Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts aufgrund der nach der Eröffnung des Hauptverfahrens eingetretenen Rechtsänderung (Inkrafttreten des KCanG)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgerichtsverfahren wird an die 6. Strafkammer des Landgerichts Landshut übernommen, weil nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss am 01.04.2024 das Cannabisgesetz (KCanG) in Kraft trat. Dadurch sind THC, CBD und Cannabis nicht länger dem BtMG zuzuordnen, sodass die in der Anklage vorgenommene Rechtswürdigung zu überprüfen ist. Die Beteiligten werden zur Stellungnahme eingeladen. Die Entscheidung beruht auf §225a StPO sowie §§24, 74 GVG.
Ausgang: Übernahme des Verfahrens durch das Landgericht und Verlegung der Hauptverhandlung an die 6. Strafkammer wegen nachträglicher Rechtsänderung (Inkraftretens des KCanG) - Übernahmeantrag stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme eines Verfahrens durch das Landgericht kann erfolgen, wenn aufgrund einer nachträglichen Rechtsänderung nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss der Fall besondere Bedeutung gewinnt (vgl. §24 Abs.1 Satz1 Nr.3 GVG).
Die Entscheidung über die Übernahme und Verlegung der Hauptverhandlung kann auf Grundlage des §225a StPO getroffen werden.
Erfolgt durch ein neues Gesetz eine Umklassifizierung von Stoffen (z. B. von BtMG zu KCanG/MedCanG), ist die rechtliche Würdigung der Anklageschrift entsprechend zu überprüfen und der ursprünglich angeführte Tatbestand kann dadurch entfallen oder ersetzt werden.
Bei nachträglicher Änderung der strafrechtlichen Rechtslage sind die Beteiligten über die möglichen rechtlichen Folgen zu informieren und zur Stellungnahme zu Gelegenheit zu geben, bevor die Hauptverhandlung vor dem neuen zuständigen Gericht stattfindet.
Leitsatz
Dem Fall kommt aufgrund der nach Anklageerhebung und nach dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts eingetretenen Rechtsänderung (Inkrafttreten des KCanG) besondere Bedeutung zu; dies begründet die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Landgerichts. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Verfahren des Amtsgerichts Landshut mit dem Aktenzeichen 01 Ls 505 Js 37366/20 wird übernommen.
2. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten … geboren am …, soll vor dem Landgericht Landshut, 6. Strafkammer, stattfinden.
3. Zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Landshut vom 17.11.2022 ergeht der Hinweis, dass Tetrahydrocannabinol (THC), Cannabidiol (CBD), Cannabis etc. seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 01.04.2024 nicht mehr dem Betaubungsmittelgesetz (BtMG), sondern dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) bzw. dem Ge setz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG) unterfallen, §§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlagen I bis III, 1 KCanG, 1 MedCanG.
Folglich ist die rechtliche Würdigung in der Anklageschrift als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgrund der seit dem 01.04.2024 nachträglich eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr zutreffend.
Aufgrund des Inkrafttretens des KCanG am 01.04.2024 kommt abweichend von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Landshut vom 17.11.2022 – für den Fall, dass der Anwendungsbereich des KCanG für den vorliegenden Sachverhalt eröffnet wäre – gegebenenfalls Handeltreiben mit Cannabis gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 KCanG in Betracht.
Alle Beteiligten erhalten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 225 a StPO.
Aufgrund des Inkrafttretens des Cannabisgesetzes zum 01.04.2024 kommt dem Fall aufgrund der nach Anklageerhebung und nach Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts eingetretenen Rechtsänderung besondere Bedeutung zu, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG.
Damit ist vorliegend die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Landgerichts gegeben, §§ 24 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG.