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LG·61 O 349/20·02.02.2022

Außergerichtliche Kosten, Drittwiderbeklagter, Zivilkammer, Beschlüsse, Landgerichte, Betroffenheit, Tenor

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Regensburg hat seinen Beschluss vom 28.01.2022 insoweit berichtigt, als die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten betroffen sind. Die Entscheidung beschränkt die Berichtigung ausdrücklich auf die Regelung der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten. Weitergehende Änderungen am Beschlussinhalt wurden nicht getroffen.

Ausgang: Beschluss des LG Regensburg vom 28.01.2022 insoweit berichtigt, als die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten betroffen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss kann berichtigt werden, soweit die Berichtigung einen konkret bezeichneten Teilaspekt des Beschlusses betrifft, hier die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten.

2

Die Verteilung außergerichtlicher Kosten eines Drittwiderbeklagten kann Gegenstand einer eigenständigen Berichtigung des ursprünglichen Tenors sein.

3

Die Berichtigung eines Beschlusses beschränkt sich auf den ausdrücklich bezeichneten Umfang und ändert nicht automatisch andere, nicht benannte Bestimmungen des Beschlusses.

4

Äußerliche oder inhaltliche Fehler in der Kostenregelung eines Beschlusses dürfen durch gerichtliche Berichtigung auf den betreffenden Kostenpunkt korrigiert werden.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Regensburg – 6. Zivilkammer – vom 28.01.2022 wird insoweit berichtigt, als die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten betroffen sind.