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LG·44 S 119/23·10.05.2023

Wohnungsmiete: Minderungsrecht des Mieters bei leicht fahrlässiger Verursachung eines Brandschadens mit Versicherungsdeckung – Entlastungsbeweis

ZivilrechtMietrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Mieter wurde als Verursacher eines Brandschadens genannt; das LG stellte fest, dass der Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung gedeckt ist und dem Mieter nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Mieter hat den Entlastungsbeweis geführt, sodass ihm die vollständige Mietminderung während der Unbewohnbarkeit zusteht. Die Berufung des Vermieters wurde zurückgewiesen; eine Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Mieter zur vollständigen Mietminderung berechtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein vom Mieter verursachter Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung gedeckt und trifft den Mieter nur einfache Fahrlässigkeit, muss sich der Mieter vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit entlasten, um eine vollständige Mietminderung wegen Unbewohnbarkeit zu rechtfertigen.

2

Gelingt dem Mieter der Entlastungsbeweis, dass ihn an der Brandverursachung kein Verschulden trifft, besteht sein Anspruch auf vollständige Mietminderung für die Dauer der Unbewohnbarkeit der Wohnung.

3

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

4

Die bloße Möglichkeit, dass eine Entscheidung für andere versicherungsrechtliche Konstellationen von Interesse sein könnte, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Relevante Normen
§ BGB § 535, § 536§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 47, 48 GKG

Vorinstanzen

LG Würzburg, Hinweisbeschluss, vom 2023-03-27, – 44 S 119/23

AG Würzburg, Urt, vom 2022-12-21, – 13 C 1425/22

Leitsatz

Ist ein vom Mieter verursachter Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung gedeckt, wenn dem Mieter hinsichtlich des Verschuldens lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGHZ 203, 256 = NJW 2015, 699), muss sich der Mieter zur Begründung einer vollständigen Mietminderung während der Unbewohnbarkeit der Wohnung vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit entlasten. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 21.12.2022, Aktenzeichen 13 C 1425/22, wird zurückgewiesen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.206,71 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 21.12.2022, Aktenzeichen 13 C 1425/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

3

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

4

Die Kammer hält an ihrer bereits im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung fest. Der Kläger hat den Brand zwar verursacht, jedoch den ihm obliegenden Entlastungsbeweis erbringen können, dass ihn an der Brandverursachung kein Verschulden trifft. Dies hat zur Folge, dass der Kläger als Mieter zur vollständigen Mietminderung während der Unbewohnbarkeit der Wohnung berechtigt ist.

5

Die Revision war überdies nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Denn die Rechtsfrage berührt weder eine unbestimmte Vielzahl von Fällen noch kommt der Entscheidung Leitbildcharakter zu (Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 543 ZPO, Rn. 8). Die bloße Möglichkeit der Relevanz der Entscheidung für andere versicherungsrechtliche Konstellationen ist hierzu nicht ausreichend. Auch soweit der Berufungsführer darlegt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung falsch ausgelegt werden würde, vermag dies die Zulassung der Revision nicht zu erfordern.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

8

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.