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LG·51 O 1210/21·03.12.2021

Berichtigung Beschlüsse, Kraftfahrt-Bundesamt, Abschalteinrichtung, Endurteil, Tatbestand, Klagepartei, Unterliegen, Unzulässigkeit, Anhörung, Rückruf, Entfallen, Fahrzeuge, Tenor, Erlasse, Landshut, Folgen, Gründe, Absatz, Auf Antrag

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerpartei beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Endurteils hinsichtlich der Formulierung zur Rückruflage durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Streitgegenstand war der ersetzte Satz zur Frage von Rückrufbescheiden wegen angeblicher Abschalteinrichtungen. Das Landgericht gab dem Antrag nach Anhörung der Beklagten gemäß § 320 ZPO statt und ersetzte den Satz im Tatbestand.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO stattgegeben; Satz zur Rückruflage durch das KBA ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 320 ZPO kann der Tatbestand eines Endurteils auf Antrag einer Partei berichtigt werden; die Gegenpartei ist zuvor anzuhören.

2

Die Berichtigung kann darin bestehen, einzelne Sätze des Tatbestands zu streichen und durch eine andere Formulierung zu ersetzen, soweit dadurch die tatsächliche Sachlage klarer wiedergegeben wird.

3

Eine Berichtigung des Tatbestands dient der richtigen Darstellung des Sachverhalts und berührt grundsätzlich nicht ohne weiteres die Entscheidungsgründe oder das Urteilsergebnis.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Vorinstanzen

LG Landshut, Endurteil, vom 2021-09-17, – 51 O 1210/21

Tenor

Der Tatbestand des Endurteils vom 17.09.2021 wird im vierten Absatz wie folgt berichtigt:

Der Satz „Für diesen Motor hat das Kraftfahrtbundesamt keine Rückrufbescheide wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erlassen“ entfällt.

Statt dessen wird folgender Satz eingefügt:

„Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes.“

Gründe

1

Der Tatbestand des Endurteils war auf Antrag der Klagepartei nach Anhörung der Beklagten wie geschehen zu berichtigen, § 320 ZPO.