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LG·61 O 2404/23·04.04.2024

Kostenfestsetzungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung die vom Antragsteller vorgelegte Gebührenberechnung geprüft und die Festsetzung der Kosten in Höhe von 1.888,70 € bestätigt. Die Berechnung sei gebührenrechtlich nicht zu beanstanden und die Kosten notwendig entstanden. Geleistete Gerichtskosten wurden auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet; ein Vorschuss von 706,00 € wurde zurückerstattet.

Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung in Höhe von 1.888,70 € stattgegeben; Vorschussrückerstattung von 706,00 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind nur solche Gebühren und Auslagen festsetzbar, die erforderlich und nach den gebührenrechtlichen Vorschriften tatsächlich entstanden sind.

2

Ist die vorgelegte Gebührenberechnung gebührenrechtlich nicht zu beanstanden, ist sie im Kostenfestsetzungsbeschluss zu übernehmen.

3

Vom obsiegenden Teil geleistete Gerichtskosten und Vorschüsse sind auf die Kostenschuld der unterliegenden Partei anzurechnen; übersteigende Vorschüsse sind dem Leistenden zurückzuerstatten.

4

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung durch Kostenfestsetzung getroffen werden, ohne dass eine streitige Entscheidung über die Hauptsache erforderlich ist.

Relevante Normen
§ ZPO § 104

Gründe

1

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

2

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

3

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

353,00 €

Zahlung der Klagepartei

1.059,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

353,00 €

4

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. Der weitere Vorschuss in Höhe von 706,00 € wird zurückerstattet.

5

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Gerichtskosten

353,00 €

Anwaltskosten

1.535,70 €

Summe

1.888,70 €