwandte Motoren oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen können als greifbare Verdachtsmomente gelten; fehlen solche Indizien, ist in der Regel ein vorheriges fachliches Privatgutachten zu fordern.

4

Das bloße Vorliegen einer technischen Abschalteinrichtung begründet nicht automatisch Ersatzansprüche nach § 826 BGB; es ist zusätzlich die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigungsabsicht darzulegen und nachzuweisen.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 2, § 826§ VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2§ EG-FGV § 27 Abs. 1§ Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB

Leitsatz

Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; OLG München BeckRS 2022, 18875; BeckRS 2022, 28198; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 30355; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz)

Die Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt "ins Blaue hinein", wenn eine KBA-Mitteilung vorliegt, dass dieser Fahrzeug- und Motorentyp seitens des KBA geprüft wurde und keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt werden konnte. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 58.972,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem PKW-Kaufvertrag im Zuge der erweiterten sog. „Diesel-Affäre“.

2

Der Kläger erwarb am 01.07.2013 das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke Audi Q5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer der Euronorm/Schadstoffklasse 5 zu einem Kaufpreis von 73.715 Euro brutto. Die Beklagte stellte eine EG-Übereinstimmungsbebscheinigung aus.

3

Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs erging bislang zumindest in Bezug auf das Emissionsverhalten kein Rückrufbescheid.

4

Der Kläger behauptet, in dem gegenständlichen PKW sei eine Motorsteuerrungssoftware eingebaut, welche zur Regulierung der Abgasreinigung diene und erkenne, ob sich das Fahrzeug in einem Testzyklus befinde und dementsprechend im Test den Motor mit einer höheren Abgasrückführung laufen lasse als im normalen Fahrbetrieb (Manipulationssoftware); auch ein unzulässiges Thermofenster sei eingebaut.

5

Die Beklagte habe in das hier streitgegenständliche Fahrzeug Mechanismen eingebaut, die nur unter den Bedingungen des Prüfstands die Abgasreinigung vollständig aktivieren.

6

Im realen Fahrbetrieb werde das Fahrzeug faktisch aber mit einer viel geringeren Abgasrückführungsrate betrieben als bei dem Prüfstandbetrieb.

7

Der Kläger meint, die Beklagte habe in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 und die Beklagte sei somit schadensersatzpflichtig.

8

Der Kläger beantragt:

1.Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer an den Kläger 73.715 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2021 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.743 € zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28.07.2021 mit der Rücknahme des in Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes in Höhe von 2.964,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

9

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

10

Die Beklagte bringt zunächst vor, der PKW sei mit einem Dieselmotor des Typs EA 896Gen2 ausgestattet.

11

Die Beklagte behauptet, die im Fahrzeug enthaltene temperaturabhängige Steuerungssoftware diene der optimalen Nutzung der Abgasrückführung und Vermeidung einer Schädigung des Motors und es handele sich somit nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Im Fahrzeug werde die Abgasreinigung gerade nicht in Abhängigkeit von einer Prüfstanderkennung intensiviert.

12

Die Beklagte bringt weiter vor, das KBA habe festgestellt, dass für die Gruppe von Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns mit dem V6-TDI Euro 5 Generation 2 Motoren keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege und somit auch kein amtlicher Rückruf angeordnet worden sei. Für die festgestellten emissionsbezogenen Abschaltungsstrategien sei eine Unzulässigkeit nicht festgestellt worden, da deren Notwendigkeit zur Gewährleistung des Motorschutzes belegt seien.

13

Außerdem sei das Verhalten der Beklagten keinesfalls als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzustufen oder als vorsätzliche Täuschungshandlung im Sinne von §§ 823 II BGB, 263 StGB.

14

Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien.

Gründe

I.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Dem Kläger steht weder ein Schadensersatzanspruch nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, noch nach § 823 II BGB i.V.m. § 27 EG-FGV zu.

17

1) Jeder der Ansprüche wird durch den Kläger auf die letztlich unsubstantiierte Behauptung gestützt, in dem gegenständichen PKW sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der PKW halte die zulässigen Stickstoff-Grenzwerte nicht ein.

18

Unstreitig ist, dass der streitgegenständliche PKW - zumindest in Bezug auf das Emissionsverhalten - nicht von einem amtlichen Rückruf betroffen ist.

19

Das von dem Kläger begehrte Sachverständigengutachten zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. zur Divergenz des Schadstoffausstoßes im Testbetrieb im Vergleich zum normalen Straßenbetrieb, stellt letztlich einen unzulässigen Ausforschungbeweis dar, da die Klägerin durch ein von ihm angebotenes Gutachten erst zu den Erkenntnissen kommen möchte, welche ihr ggfs. Anhaltspunkte für die Begründung ihrer Klage liefern würde.

20

Die Bedingung für die Zulässigkeit eines Sachverständigenbeweises ist aber ein konkretes und substantiiertes Vorbringen der Tatsachen, auf welche die zu beweisende Behauptung gestützt wird. Eine reine Vermutung ohne entsprechende Anhaltspunkte oder „ins Blaue“ hinein vorgebrachte Behauptungen können auf diese Weise nicht unter Beweis gestellt werden.

21

Die Entscheidung des BGH vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19) führt zu nichts anderem. Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung ausgeführt, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann vorliegen, wenn ein Rückrufbescheid durch das KBA hinsichtlich des identischen Fahrzeug- und Motorentyps vorliegt. Allerdings war es in diesem Fall so, dass hinsichtlich des dort streitgegenständlichen Motors bereits Rückrufbescheide des KBA für andere Fahrzeugtypen vorlagen und die zuständige Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen Verdachts des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen eingeleitet hatte. In einem solchen Falle kann dann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Behauptung des Vorliegens einer unzulässigen Abfalleinrichtung eine ins Blaue hinein wäre.

22

Im hiesigen Fall ist es aber gerade so, dass weder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen noch Rückrufbescheide seitens des KBA hinsichtlich des streitgegenständlichen Motors in anderen Fahrzeugen vorliegen. Vielmehr liegt hinsichtlich des streitgegenständlichen Motortyps gerade eine KBA-Mitteilung vor, dass hiesiger Fahrzeug- und Motorentyp seitens des KBA geprüft wurde und keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt werden konnte.

23

In einem solchen Fall liegen aber gerade keine greifbaren und genügenden Anhaltspunkte vor, um von einem hinreichend substantiierten Vortrag bezüglich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen.

24

Alles andere würde zu dem Ergebnis führen, dass - zumindest bei einem Dieselfahrzeug - pauschal Klage erhoben werden könnte mit der Behauptung, es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, um sodann in dem Prozess mittels eines gerichtlichen Gutachtens diese Behauptung (hoffentlich) bestätigen zu lassen

25

In den Fällen, wo keine hinreichenden Verdachtsmomente - wie in dem Beschluss des BGH vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19) ausgeführt - vorliegen, ist daher zu fordern, dass die Klägerin hinreichend substantiiert und technisch detailliert - notfalls mittels vorher eingeholten Privatgutachtens - das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung behauptet. Da dies hier nicht der Fall war, war die Klage abzuweisen.

26

2) Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass es jedenfalls an einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB fehlen dürfte. Insoweit ist zu sehen, dass selbst im Falle des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne eines unzulässigen Thermofensters nicht zwingend von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auszugehen ist. Insoweit stellt nicht jedes im Nachhinein festgestellte unrechtmäßige Verhalten eine Schädigung im Sinne des § 826 BGB oder des § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19).

II.

27

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 91 ZPO.

III.

28

Die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO.

Verkündet am 22.02.2022