Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Die beklagte Partei beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 09.02.2023. Das Gericht nahm zwei Korrekturen auf übereinstimmenden Antrag vor, wies weitere Berichtigungsanträge jedoch zurück. Es betont, dass § 313 Abs. 2 ZPO nur eine knappe Darstellung verlangt und § 320 ZPO vornehmlich zur Korrektur mündlicher Verhandlungswiedergaben dient. Allgemeine Änderungen vorbereitender Schriftsätze sind im Berufungsverfahren zu verfolgen.
Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: zwei offensichtliche Fehler berichtigt, sonstige Berichtigungsbegehren zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 313 Abs. 2 ZPO verlangt für den Tatbestand eine knappe Darstellung der erhobenen Ansprüche sowie der wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel; auf vorbereitend gewechselte Schriftsätze kann verwiesen werden.
Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO kommt insbesondere zur Korrektur falsch wiedergegebener Vortragsteile aus der mündlichen Verhandlung in Betracht, da das Urteil insoweit gemäß § 314 ZPO Beweiskraft entfaltet.
Eine allgemeine Berichtigung zur vollständigen Wiedergabe vorbereitend gewechselter Schriftsätze ist nicht erforderlich, weil diese Inhalte im Berufungsverfahren überprüfbar bleiben und das Berufungsgericht die erstinstanzliche Darstellung frei prüfen kann.
Offensichtliche Schreibfehler oder klar erkennbare Formulierungsversehen sind auf übereinstimmenden Antrag der Parteien zu berichtigen.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2023-02-09, – 5 O 5853/22
Tenor
Auf den Antrag der beklagten Partei vom 22.02.2023 (BI. 250/252 d.A.) wird der Tatbestand des Urteils vom 09.02.2023 wie folgt berichtigt.
Auf S. 3 zweiter Absatz des Urteils vom 09.02.2023 wird die Formulierung „was die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2020 ablehnte" durch die Formulierung „was die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2022 ablehnte" ersetzt.
Auf S. 7 vorletzter Absatz des Urteils vom 09.02.2023 wird die Formulierung „bei der Fa. ABW in Frankfurt a.M." ersatzlos gestrichen.
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.
Gründe
1. Hinsichtlich Ziffer 1) des Antrags vom 22.02.23 hatte keine Tatbestandsberichtigung zu erfolgen. Die Formulierung „das Cloud-Dienstleistungen anbietet“ entsprach dem Vortrag der Klagepartei auf S. 4 drittletzter Absatz der Klageschrift.
§ 313 Abs. 2 ZPO verlangt lediglich eine knappe Darstellung der erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten Angriffs- L und Verteidigungsmittel. Im Übrigen soll auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen werden, die nach § 137 Abs. 3 ZPO Gegenstand der mündlichen Verhandlung und damit Urteilsgrundlage werden.
Die Bedeutung des § 320 ZPO ist es damit im Wesentlichen, falsch wiedergegebenen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung zu korrigieren, da das Urteil insoweit – jedenfalls wenn das Sitzungsprotokoll nichts Entgegenstehendes enthält – gemäß § 314 ZPO positive Beweiskraft entfalten würde.
Einer allgemeinen Berichtigung unvollständig oder nicht ganz zutreffend wiedergegebenen Sachvortrags aus den vorbereitend gewechselten Schriftsätzen bedarf es dagegen nicht, da dieser Sachvortrag weiterhin in vollem Umfang Gegenstand der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz ist. Diese ist an die erstinstanzliche Wertung des Gerichts, welchen Vortrag es als so wesentlich ansieht, dass es ihn zum Gegenstand der knapp zu haltenden Darstellung gemäß § 313 Abs. 2 ZPO macht, und welchen Vortrag es im unstreitigen bzw. streitigen Teil des Tatbestands darstellt, nicht gebunden. Da es sich bei der Frage, ob Vortrag von der Gegenseite als zugestanden im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen ist, um eine Rechtsfrage handelt, kann das Berufungsgericht die Einschätzung des Gerichts in vollem Umfang überprüfen und ggfs. revidieren, ohne durch deren Darstellung im Tatbestand gebunden zu sein. Einer Tatbestandsberichtigung bedarf es daher auch insoweit nicht. Es ist den Parteien daher zuzumuten, diejenigen Änderungen des erstinstanzlichen Urteils, die ohnehin im Rahmen eines etwaigen Berufungsverfahrens erreicht werden können, dort zu erstreben.
2. Die unter Ziffer 2) beantragte Berichtigung wurde auf übereinstimmenden Antrag der Parteien vorgenommen. Insoweit lag ein offensichtliches Schreibversehen vor.
3. Die unter Ziffer 3) beantragte Berichtigung wurde ebenfalls auf übereinstimmenden Antrag der Parteien vorgenommen.