Unbegründete sofortige Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils vom 30.12.2024. Das Gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und bestätigt die angefochtene Kostenentscheidung. Es hält die Abschlusserklärung für auf einen Teil der Beschlüsse beschränkt und verneint Rechtsmissbrauch, da der Kaufpreis erst nach Klagezustellung genannt wurde; ein Vergleich (Rücknahme Zug um Zug gegen Aktien) sei möglich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil wird als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Entscheidung entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfehler enthält.
Eine Abschlusserklärung kann sich auf einzelne Teile der im Urteil getroffenen Beschlüsse beschränken; eine derartige Begrenzung kann die Beibehaltung der Kostenentscheidung rechtfertigen.
Allein die nachträgliche Nennung eines Kaufpreises nach Zustellung der Klage begründet nicht ohne Weiteres Rechtsmissbrauch; für einen Missbrauch sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass die Klage missbräuchlich zum eigenen Vorteil erhoben wurde.
Die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen (z.B. Rücknahme der Klage Zug um Zug gegen Erwerb von Aktien), kann die Annahme rechtlich zulässiger prozessualer Gestaltung stützen und einem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
Vorinstanzen
LG München I, AnU, vom 2024-12-30, – 5 HK O 12374/24
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 30.12.2024 (Bl. 69/85 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Anerkenntnisurteil genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich. Das Gericht hält an der Auffassung fest, dass zentral die Überlegung ist, dass die Abschlusserklärung sich nur auf einen Teil der gefassten Beschlüsse bezieht. Der Rechtsmissbrauch entfällt selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorbrachten Argumente nicht, weil ein Kaufpreis erst nach der Zustellung der Klage genannt wurde. Die Überlegung zur Rücknahme der Klage Zug um Zug gegen Erwerb der Aktien ist in einem Vergleich eine durchaus denkbare Regelung, weil nur dadurch der erstrebte Rechtsfrieden erreicht werden könnte.