Berichtigung Beschlüsse, Kraftfahrt-Bundesamt, Abschalteinrichtung, Endurteil, Tatbestand, Klagepartei, Unterliegen, Unzulässigkeit, Anhörung, Rückruf, Entfallen, Fahrzeuge, Tenor, Erlasse, Landshut, Folgen, Gründe, Absatz, Auf Antrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerpartei beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Endurteils hinsichtlich der Formulierung zur Rückruflage durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Streitgegenstand war der ersetzte Satz zur Frage von Rückrufbescheiden wegen angeblicher Abschalteinrichtungen. Das Landgericht gab dem Antrag nach Anhörung der Beklagten gemäß § 320 ZPO statt und ersetzte den Satz im Tatbestand.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO stattgegeben; Satz zur Rückruflage durch das KBA ersetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 320 ZPO kann der Tatbestand eines Endurteils auf Antrag einer Partei berichtigt werden; die Gegenpartei ist zuvor anzuhören.
Die Berichtigung kann darin bestehen, einzelne Sätze des Tatbestands zu streichen und durch eine andere Formulierung zu ersetzen, soweit dadurch die tatsächliche Sachlage klarer wiedergegeben wird.
Eine Berichtigung des Tatbestands dient der richtigen Darstellung des Sachverhalts und berührt grundsätzlich nicht ohne weiteres die Entscheidungsgründe oder das Urteilsergebnis.
Vorinstanzen
LG Landshut, Endurteil, vom 2021-09-17, – 51 O 1210/21
Tenor
Der Tatbestand des Endurteils vom 17.09.2021 wird im vierten Absatz wie folgt berichtigt:
Der Satz „Für diesen Motor hat das Kraftfahrtbundesamt keine Rückrufbescheide wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erlassen“ entfällt.
Statt dessen wird folgender Satz eingefügt:
„Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes.“
Gründe
Der Tatbestand des Endurteils war auf Antrag der Klagepartei nach Anhörung der Beklagten wie geschehen zu berichtigen, § 320 ZPO.