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LG·43 T 1206/22·13.04.2022

Beschwerde, Frist, Beschlusses, ZPO, eingelegt, sofortige, sofortige Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.11.2021 ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde. Ergänzend stellt das Gericht fest, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet wäre und verweist auf die Begründung des Amtsgerichts.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen wegen Versäumnis der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO; kostenpflichtig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der dort bestimmten Frist eingelegt wird; Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

2

Wird ein Rechtsmittel wegen Fristversäumnis für unzulässig erklärt, ist es durch das Beschwerdegericht zu verwerfen; dies kann mit einer Kostenentscheidung verbunden werden.

3

Die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses begründet maßgeblich die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.

4

Das Beschwerdegericht kann ergänzend ausführen, dass ein verspätig eingelegtes Rechtsmittel auch in der Sache unbegründet wäre und sich dabei auf die Ausführungen der Vorinstanz stützen.

Relevante Normen
§ 569 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.11.2021 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde (s. Rechtsbehelfsbelehrungdes angegriffenen Beschlusses).

2

Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Beschluss vom 09.11.2021 Bezug genommen werden.