Kostenfestsetzungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung die vom Antragsteller vorgelegte Gebührenberechnung geprüft und die Festsetzung der Kosten in Höhe von 1.888,70 € bestätigt. Die Berechnung sei gebührenrechtlich nicht zu beanstanden und die Kosten notwendig entstanden. Geleistete Gerichtskosten wurden auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet; ein Vorschuss von 706,00 € wurde zurückerstattet.
Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung in Höhe von 1.888,70 € stattgegeben; Vorschussrückerstattung von 706,00 € angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind nur solche Gebühren und Auslagen festsetzbar, die erforderlich und nach den gebührenrechtlichen Vorschriften tatsächlich entstanden sind.
Ist die vorgelegte Gebührenberechnung gebührenrechtlich nicht zu beanstanden, ist sie im Kostenfestsetzungsbeschluss zu übernehmen.
Vom obsiegenden Teil geleistete Gerichtskosten und Vorschüsse sind auf die Kostenschuld der unterliegenden Partei anzurechnen; übersteigende Vorschüsse sind dem Leistenden zurückzuerstatten.
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung durch Kostenfestsetzung getroffen werden, ohne dass eine streitige Entscheidung über die Hauptsache erforderlich ist.
Gründe
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen
353,00 €
Zahlung der Klagepartei
1.059,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei
353,00 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. Der weitere Vorschuss in Höhe von 706,00 € wird zurückerstattet.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Gerichtskosten
353,00 €
Anwaltskosten
1.535,70 €
Summe
1.888,70 €