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LG·53 O 473/23·28.11.2024

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen (§ 319 ZPO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigt in einem Berichtigungsbeschluss das Endurteil vom 23.10.2024 und ersetzt auf Seite 12 der Entscheidungsgründe die jeweilige Passage durch die Formulierung: „Die zulässige Klage ist unbegründet.“ Die Berichtigung stützt sich auf ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen gemäß § 319 ZPO. Die Korrektur stellt die ursprünglich beabsichtigte Wortlautfassung des Urteils fest, ohne in der Sache neu zu entscheiden.

Ausgang: Berichtigung des Endurteils zur Klarstellung der Entscheidungsgründe wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Die Berichtigung kann die Formulierung der Entscheidungsgründe ändern, soweit dadurch erkennbar der ursprünglich gemeinte Wortlaut wiederhergestellt wird.

3

Die Korrektur eines bloßen Schreibfehlers dient der Klarstellung des bereits gefällten Urteils und begründet keine inhaltliche Neuentscheidung über den Streitstoff.

4

Die Feststellung des richtigen Wortlauts kann sich aus dem sonstigen Urteilstext oder aus dem erkennbaren Entstehungszusammenhang ergeben.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1

Vorinstanzen

LG Landshut, Endurteil, vom 2024-10-23, – 53 O 473/23

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Landshut – 5. Zivilkammer – vom 23.10.2024 wird in den Entscheidungsgründen (Seite 12 des Urteils) wie folgt berichtigt:

„Die zulässige Klage ist unbegründet.“

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, S. 319 ZPO.