Beschwerde, Frist, Beschlusses, ZPO, eingelegt, sofortige, sofortige Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.11.2021 ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde. Ergänzend stellt das Gericht fest, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet wäre und verweist auf die Begründung des Amtsgerichts.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen wegen Versäumnis der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO; kostenpflichtig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der dort bestimmten Frist eingelegt wird; Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Wird ein Rechtsmittel wegen Fristversäumnis für unzulässig erklärt, ist es durch das Beschwerdegericht zu verwerfen; dies kann mit einer Kostenentscheidung verbunden werden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses begründet maßgeblich die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.
Das Beschwerdegericht kann ergänzend ausführen, dass ein verspätig eingelegtes Rechtsmittel auch in der Sache unbegründet wäre und sich dabei auf die Ausführungen der Vorinstanz stützen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.11.2021 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde (s. Rechtsbehelfsbelehrungdes angegriffenen Beschlusses).
Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Beschluss vom 09.11.2021 Bezug genommen werden.