Schreibversehen, Vorsitzender, Diktat, ZPO, offensichtliches, offensichtliches Schreibversehen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht berichtigt das Endurteil im Tatbestand wegen eines offensichtlichen Schreib- bzw. Diktatversehens gemäß § 319 ZPO. Konkret wird klargestellt, dass eine parametergesteuerte Emissionskontrolle dem Stand der Technik entspricht und die Abgasrückführung sowie der Speicherkatalysator bereits im angegebenen Temperaturbereich aktiv sind. Die Berichtigung stützt sich auf die Parteivorträge in der Klageerwiderung.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands wurde wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO vorgenommen; Endurteil entsprechend berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen in einem Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn der richtige Wortlaut eindeutig ist.
Die Berichtigung ist zulässig, wenn aus dem Urkunds‑ oder Verfahrensinhalt zweifelsfrei hervorgeht, wie der fehlerhafte Text zu berichtigen ist.
Eine Berichtigung des Tatbestands darf vorgenommen werden, ohne dadurch die inhaltliche Entscheidung zu verändern, sofern der beabsichtigte Wortlaut aus den Vorbringen der Parteien hervorgeht.
Die Parteienvorträge in Schriftsätzen können zur Bestimmung des beabsichtigten Wortlauts herangezogen werden, wenn sie den vermeintlich richtigen Inhalt eindeutig wiedergeben.
Vorinstanzen
LG Bamberg, Endurteil, vom 2022-10-24, – 43 O 528/22
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 4. Zivilkammer – vom 24.10.2022 wird im Tatbestand auf S. 5 insoweit berichtigt, als es zutreffend heißt:
Eine parametergesteuerte Emissionskontrolle sei dabei absolut branchenüblich und entspreche dem Stand der Technik, im Übrigen sei die konkrete Ausgestaltung der Parameter anders als von Klägerseite vorgetragen – so sei etwa die Abgasrückführung im Temperaturfeld von minus 11°C – 34,5°C aktiv und werde erst ab 15,5°C schrittweise heruntergefahren und der Speicherkatalysator sei im Temperaturfeld von minus 11°C – 33,5°C voll aktiv.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Die Beklagte hatte im Rahmen der Klageerwiderung vom 03.08.2022 (Rz. 15) vorgetragen, dass die Abgasrückführung und die Abgasnachbehandlung mittels Katalysator bereits bei minus 11° 43 O 528/22 – Seite 2 – C aktiv sind.