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LG·43 T 1206/22·11.05.2022

Erinnerung gegen den Kostenansatz – statthafte Einwendungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht verwarf Ablehnungsanträge sowie mehrere Erinnerungen, darunter die Erinnerung gegen den Kostenansatz, als unzulässig. Streitgegenstand war, ob mit der Erinnerung statthafte Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben wurden. Das Gericht entschied, die Erinnerung diene nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit vorangegangener Hauptsacheentscheidungen und allgemeine oder rein formale Einwendungen seien nicht statthaft. Ein bloßer Antrag auf Weisung an die Geschäftsstelle ist nicht zulässig.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz und Ablehnungsanträge als unzulässig verworfen, da keine statthaften Einwendungen vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz dient nicht der Überprüfung der Recht- oder Verfassungsmäßigkeit vorangegangener Entscheidungen im Hauptsacheverfahren.

2

Eine Erinnerung nach § 66 GKG ist nur dann zulässig, wenn substantiiert und konkret statthafte Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst vorgetragen werden.

3

Allgemein gehaltene oder ohne konkreten Bezug zum konkreten Kostenansatz vorgetragene Ausführungen sind im Erinnerungsverfahren missbräuchlich und unzulässig.

4

Ein Antrag, lediglich Weisungen an die Geschäftsstelle zu erteilen, ist im Rahmen einer Erinnerung (§ 573 ZPO) unzulässig und führt zur Zurückweisung.

Relevante Normen
§ GKG § 66§ 573 ZPO§ 66 GKG§ 321a ZPO

Vorinstanzen

AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-09, – 1 M 1364/21

Leitsatz

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Ablehnungsanträge gegen … vom 07.05.2022 werden als unzulässig verworfen.

2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO vom 07.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 02.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

4. Es verbleibt beim Beschluss vom 13.04.2022.

Gründe

Zu 1.:

1

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Die wiederkehrenden, allgemein formulierten Ausführungen, die ohne Bezug zum konkreten Fall stehen, sind missbräuchlich.

Zu 2.:

2

Die Erinnerung gem. § 573 ZPO ist bereits deshalb unzulässig, weil lediglich beantragt wird, Weisungen an die Geschäftsstelle zu erteilen. Dies ist nicht möglich.

Zu 3.:

3

Die Erinnerung entsprechend § 66 GKG ist unzulässig, da keine im Rahmen dieses Rechtsbehelfs statthaften Einwendungen erhoben wurden. Das Erinnerungsverfahren dient jedoch nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren – auch nicht die Kostenentscheidung – auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Auch Einwendungen gegen die Form des Kostenansatzes, die offensichtlich keine Auswirkungen auf den Inhalt haben können, sind nicht statthaft.

4

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Zu 4.:

5

Das Schreiben ist im Übrigen als Gegenvorstellung in der Sache auszulegen. Anlass für eine Abänderung der Entscheidung besteht jedoch nicht. Eine Auslegung als Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht gewünscht.