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LG·45 O 727/23 Ver·04.04.2024

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigt das Endurteil vom 07.03.2024 im Tatbestand. Entscheidend war die Frage, ob ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen nach § 319 ZPO vorliegt. Das Gericht stellte ein solches Versehen fest und ergänzte den Tatbestand um die vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung von 2.592,68 € nebst Zinsen. Die Berichtigung diente der Wiedergabe des ersichtlichen Willens des Gerichts.

Ausgang: Berichtigungsantrag wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben; Tatbestand um die Forderung auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Das Gericht darf Tatbestand und Tenor berichtigen, soweit die Berichtigung erforderlich ist, um den ersichtlichen, von Schreibfehlern verfälschten Entscheidungsinhalt wiederzugeben.

3

Die Berichtigung greift nur zur Beseitigung bloßer Form- oder Übertragungsfehler; sie ändert nicht die materielle Entscheidungsgrundlage, sondern stellt den ursprünglich gewollten Tenor wieder her.

4

Fehlt infolge eines Schreibversehens ein klar erkennbarer Anspruchsbestandteil (z. B. eine Zahlungsforderung nebst Zinsen), kommt eine Berichtigung nur in Betracht, wenn aus dem Urteilstext eindeutig hervorgeht, welcher Tenor gemeint war.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Bamberg, Endurteil, vom 2024-03-07, – 45 O 727/23 Ver

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 4. Zivilkammer – vom 07.03.2024 wird im Tatbestand auf S. 5 des Urteils wie folgt berichtigt:

Der Kläger beantragt:

1. (…)

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2.592,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.