Unbegründete Anhörungsrüge gegen Beschwerdeentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 02.10.2023 im Zusammenhang mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage war, ob das rechtliche Gehör verletzt oder Vorbringen übergangen worden ist. Das Gericht verwies sämtliche eingegangenen Schriftsätze und sah keine Gehörsverletzung. Die Rüge wurde daher unbegründet zurückgewiesen und Kosten auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller zur Tragung der Kosten verurteilt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann begründet, wenn entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen wurden; ist sämtliches vorgetragenes Vorbringen in der Entscheidung berücksichtigt, fehlt es an einer Gehörsverletzung.
Die Bezeichnung eines Landgerichtsaktenzeichens mit einem Zusatz zur internen Verfahrenserfassung (z. B. ‚PKH‘) berührt die Rechte der Partei nicht, sofern sie lediglich organisatorischen Zwecken dient.
Die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren kann sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben; ein ausdrücklicher Ausspruch zur Kostentragung ist hierfür nicht erforderlich (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Die Anhörungsrüge führt nicht zu einer umfassenden materiellen Überprüfung der Vorentscheidungen; sie beschränkt sich auf die Prüfung, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, und ersetzt keine weitergehende Rechtskontrolle, wenn Rechtsmittel nicht zugelassen sind.
Vorinstanzen
AG Ebersberg, vom 2023-04-07, – 2 C 586/22 (2)
Leitsatz
Die gegen eine sämtliches Vorbingen berücksichtigende Beschwerdeentscheidung gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Die gerichtsspezifische Verfahrenserfassung verletzt eine Partei nicht in ihren Rechten. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss, AZ: 6 T 1988/23 PKH, vom 02.10.2023 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a ZPO zulässig, insbesondere unwiderlegbar form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Der im Beschwerdeverfahren angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 07.04.2023 lag dem Antragsteller mit Gründen vor. Er legte dagegen mit Schreiben vom 21.04.2023 Beschwerde ein, äußerte sich zur Sache und begehrte ergänzende Auskünfte. Nachdem ihm diese erteilt worden waren, äußerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 16.05.2023 erneut. Nach dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 24.05.2023 nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 03.09.2023 nochmals Stellung. Sämtliche Schreiben wurden in der Beschwerdeentscheidung vom 02.10.2023 berücksichtigt. Das weitere Vorbringen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 18.10.2023 ändert im übrigen nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage nicht vorliegen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 02.10.2023 kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kam es daher nicht an.
Die Anhörungsrüge führt weder zu einer vollumfänglichen Überprüfung des amtsgerichtlichen Verfahrens, noch der Beschwerdeentscheidung. Dass letztere mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar ist, ergibt sich daraus, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurden. Dass das landgerichtliche Aktenzeichen den Zusatz „PKH“ enthält, beruht auf einer Regelung des Landgerichts München II zur Verfahrenserfassung, die den Antragsteller nicht in seinen Rechten berührt. Wie unter Ziffer III. der Gründe der Beschwerdeentscheidung ausgeführt, folgt die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren aus dem Gesetz, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs zur Kostentragung bedarf. Soweit der Antragsteller nach wie vor eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sieht, ist von Bedeutung, dass dieses eine Übernahme zwei Mal abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere Schreiben ohne relevanten neuen Sachvortrag nicht beantwortet werden können (vgl. § 17 Abs. 3 AGO).