Diktatversehen, Schreibversehen, Landgericht, Vorsitzende Richterin, Richterin, Richter, Zivilprozess
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht berichtet das Endurteil vom 24.05.2024 im Tatbestand (S. 2, 8. Abs.) zur Klarstellung. Es wird ein Satz eingefügt, wonach die Beklagte ein zweimonatiges Leerverkaufsverbot gemäß Art. 20 Abs. 2 VO (EU) Nr. 236/2012 erließ. Die Berichtigung erfolgte wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens gemäß § 319 ZPO. Die Korrektur dient der Übereinstimmung der Niederschrift mit dem tatsächlich Gewollten.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands des Endurteils wegen offensichtlichen Diktat-/Schreibversehens gemäß § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsanspruch nach § 319 ZPO besteht, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
§ 319 ZPO erstreckt sich auf offenkundige Übertragungs-, Schreib- und Formulierungsfehler in der Urteilsniederschrift, ohne die materielle Entscheidung zu ändern.
Zweck der Berichtigung ist die Wiederherstellung der Übereinstimmung zwischen dem tatsächlichen Gerichtswillen bzw. dem zutreffenden Sachverhalt und der schriftlichen Entscheidung.
Eine Berichtigung kann auch den Tatbestand betreffen, soweit dort ein offenkundiges Schreib- oder Diktatversehen erkennbar ist.
Vorinstanzen
LG Traunstein, Endurteil, vom 2024-05-24, – 5 O 2441/23
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Traunstein – 5. Zivilkammer – vom 24.05.2024 wird im Tatbestand S. 2, 8. Absatz wie folgt berichtigt:
„Die Beklagte erließ nach positiver Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 ein zweimonatiges Verbot zur Begründung und Vergrößerung von Netto-Leerverkaufsoptionen („Leerverkaufsverbot“) gemäß Art. 20 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 236/2012 (EU-LVVO) für … Aktien.“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.