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LG·6 Qs 14/23·22.02.2023

Aufhebung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers durch das Amtsgericht. Streitfrage ist, ob dem Beschuldigten vor der Beiordnung rechtliches Gehör gewährt wurde. Das Landgericht hebt den Beschluss auf, weil § 142 Abs. 5 S. 1 StPO zwingend ein Anhörungsrecht vorschreibt und dieses nicht gewährt wurde. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers stattgegeben; Beschluss aufgehoben wegen unterbliebener Anhörung

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 142 Abs. 5 Satz 1 StPO verpflichtet das Gericht, dem Beschuldigten vor der Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidigers rechtliches Gehör zu gewähren; diese Vorschrift ist zwingend.

2

Wurde dem Beschuldigten vor der Beiordnung entgegen § 142 Abs. 5 S. 1 StPO kein rechtliches Gehör gewährt, ist die angefochtene Beiordnungsentscheidung aufzuheben.

3

Die sofortige Beschwerde nach § 144 Abs. 2 Satz 2 StPO ist gegen Entscheidungen über die Beiordnung von Pflichtverteidigern statthaft und dient insbesondere der Überprüfung von Gehörsverletzungen.

4

Eine bei Erfolg der sofortigen Beschwerde getroffene Kostenentscheidung kann sich an der analogen Anwendung des § 467 StPO orientieren; sind die Beschwerdegründe begründet, hat die Staatskasse die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ StPO § 142 Abs. 5 S. 1, § 144 Abs. 2 S. 2§ 142 Abs. 5 Satz 1 StPO§ 144 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 29a BtMG§ 142 Abs. 7 Abs. 1 StPO§ 311 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

AG Freising, Bes, vom 2023-01-10, – 4 Ls 505 Js 25793/21

Leitsatz

Bei § 142 Abs. 5 S. 1 StPO, wonach dem Beschuldigten vor der Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidigers rechtliches Gehör zu gewähren ist, handelt es sich um eine zwingende Vorschrift. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Ist dem Angeklagten vor der Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers entgegen § 144 Abs. 2 S. 2 StPO, § 142 Abs. 5 S. 1 StPO kein rechtliches Gehör gewährt worden, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten … wird der Beschluss des Amtsgerichts Freising vom 10.01.2023, mit dem Rechtsanwalt … als weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, aufgehoben.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierbei entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1

Am 12.05.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Landshut Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das BtMG (§ 29a BtMG) und wegen Beleidigung. Die Anklage ließ das Amtsgericht Freising mit Beschluss vom 30.06.2022 zur Hauptverhandlung zu.

2

Mit Verfügung vom 11.10.2022 teilte das Amtsgericht Freising dem Angeklagten seine Absicht mit, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen und gewährte ihm rechtliches Gehör. Mit Schriftsatz vom 14.10.2022 bestellte sich sodann Rechtsanwalt M. als Verteidiger und beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Beschluss vom 10.11.2022 bestellte das Amtsgericht Freising Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger.

3

Aufgrund von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Findung eines Hauptverhandlungstermins bestellte das Amtsgericht Freising mit Beschluss vom 10.01.2023 Rechtsanwalt … zur Verfahrenssicherung als weiteren Pflichtverteidiger. Den Hauptverhandlungstermin vom 17.01.2023 setzte das Amtsgericht Freising zu diesem Zeitpunkt nicht ab.

4

Gegen den sowohl Rechtsanwalt … am 13.01.2023 als auch dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger M. jeweils am 12.01.2023 zugestellten Beschluss legte der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. mit Schriftsatz vom 16.01.2023 sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 09.02.2023 stellte Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. klar, dass die sofortige Beschwerde auf einer am 09.02.2023 erfolgten Rücksprache mit dem Angeklagten beruhe.

5

Zur Begründung der sofortigen Beschwerde führte der Verteidiger, dass das Verfahren zur Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers an einem formalen Mangel leide, da der Angeklagte nicht angehört worden sei. Im Hinblick auf die eingelegte sofortige Beschwerde hat das Amtsgericht Freising den Hauptverhandlungstermin vom 17.01.2023 mit Verfügung vom 16.01.2023 abgesetzt und sich im Rahmen der Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft Landshut unter dem 16.01.2023 zum Verfahrensgang und den Schwierigkeiten in Bezug auf eine Terminsfindung geäußert. Mit Vorlage der Akte an das Landgericht Landshut zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde hatte Staatsanwaltschaft Landshut beantragt, diese kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

6

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 144 Abs. Abs. 2 Satz 2, 142 Abs. 7 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO.

7

Die sofortige Beschwerde erweist sich aus formalen Gründen als begründet. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten vor der Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers entgegen §§ 144 Abs. 2 Satz 2, 142 Abs. 5 Satz 1 StPO kein rechtliches Gehör gewährt. Bei § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.

III.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus analoger Anwendung des § 467 StPO.