Begrenzung der Sachverständigenvergütung auf den angeforderten Vorschuss bei unterbliebenem Hinweis auf Kostenüberschreitung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung nach § 66 GKG gegen die Festsetzung der Sachverständigenvergütung. Streitpunkt war, ob die Vergütung über den geleisteten Vorschuss hinaus festgesetzt werden darf, obwohl der Sachverständige eine erwartete Kostenüberschreitung nicht gem. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO angezeigt hatte. Das Gericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück, da das Landgericht die Rechnung und die Plausibilität der angegebenen Stunden bereits ausführlich geprüft hatte und die Erinnerung diese Erwägungen nicht entkräftet.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung der Sachverständigenvergütung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wenn der Sachverständige eine zu erwartende Kostenüberschreitung nicht gemäß § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO anzeigt, ist seine Vergütung auf die Höhe des geleisteten Vorschusses zu begrenzen.
Die Festsetzung der Sachverständigenvergütung durch das Gericht darf auf der Grundlage einer umfassenden Plausibilitätsprüfung der Rechnung erfolgen.
Eine Erinnerung nach § 66 GKG ist unbegründet, wenn das Vorbringen die zuvor vom Gericht dargestellten Prüfungs- und Plausibilitätsgründe nicht substantiiert entkräftet.
Rechtliche Angriffe gegen eine Kostenfestsetzung sind zurückzuweisen, wenn keine neuen oder durchgreifenden Umstände vorgetragen werden, die die ursprüngliche Beurteilung in Frage stellen.
Leitsatz
Hat der Sachverständige es versäumt, dem Gericht einen zu erwartenden, den angeforderten Vorschuss übersteigenden Kostenaufwand gemäß § 407 a Abs. 4 S. 2 ZPO anzuzeigen, ist die Vergütung auf die Höhe des geleisteten Vorschusses zu begrenzen (hier auf den - durch plausible Rechnungen des Sachverständigen ausgefüllten - Vorschussbetrag von 1.000 Euro). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Sachverständigenvergütung des Landgerichts München II vom 18.08.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Erinnerung des Antragstellers ist unbegründet. Mit Schriftsatz vom 23.06.2023 legte der Antragstellervertreter Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen die Festsetzung der Gebühren des Sachverständigen … durch Gerichtsbeschluss des Landgerichts München II vom 18.08.2022 (Bl. 213/218 d.A.), über diesen das OLG München am 13.04.2023 (Bl. 248/252 d. A.) auf Beschwerde des Sachverständigen … hin, entschied.
In dem ursprünglichen Beschluss des Landgerichts München II wurde sich mit der Rechnung des Sachverständigen ausführlich auseinandergesetzt und auch die Plausibilität der angefallenen Stunden umfangreich thematisiert. Insoweit wird auf diese ausführliche Begründung Bezug genommen. Das Vorbringen in der Erinnerung ist nicht geeignet, diese Erwägungen zu entkräften.
Daher muss es mit der Festsetzung, wie durch den Beschluss ausgesprochen, sein Bewenden haben.