Online-Glückspiel, Gesetzesverstoß, Nichtigkeit, Konzession, Schutzgesetz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte die Rückzahlung von 11.655 € wegen Teilnahme an Online-Glücksspielen einer maltesischen Anbieterin ohne deutsche Konzession. Das Gericht nahm internationale Zuständigkeit an, wies die Klage jedoch ab. Es stellte fest, dass ein einseitiger Verstoß des Anbieters gegen §4 Abs.4 GlüStV die Spielvereinbarung nicht nach §134 BGB nichtig macht und daher kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Zudem sind §4 Abs.4 GlüStV und §284 BGB keine Schutzgesetze i.S.d. §823 Abs.2 BGB.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Spielverlusten wegen angeblich illegalen Glücksspiels als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem einseitigen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (z. B. §4 Abs.4 GlüStV) bleibt das zugrundeliegende Rechtsgeschäft in der Regel wirksam und führt nicht zur Nichtigkeit nach §134 BGB.
Führen beide Parteien eine verbotene Rechtsgeschäftshandlung aus, ist das Rechtsgeschäft nach §134 BGB nichtig; ein Rückforderungsanspruch kann dann durch den Ausschluss des §817 Satz 2 BGB entfallen.
Normen wie §4 Abs.4 GlüStV oder §284 BGB sind nicht ohne weiteres Schutzgesetze i.S.d. §823 Abs.2 BGB; daher begründen sie nicht automatisch einen deliktischen Schadensersatzanspruch.
Bestehen die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs nicht, sind daraus abgeleitete Zins- oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskostenansprüche ebenfalls ausgeschlossen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Ein einseitiger Verstoß – hier des Glückspielanbieters – gegen § 4 Abs. 4 GlüStV führt nicht zur Nichtigkeit des Spielvertrages nach § 134 BGB. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 BGB sind keine Schutzgesetze iSv § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 11.655,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine in Malta ansässige Gesellschaft, der von der Maltesischen Glücksspielbehörde eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Glücksspiel erteilt wurde. Über eine von der in Deutschland erteilte Glücksspiellizenz verfügte die Beklagte dagegen nicht. Im streitgegenständlichen Zeitraum bot die Beklagte im Internet auf dem deutschen Markt Online-Glücksspiele, insbesondere Online-Casinospiele an.
Der Kläger hat von seinem Wohnort aus mehrfach an Glücksspielen im Internet teilgenommen, die von der Beklagten auf einer deutschsprachigen Plattform angeboten wurden.
Der Kläger behauptet, im Zeitraum vom 15.04.2019 bis 19.05.2019 einen Spielverlust in Höhe von 11.655 €. Er ist der Meinung, ihm stünde hinsichtlich seines Spielverlusts ein Rückzahlungsanspruch zu, weil es sich um illegales Glücksspiel handele.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 11.655 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.07.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 737,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Meinung, die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Gericht die internationale Zuständigkeit fehle.
Im Übrigen meint die Beklagte, sei die Klage unbegründet, weil das von ihr angebotenen Glücksspiele in Deutschland nicht unzulässig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2023 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die internationale Zuständigkeit des Gerichts folgt aus Artt. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 c EuGVVO; die Verbrauchereigenschaft des Klägers ist zu bejahen (OLG Dresden, NJW-RR, 2023, 344, 344; OLG Braunschweig, BeckRS 2023, 2622).
II.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Spielverluste zu.
1. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1 BGB besteht nicht.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob nur die Beklagte gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen hat, oder ob sich der Kläger vorsätzlich i.S.d. § 15 StGB an einem unerlaubten Glücksspiel i.S.d. § 285 StGB beteiligt hat und deshalb sogar ein beiderseitiger Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 vorliegt.
a. Liegt nur ein einseitiger Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 vor, hat der Kläger bereits nicht ohne Rechtsgrund geleistet, denn ein einseitiger Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Spielvertrages nach § 134 BGB (Köhler, NJW 2023, 2449, 2452 f.; LG Gießen, BeckRS 2023, 17924). Bei einem einseitigen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist das verbotswidrige Rechtsgeschäft in der Regel gültig (Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 134 Rn. 9; BGH, BKR 2022, 811, 812). Nur ausnahmsweise ist es auch bei einem einseitigen Verstoß nichtig, falls der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (BGH, BKR 2022, 811, 812). Eine solche Ausnahme ist vorliegend zu verneinen, so dass der Spielvertrag wirksam ist (ausführlich dazu Köhler, NJW 2023, 2449, 2452 f.; LG Gießen, BeckRS 2023, 17924).
b. Liegt ein beiderseitiger Verstoß gegen § 4 IV GlüStV 2012 vor, erfolgte die Leistung des Klägers zwar ohne Rechtsgrund, weil der Spielvertrag dann gem. § 134 BGB nichtig ist. Sein Anspruch ist in diesem Fall jedoch gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen (Köhler, NJW 2023, 2449, 2452).
2. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 BGB besteht kein Anspruch, weil es sich bei diesen Verboten nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (Köhler, NJW 2023, 2449, 2453).
3. Damit kann auch kein Anspruch des Klägers auf Zinsen oder vorgerichtliche Anwaltskosten bestehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 63, 48 GKG, § 3 ZPO.