Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Abgasmanipulation, Streitwertfestsetzung, Elektronisches Dokument, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Sittenwidrige Schädigung, Unzulässigkeit, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Zug-um-Zug, Betriebsuntersagung, Außergerichtliche Rechtsverfolgung, Kraftfahrt-Bundesamt, Feststellung des Annahmeverzugs, Parteivorbringen, Qualifizierte elektronische Signatur
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung im VW-Motor EA 288 und begehrt Zug-um-Zug Herausgabe des Fahrzeugs. Zentral ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen. Das Gericht sieht solche Anhaltspunkte nicht und stützt sich auf Prüfungen des KBA, die keine unzulässige Abschalteinrichtung fanden. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Abschalteinrichtung mangels konkreter Anhaltspunkte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass der Schädiger in Kenntnis der Rechtswidrigkeit und mit dem Bewusstsein des Rechtsverstoßes gehandelt hat.
Bloße Vermutungen oder pauschale Behauptungen zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung rechtfertigen keine Beweiserhebung und begründen keinen Anfangsverdacht.
Feststellungen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (Kraftfahrt-Bundesamt) über das Fehlen unzulässiger Abschalteinrichtungen können die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung entgegenstehen.
Ein möglicher Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben begründet Sittenwidrigkeit nur dann, wenn aus den tatsächlichen Umständen ersichtlich ist, dass Verantwortliche die Rechtswidrigkeit kannten oder billigend in Kauf nahmen; eine vertretbare Rechtsauffassung schließt die subjektive Sittenwidrigkeit aus.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 29.831,23 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal.
Der Kläger erwarb am 26.05.2017 ... den Pkw VW Passat 2.0 TDI Fahrgestellnummer ... (EZ 29.03.2016) zu einem Bruttokaufpreis in Höhe von 37.990,- €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufs einen Kilometerstand von 51.668 km auf. Der Kläger hat das Fahrzeug über die ... finanziert (Anlagen KA2a, 2b).
Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs EA 288 ausgestattet. Es handelt sich um ein Fahrzeug der EURO Norm 6, das mit einem SCRKatalysator (sogenannte „AdBlue-Technologie) ausgestattet ist.
Für diesen Motor hat das Kraftfahrtbundesamt keine Rückrufbescheide wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erlassen.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Es drohe auf Grund der unzulässigen Abschalteinrichtung die Betriebsuntersagung. Der Kläger trägt weiter vor, ihm stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, da die Beklagte im Motor und im AGR- und Abgasrückführungssystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut habe und das Fahrzeug trotzdem unter Verschweigen dieser Funktionsweise in Verkehr gebracht habe.
Der Kläger beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 29.831,23 nebst Zinsen aus Euro 29.831,23 hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.02.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Volkswagen Passat, FIN: ... .
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 5.570,48 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Volkswagen Passat, FIN: ... .
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 05.02.2021 in Verzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.728,48 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, der streitgegenständliche Motor enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Kraftfahrtbundesamt habe den streitgegenständlichen Motortyp EA288 eingehend überprüft und bereits im Jahr 2016 festgestellt, dass dort keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Aus diesem Grunde sei weder ein belastender Bescheid erlassen worden, noch ein entsprechender Rückruf angeordnet worden. Die Klage sei bereits unschlüssig, da es dem Kläger nicht gelingen könne, seine Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu substantiieren. So habe bereits das OLG München darauf hingewiesen, dass die rein spekulative Behauptung einer illegalen Abschalteinrichtung „ins Blaue hinein“ keine Beweiserhebung rechtfertige und es zur Substantiierung insbesondere nicht ausreiche, dass bei anderen Fahrzeutypen mit anderen Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu.
Der Kläger teilt bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte mit, die dafür sprechen, dass in sein Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist. Der Vortrag des Klägers erfolgt ins Blaue hinein. Zudem stehen die Vermutungen des Klägers in Widerspruch zu den Überprüfungen des Kraftfahrtbundesamtes, welche diese in Bezug auf den streitgegenständlichen Motor als Nachfolgemodell des Motors EA 189 durchgeführt hat (Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ als Anlage B1) der nach der Mitteilung des Verkehrsministeriums vom 12.09.2019, Anlage B2), nach wie vor gültig ist. Das KBA hat den streitgegenständlichen Motor sowohl im Rahmen der Untersuchungskommission Volkswagen als auch im Rahmen seiner regulären Tätigkeit als Marktüberwachungsbehörde wiederholt geprüft mit dem Ergebnis, dass Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten (Anlagen B15, B40).
Der Kläger nennt keine für eine Abgasmanipulation sprechenden konkreten Anhaltspunkte. Das bloße Vorhandensein eines Thermofensters begründet für sich nicht den Verdacht einer vorsätzlich sittenwidrigen Abgasmanipulation. Die vom Kläger herangezogenen Urteile sind für das gegenständliche Verfahren nicht verbindlich, teils nicht rechtskräftig und beziehen sich teilweise auf das Modell EA 189.
Besondere Bedeutung kommt dem Untersuchungsbericht, Anlage B1, zu, welcher zu dem Ergebnis gelangt, dass sich Hinweise, wonach die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen sei, auf Grundlage der Überprüfung des KBA als unbegründet erwiesen haben (Seite 12 des Berichts).
Aus dem Bericht ergibt sich, dass entsprechend den Behauptungen in der Klageerwiderung Testzyklen unter verschiedenen Bedingungen, auch bei verschiedenen Temperaturen, durchgeführt wurden. Hinweise auf unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Zykluserkennung, einer Erkennung des Lenkradeinschlags, des Vorhandenseins eines Thermofensters, einer drehzahlabhängigen Regelung des Katalysators oder einer Drosselung der Zuführung von AdBlue haben sich dabei nicht ergeben. Ausweislich der Nachricht des Bundesverkehrsministeriums vom 12.09.2019, Anlage B2, haben sich in der Folgezeit keine neuen Erkenntnisse ergeben. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, die auch nur den Anfangsverdacht begründen, die Beklagte habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.
Das Vorhandensein eines Thermofensters ist für den Verdacht der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht ausreichend. Die Beklagte trägt, wie auch Hersteller in anderen Verfahren, vor, dass solche Abschalteinrichtungen in sämtlichen Dieselfahrzeugen sämtlicher Hersteller verbaut sind. Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/07 ergibt, sind Abschalteinrichtungen nicht generell unzulässig. Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass das Kraftfahrtbundesamt weiß, dass in den Motor EA 288 eine von der Außentemperatur abhängige Regelung des Abgasreinigungssystems eingebaut ist. Es mag sein, dass eine Auslegung des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/07 durch den europäischen Gerichtshof einmal zu dem Ergebnis führen wird, dass die von der Beklagten zugestandene Abschalteinrichtung nicht zulässig ist. Daraus folgt aber nicht, dass Führungspersonal der Beklagten sittenwidrig gehandelt hat. Nicht jeder Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben für die Produktion von Industriegütern bedeutet, dass der Produzent sittenwidrig gehandelt hat. Es kann nämlich bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hatten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von den Verfahren über den EA189-Motor des Volkswagen-Konzerns, der gerade eine solche prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung aufgewiesen hat. Demgegenüber muss bei der vorliegenden Sachlage, auch wenn – einmal unterstellt – hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden. Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. In dem Fall, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hätte, würde es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlen (OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 3 U 7524/19 –, Rn. 10 – 13, juris). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift sind lediglich pauschal und differenzieren insbesondere nicht zwischen der Kenntnis der Funktionsweise des Thermofensters, die ggf. unterstellt werden kann, und dem Bewusstsein einer unterstellten Rechtswidrigkeit, was nicht ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die nationalen Genehmigungsbehörden das Handeln des Herstellers für gesetzeskonform erachten.
2. Soweit sich der Kläger auf andere Bestimmungen als den 826 BGB beruft, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass es an einem Betrugsvorsatz fehlt, liegt nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, auch mangels der sogenannten „Stoffgleichheit“ kein Betrug vor. Aus dem Urteil des BGH ergibt sich ferner, dass Art. 5 VO (EG) 715/2007 und § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht drittschützend im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.
III.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht kein Anspruch auf Zinsen. Ebenso ist deshalb die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs unbegründet.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
Für die Streitwertfestsetzung ist der bezifferte Klageantrag maßgeblich, §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.