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LG·61 O 499/21·23.08.2021

Berichtigung Beschlüsse, Abschaltvorrichtungen, Tatbestand, Abschalteinrichtung, Rückrufaktion, Endurteil, Unrichtige, Unzulässigkeit, Ungenauigkeit, Verdacht, Tenor, Behauptete, Angeordnete, Nutzung, Anschließen, Handeln, Absatz, Folgen, Gründe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des TatbestandesStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigt den Tatbestand des Endurteils vom 20.7.2021 dahingehend, dass nicht 2017, sondern erstmals im Mai 2018 eine Rückrufaktion wegen Abschaltvorrichtungen stattfand. Die ursprüngliche Formulierung war ungenau, weil der Kläger für 2017 lediglich einen Verdacht vortrug. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zur Richtigstellung des Sachverhalts.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 Abs. 1 ZPO: Klarstellung, dass erste Rückrufaktion im Mai 2018 (nicht 2017) stattfand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unrichtigkeit des Tatbestands ist nach § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, wenn die im Tatbestand wiedergegebene Darstellung unzutreffend oder ungenau ist.

2

Bei der Formulierung des Tatbestands ist zwischen parteiischem Vortrag und richterlich festgestellten Tatsachen zu unterscheiden; bloße Behauptungen dürfen nicht fälschlich als festgestellte Ereignisse dargestellt werden.

3

Die Berichtigung des Tatbestands dient der Richtigstellung des Sachverhalts und darf den tenorierten Entscheidungsinhalt oder die Entscheidungsgründe nicht inhaltlich verändern.

4

Zeitliche Angaben und die Abfolge von Ereignissen im Tatbestand sind präzise wiederzugeben; unpräzise oder irreführende Zeitangaben sind zu korrigieren.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

LG Regensburg, Endurteil, vom 2021-07-20, – 61 O 499/21

Tenor

Der Tatbestand des Endurteils vom 20.7.2021 wird im dritten Absatz Satz 1 wie folgt berichtigt:

Der Kläger behauptet, das KBA habe seit Mai 2018 mehrere Rückrufaktionen wegen Abschaltvorrichtungen angeordnet.

Gründe

1

Im Endurteil vom 20.7.2021 heißt es im Tatbestand dritter Absatz erster Satz: Der Kläger behauptet, das Kraftfahrzeugbundesamt habe 2017 eine Rückrufaktion wegen Abschaltvorrichtungen durchgeführt. Dies ist ungenau, die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger insoweit vorgetragen hat, dass ein erster kleiner Rückruf im Mai 2018 erfolgte, anschließend wird auf weitere Rückrufaktionen eingegangen. Im Jahr 2017 trägt der Kläger nur vor, dass der Verdacht bestanden habe, die Beklagte nutze unzulässige Abschalteinrichtungen.

2

Es handelt sich insoweit um eine Unrichtigkeit des Tatbestandes, die nach § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen ist.