Themis
Anmelden
LG·61 O 2404/23·22.05.2024

Festsetzung einer Einigungsgebühr nach übereinstimmender Erledigungserklärung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagtenvertreterin legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, in dem eine Einigungsgebühr in Höhe von 770 € festgesetzt wurde. Das Gericht stellte fest, dass für den streitigen Nutzungsausfall eine Einigung über 5.720 € vorliegt und hierfür eine Einigungsgebühr von 446 € anzusetzen ist. Dementsprechend wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss um 324 € gekürzt; hinsichtlich der weiteren 446 € wurde keine Abhilfe gewährt. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Nürnberg vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Kostenfestsetzung um 324 € gekürzt, weitere 446 € abgewiesen; Vorlage an OLG Nürnberg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO ist statthaft, wenn der Beschwerdewert die in § 567 Abs. 2 ZPO bestimmte Wertgrenze übersteigt.

2

Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt zwei Wochen nach Zustellung gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO.

3

Die Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000 i.V.m. Nr. 1003 entsteht, wenn zwischen den Parteien eine Einigung über einen bestimmten Streitgegenstand erzielt wurde; bei teilweiser Einigung ist die Gebühr anteilig für den vereinbarten Gegenstand zu berechnen.

4

Bei der Kostenfestsetzung sind nur die tatsächlich vereinbarten oder gezahlten Beträge bzw. konkret bezeichnete Einigungen zu berücksichtigen; für nicht bezahlte oder nicht vereinbarte Forderungsteile fällt keine Einigungsgebühr an.

Relevante Normen
§ RVG VV 1000, VV 1003§ ZPO § 91§ 567 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

LG Regensburg, Kostenfestsetzungsbeschluss, vom 2024-04-04, – 61 O 2404/23

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Beklagtenvertreterin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2024 wird hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 324,00 € abgeholfen.

2. Der sofortigen Beschwerde der Beklagtenvertreterin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2024 wird hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 446,00 € nicht abgeholfen.

3. Die sofortige Beschwerde ist dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorzulegen.

Gründe

1

Zunächst ist festzustellen, dass gegen den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2024 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 567 ZPO) statthaft ist, da der Beschwerdewert in Höhe von 770,00 € die Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO in Höhe von 200,00 € übersteigt.

2

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Beklagtenvertreterin am 08.04.2024 zugestellt; die sofortige Beschwerde vom 09.04.2022 ging ebenfalls am 09.04.2022 und damit innerhalb der Notfrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) frist- und formwirksam ein.

3

Inhaltlich wird zunächst Bezug genommen auf den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss inklusive Begründung (s.a. Verfügung vom 09.04.2024) sowie die beiderseitigen Stellungnahmen vom 18.04.2024 und 03.05.2024. Weiter ist festzustellen, dass sich die Beklagtenvertreterin gegen die Festsetzung der Einigungsgebühr in Höhe von 770,00 € wendet. Diese berechnet sich aus dem Streitwert (des gesamten Verfahrens) in Höhe von 18.222,75 €.

4

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass lediglich die Reparaturkosten (10.850,37 €) und die Gutachterkosten (162,38 €) entsprechend der Klageforderung abgerechnet wurden.

5

Hinsichtlich des Nutzungsausfalls wurde statt des eingeklagten Betrags in Höhe von 6.380,00 € lediglich ein Betrag in Höhe von 5.720,00 € bezahlt. Dies offenbar vor dem Hintergrund, dass die Beklagtenseite einen Nutzungsausfall für lediglich 104 Tage statt 116 Tage als erstattungsfähig erachtet.

6

Bezüglich der Wertminderung wurde gar nichts bezahlt.

7

Damit liegt – auch folgend der Ausführungen der Beklagtenvertreterin – hinsichtlich eines Gegenstandes von 6.380,00 € (Nutzungsausfall) eine Einigung gem. VV RVG Nr. 1000, 1003 vor, was eine Eingungsgebühr in Höhe von 446,00 € auslöst. Diese ist somit in die Festsetzung einzubeziehen.

8

Damit war der sofortigen Beschwerde hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 324,00 € abzuhelfen (770,00 € ./. 446,00 €). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Rahmen der Rechtsanwaltsgebühren um diesen Betrag zu kürzen.

9

Bezüglich der über 324,00 € hinaus festgesetzten Einigungsgebühr in Höhe von 446,00 € erfolgt keine Abhilfe aus den oben dargestellten Gründen.

10

Die Sache ist daher an das Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorzulegen.

11

Die tatsächliche Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgt nach der (abschließenden) Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg.