Anhörungsrüge mangels hinreichender Begründung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer erhoben Anhörungsrügen gegen einen Beschluss, der eine vorläufige Unterbringung und eine Fünf-Punkt-Fixierung der Betroffenen genehmigte. Das Gericht stellte fest, eine Anhörungsrüge diene nicht der Überprüfung rechtlicher Fehler oder einer abweichenden Beweiswürdigung. Die Vorbringen wurden als nicht entscheidungserheblich gewertet, daher wurden die Rügen zurückgewiesen; eine gesonderte Kostenentscheidung erfolgte nicht.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Beschluss vom 22.05.2023 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG kann nicht zur Durchsetzung der Überprüfung einer angeblich rechtlich fehlerhaften Entscheidung verwendet werden.
Behauptungen, die im Kern eine fehlerhafte Beweisaufnahme oder -würdigung geltend machen, sind nicht geeignet, eine Anhörungsrüge zu begründen.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Entscheidung über einzelne Beweisanträge begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn sich aus dem Beschluss nicht ergibt, dass die Vorbringen gewürdigt wurden.
Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist die substantiierte Darlegung erforderlich, welche entscheidungserheblichen Vorträge das Gericht übergangen haben.
Vorinstanzen
AG Starnberg, Bes, vom 2023-05-22, – XVII 459/20 (2)
LG München II, Bes, vom 2023-05-22, – 6 T 3487/22
AG Starnberg, Bes, vom 2020-08-14, – XVII 459/20
Leitsatz
Eine Anhörungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht eine rechtlich fehlerhafte Entscheidung getroffen haben soll. Dies gilt auch für die Auffassung, die Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Beweisaufnahme und -würdigung. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss, AZ: 6 T 3487/22 BET, vom 22.05.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss, AZ: 6 T 3487/22 BET, vom 22.05.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrügen sind gemäß § 44 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie sind jedoch unbegründet.
Die Beschwerdeführer machen unter Buchstabe B. Ziffer I. ihrer Begründung der Anhörungsrügen geltend, das Beschwerdegericht habe eine rechtlich fehlerhafte Entscheidung getroffen. Hierauf kann eine Anhörungsrüge jedoch nicht gestützt werden (vgl. Obermann, in BeckOK FamFG, 46. Edition, Stand 02.04.2023, § 44 Rn. 13).
Die Beschwerdeführer machen unter Buchstabe B. Ziffer II. ihrer Begründung geltend, das Beschwerdegericht habe es verabsäumt, weiteren Beweis zur Frage der Erkrankung der Betroffenen und ihrer Eigengefährdung zu erheben und es habe Beweisanträge der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 22.05.2023 unter Ziffer II. 2. a) ausführlich dargestellt, aufgrund welcher Tatsachen und Beweise es sich die Überzeugung gebildet hat, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung und Genehmigung einer Fünf-Punkt Fixierung der Betroffenen erfüllt waren. Soweit die Beschwerdeführer hierzu die Auffassung vertreten, die Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Beweisaufnahme und -würdigung, bringen sie wiederum vor, dass die Entscheidung rechtlich fehlerhaft sei. Hierauf kann eine Anhörungsrüge jedoch nicht gestützt werden (vgl. Obermann, in BeckOK FamFG, 46. Edition, Stand 02.04.2023, § 44 Rn. 13). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer unter Ziffer II. 2. c) des Beschlusses ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, warum die Beschwerde gleichwohl unbegründet war. Es war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, die einzelnen Beweisanträge ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Obermann, in BeckOK FamFG, 46. Edition, Stand 02.04.2023, § 44 Rn. 12). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.