Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Beweiserhebungspflicht, Klagepartei, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Unzulässigkeit, Kraftfahrt-Bundesamt, Elektronisches Dokument, Feststellungsinteresse, Elektronischer Rechtsverkehr, Kosten des Rechtsstreits, Gesetzesverstoß, Klageabweisung, Rückabwicklung des Kaufvertrags, Diesel-Skandal, Streitwert, Sittenwidrige Schädigung, Besondere Verwerflichkeit, Abgasskandal, Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen eines gebrauchten Audi A4 3.0 TDI (Euro 5) im Kontext des „Abgasskandals“ Rückabwicklung bzw. Feststellungen, gestützt u.a. auf § 826 BGB. Das LG hielt die Klage nur teilweise für zulässig und wies u.a. den Feststellungsantrag zur vorsätzlichen unerlaubten Handlung mangels Feststellungsinteresse als unzulässig ab. In der Sache verneinte es eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch das Thermofenster; ein möglicher Gesetzesverstoß genüge ohne besondere Verwerflichkeit und Bewusstsein der Unzulässigkeit nicht. Weitere behauptete Abschalteinrichtungen seien unsubstantiiert, weshalb keine Beweisaufnahme veranlasst sei; mangels Hauptanspruchs scheiterten auch Nebenanträge.
Ausgang: Klage weitgehend als unbegründet abgewiesen; Feststellungsantrag zur vorsätzlichen unerlaubten Handlung mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt neben einem objektiven Rechtsverstoß eine besondere Verwerflichkeit des Handelns sowie Vorsatz voraus; der bloße Verstoß gegen Art. 5 VO (EG) 715/2007 genügt hierfür nicht.
Die Ausrüstung eines Fahrzeugtyps mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) ist für sich genommen nicht als sittenwidrig anzusehen; erforderlich sind zusätzliche Umstände, insbesondere das Bewusstsein der Handelnden, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und die Billigung des Gesetzesverstoßes.
Behauptungen zu weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen müssen konkret fahrzeugbezogen substantiiert werden; pauschale Schlagworte und Vermutungen lösen keine gerichtliche Beweiserhebungspflicht aus und würden auf unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
Ein einseitig gebliebener Erledigungsvortrag ist als Feststellungsantrag auf Erledigung in der Hauptsache auszulegen und kann als zulässige Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO behandelt werden; hierfür besteht regelmäßig ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Ein Feststellungsantrag zur Qualifikation eines Anspruchs als vorsätzliche unerlaubte Handlung ist unzulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) weder dargetan noch ersichtlich ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.014,25 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit den in der öffentlichen Berichterstattung als „Abgasskandal“ bekannt gewordenen Vorgängen.
Der Kläger erwarb am 28.09.2014 von der … den streitgegenständlichen Pkw Audi A4 3.0 TDI Avant, 150 KW, Euro 5 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 69.313 km. Der Kaufpreis belief sich auf 34.000,- € brutto (Anlage K1).
Zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2021 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 143.110 km.
In der Software dieses Fahrzeugs ist ein sogenanntes Thermofenster integriert, welches bewirkt, dass die Abgasrückführungsrate in bestimmten Temperaturbereichen abgeschaltet bzw. reduziert wird und der Ausstoß an Stickoxiden höher ist.
Einen durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf dessen Emissionsverhalten hat die Klagepartei bis jetzt nicht erhalten.
Die Beklagte bietet für das Fahrzeug jedoch ein freiwilliges Softwareupdate an.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2021 (Anlage K7) forderte die Klagepartei die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages binnen zwei Wochen auf.
Die Klagepartei behauptet im Wesentlichen, die Beklagte habe im Fahrzeug diverse unzulässige Abschalteinrichtungen zur Verringerung der Abgasemissionen auf dem Prüfstand implementiert, insbesondere ein „Thermofenster“ sowie weitere Manipulationssoftware wie z.B. eine „Aufwärmstrategie“. Das streitgegenständliche Fahrzeug erkenne anhand bestimmter Parameter, ob es sich auf einem technischen Prüfstand oder im Straßenverkehr befinde. Während auf dem Prüfstand so die zulässigen Stickoxid-Grenzwerte eingehalten würden, sei dies im Realbetrieb nicht der Fall. Auch andere 3 Liter Motoren der Beklagten mit Abgasklasse Euro 5 seien bereits zurückgerufen worden. Die Klagepartei sei bei Kauf des Fahrzeugs über dessen Gesetzeskonformität getäuscht worden, was für sie eines der entscheidenden Kaufkriterien gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht stützt die Klagepartei ihre behaupteten Ansprüche u.a. auf 826 BGB. Die Beklagte habe die Klagepartei vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht. In Kenntnis der tatsächlichen Sachlage hätte die Klagepartei vom Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs abgesehen. Der Schaden liege somit im Abschluss des für die Klagepartei ungünstigen Kaufvertrages.
In der mündlichen Verhandlung änderte die Klagepartei ihren Klageantrag zu 1) hinsichtlich der Höhe der Zahlungssumme und erklärte die Klage in Höhe von 1.953,38 € teilweise für erledigt.
Die Beklagte stimmte der Teilerledigungserklärung nicht zu.
Die Klagepartei beantragt zuletzt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 27.014,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. August 2021 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A4 3.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Hilfsweise:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Audi vom Typ A4 3.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … resultieren.
Weiter wird beantragt,
3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
4.Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
5.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.256,24 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass es hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs keinen angeordneten Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes in Bezug auf das Emissionsverhalten gebe. Vielmehr habe das Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, bei dem verbauten Thermofenster handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Vortrag der Klagepartei zu den weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen sei zu unsubstantiiert und löse keine Beweiserhebungspflicht des Gerichts aus. Es seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut. Die Beklagte habe die Klagepartei nicht sittenwidrig getäuscht. Sie sei am Vertragsschluss nicht beteiligt gewesen. Es fehle auch an der Kausalität einer behaupteten Täuschung für den Kaufvertragsschluss. Die Klagepartei könne ihr Fahrzeug ohne jede Einschränkung benutzen. Daher fehle es auch an einem Schaden. Darüber hinaus liege ein Vorsatz der Beklagten nicht vor und sei klägerseits nicht dargelegt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 wurde mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert und der Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 317 / 320 d. A.) vollumfänglich Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt der dazu vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Gründe
Die teilweise zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist teilweise zulässig.
1. Das Landgericht Ingolstadt ist nach § 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in diesem Gerichtsbezirk hat.
2. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers ist als Feststellungsantrag dahingehend auszulegen, dass der Rechtsstreit in Bezug auf den Klagantrag zu 1) in Höhe von 1.953,38 € in der Hauptsache erledigt ist. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO. Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist in diesen Fällen gegeben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2017 – 306 O 318/16, Rn. 29 – juris).
3. Der Klagantrag zu 4) ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt es insoweit am notwendigen Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Umstände, die ein Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung tragen würden, hat dieser nicht vortragen lassen und sind auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Die diesbezüglich gemachten Ausführungen im Schriftsatz vom 17.12.2021 stützen den Anspruch auf § 393 BGB. Diese Vorschrift wiederum würde Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger voraussetzen, welche dieser selbst überhaupt nicht behauptet.
II.
Die Klage ist ferner unbegründet.
Dem Kläger stehen in Bezug auf das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Thermofenster die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Im Hinblick auf die weiteren Behauptungen der Klagepartei zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung war der klägerische Vortrag zu unsubstantiiert und löste daher keine Beweiserhebungspflicht des Gerichts aus.
1. Thermofenster
Da zwischen den Parteien keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen, kommt als Anspruchsgrundlage lediglich Deliktsrecht, hier insbesondere ein Anspruch aus § 826 BGB in Betracht. Ein solcher ergibt sich jedoch nicht wegen des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig verbauten Thermofensters.
a) Für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale ist die Klagepartei vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Da das Vorhandensein des sogenannten Thermofensters vorliegend unstreitig ist, müsste die Klagepartei neben der Tatsache, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, weiter ein vorsätzliches oder gar sittenwidriges Handeln der Beklagten beweisen.
Während die Klagepartei – ohne nähere Begründung – von der Eigenschaft des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG ausgeht, hat die Beklagte dies bestritten und sich auf die Ausnahmeregelungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung 715/2007/EG berufen. Die Abgasrückführung sei bei bestimmten Temperaturen deshalb (signifikant) reduziert worden, weil dies aus Gründen des Motorenschutzes erforderlich sei.
Es ist bereits nicht klar, ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Die Gesetzeslage hierzu ist aufgrund der oben genannten Ausnahmevorschrift, auf welche sich die Beklagte beruft, keinesfalls eindeutig; der Einsatz von Thermofenstern kann nicht per se als rechtswidrig beurteilt werden, worauf das Kraftfahrtbundesamt auch hingewiesen hat (vgl. auch OLG München, Urteil vom 03.04.2020 – 5 U 941/20). Gegen das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung spricht die Tatsache, dass das hier in Rede stehende Thermofenster vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, während zum Beispiel die in den EA189-Motoraggregaten verbaute Software auf einer Umschaltlogik basierte, so dass der Schadstoffausstoß nur auf dem Rollenprüfstand vermindert wurde. Das Problem der Versottung von Bauteilen bei Kondensierung von unverbrannten Rückständen in den kalten Rohrleitungen hat nicht nur die Beklagte erkannt und ist dem mittels einer von der Außentemperatur abhängigen Abgasrückführung begegnet. Vielmehr benutzt die Mehrzahl der Autohersteller dieses System, um Bauteile zu schützen.
b) Letztlich kann es jedoch ohnehin dahin stehen, ob es sich objektiv gesehen bei dem verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Denn selbst ein objektiver Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG allein reicht für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht aus.
Sittenwidrig ist ein Verhalten zunächst, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 516/15). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an.
Ausgehend von diesen Maßstäben können dem Sachvortrag der Klagepartei keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrige Handlung erscheinen lässt.
Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2021 (Az.: VI ZR 433/19) ausgeführt hat, ist das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist erst gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. So muss vorliegend hinzukommen, dass die handelnden Personen der Beklagten bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (OLG München, Beschluss vom 01.03.2021 – 21 U 2901/20).
Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden war, ist von dem Kläger weder dargetan noch ersichtlich.
Der Kläger hat weder behauptet, dass die Beklagte die Typgenehmigungsbehörde bewusst getäuscht habe, noch, dass im Zulassungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht worden seien. Der Kläger hat sich lediglich darauf beschränkt, vorzutragen, dass eine Offenlegung des Thermofensters gegenüber des Kraftfahrtbundesamtes nicht erfolgt sei.
c) Allein aus der Programmierung/Installation des Thermofensters kann nicht auf die Sittenwidrigkeit geschlossen werden, zumal die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des vorliegenden Thermofensters nicht unzweifelhaft und eindeutig war, was die bekannte kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung 715/2007/EG belegt. Hinzu kommt, dass nach der damaligen Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission … der Einsatz von Thermofenstern nicht als Gesetzesverstoß gewertet und die Interpretation der Automobilhersteller zur Zulässigkeit im Hinblick auf den Motorschutz gebilligt worden ist. Die Interpretation der Beklagten und anderer Automobilhersteller wurde damit von offizieller Seite gebilligt. Die damalige Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, war zu jener Zeit jedenfalls nicht unvertretbar. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-693/18: Der EuGH hatte hier über Abschalteinrichtungen zu entscheiden, die auf dem Prüfstand in einen anderen Modus schalten. Selbst wenn sich aus den Ausführungen im Urteil unter Randziffer 103 ff. schließen ließe, ein (bestimmtes) Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, erlaubt dies nicht automatisch den Schluss, dass die Beklagte vor Jahren im Bewusstsein handelte, möglicherweise gegen gesetzliche Verbote zu verstoßen, und diesen Verstoß in Kauf genommen hat.
2. Sonstige unzulässige Abschalteinrichtungen
Der weitere Vortrag der Klagepartei hinsichtlich der Behauptung sonstiger unzulässiger Abschalteinrichtungen, welche in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sein sollen, ist jedenfalls zu unsubstantiiert, um eine Beweiserhebungspflicht des Gerichts auszulösen, so dass auch diesbezüglich die Klage abzuweisen war.
a) Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt gerichtsbekannt und auch über die Homepage des Kraftfahrtbundesamtes (abrufbar unter: https://www.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/Abgasthematik/uebersicht2_pdf.pdf; jsessio nid=E250C9847CF860E2C6420AC740D202B7.live21321? blob=publicationFile& v=6) für das streitgegenständliche Fahrzeug mit Stand zum 13.01.2022 kein angeordneter Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes bezüglich einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Emissionsminderungssystem betreffend vor.
Unstreitig bietet die Beklagte für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Software-Updates als „freiwillige und kostenlose Service-Maßnahme“ an. Hierzu heißt es auf der Internetseite des Kraftfahrtbundesamtes (abrufbar unter: https://www.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/Abgasthematik/abgasthematik_node.html): „Freiwillige Maßnahmen der Hersteller dienen der Luftverbesserung und liefern einen wirksamen Beitrag zu einer raschen und nachhaltigen Reduktion der NOx-Emissionen, was zum Gesundheits- und Verbraucherschutz der Bürgerinnen und Bürger beiträgt. Freiwillige Maßnahmen werden nur bei Fahrzeugen durchgeführt, bei deren amtlicher Untersuchung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Im Rahmen von freiwilligen Maßnahmen droht keine Betriebsuntersagung.“
b) Zwar ist die Frage, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, grundsätzlich nicht abhängig von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes für das betreffende Fahrzeug. Ein erfolgter Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes entfaltet diesbezüglich jedoch Tatbestandswirkung, wenn der Rückruf wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt ist. Zweifellos kann auch dann eine unzulässige Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sein, wenn – wie hier – (noch) kein Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes vorliegt. In diesem Fall kommt es jedoch darauf an, ob der Vortrag der Klagepartei substantiiert genug ist, eine Beweiserhebungspflicht des Gerichts auszulösen; dies auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19).
In Abweichung von der zitierten BGH-Entscheidung kommen vorliegend nur deliktische Ansprüche gegen die Beklagte in Betracht, andere macht die Klagepartei auch nicht geltend. Die zitierte BGH-Entscheidung befasst sich indes lediglich mit einer übermäßigen Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels. Die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag der Klagepartei sind daher vorliegend anders gelagert als in dem vom BGH entschiedenen Fall. So genügt es nicht, Anhaltspunkte für einen eventuell vorhandenen Mangel der (Kauf-)Sache zu liefern (wie in dem vom BGH entschiedenen Fall). Vielmehr muss eine rechtswidrige Schädigungshandlung schlüssig dargetan werden, welche von der Beklagten in zurechenbarer Weise mit entsprechendem Schädigungsvorsatz ausgeübt worden sein und bei dem Kläger zu einem kausalen Schaden geführt haben muss. Darüber hinaus muss, da in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig ein Anspruch nach § 826 BGB zu prüfen sein wird, eventuell auch zu einer möglichen Sittenwidrigkeit/besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten vorgetragen werden. Auch unter Berücksichtigung der vom BGH in dem genannten Urteil aufgestellten Maßstäbe erscheint der Vortrag der Klagepartei vor diesem Hintergrund als nicht hinreichend konkret (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 17.03.2020 – 21 U 6698/19).
c) Das Gericht weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass die Klagepartei in ihren Schriftsätzen lediglich Schlagwörter aus dem Bereich unzulässiger Abschalteinrichtungen verwendet, ohne diese substantiiert dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuzuordnen. Die Klagepartei erwähnt stichwortartig allgemein bekannte unzulässige Techniken zu, ohne hierzu näheres für den konkreten Fall darzulegen. Sie geht weder auf die konkrete Ausstattung ihres Wagens ein noch zeigt sie auf, weshalb sie welche unzulässige Technik bei dem streitgegenständlichen Wagen annimmt. Der Vortrag der Klagepartei zu den behaupteten Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Pkw ist folglich oberflächlich und lässt jeglichen Bezug zum konkreten Fall vermissen. Weshalb die Klagepartei glaubt, es werde hier eine Umschaltlogik eingesetzt, erschließt sich somit nicht.
Dass diese gerade nicht der Fall ist, wurde seitens der Beklagten hinreichend dargetan. Die Klagepartei stellt somit auch hier schriftsätzlich lediglich inhaltslose Vermutungen auf.
d) Es ist allgemein bekannt, dass es im Volkswagenkonzern in der Vergangenheit zum Einsatz von unerlaubten Abschalteinrichtungen kam. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Klagepartei im einzelnen Fall nicht mehr konkret darlegen muss, weshalb auch gerade in ihrem Fall konkrete Anhaltspunkte für eine solche Abschalteinrichtung im jeweils streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegen. Rein spekulative und pauschale Verdachtsäußerungen, die ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall zunächst in einer Art Generalverdacht vorgetragen werden und von denen das Gericht sich quasi die passenden heraussuchen soll, können nicht als hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung dienen.
Zwar ist es der Klagepartei prozessual grundsätzlich nicht verwehrt, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie jedoch für wahrscheinlich hält. Jedoch muss, um eine ausufernde Beweiserhebungspflicht des Gerichts zu vermeiden, zunächst der Vortrag der Klagepartei zu den behaupteten Anspruchsgrundlagen hinreichend konkret sein. Andernfalls sind Darlegungserleichterungen wie die sekundäre Darlegungslast, nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu ausführlich OLG Köln, Urteil vom 11.04.2019 – 3 U 67/18).
Die Erholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund dieser letztlich von der Klagepartei geäußerten reinen Vermutungen würde zur Überzeugung des Gerichts eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts darstellen (so auch OLG München, B. v. 22.03.2019, 21 U 533/19; OLG München, B. v. 17.03.2020, 21 U 6698/19).
3. Darüber hinaus ist letztlich festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst zu Protokoll gab, seine Vertreter hätten ihm erzählt, sein Fahrzeug sei vom Dieselskandal betroffen. Er selbst gehe aber eigentlich davon aus, dass das Fahrzeug nicht betroffen sei. Er wolle das Fahrzeug lediglich deshalb zurückgeben, weil es potentiellen Käufern schwer zu vermitteln sei, dass dieser Motor nicht vom Dieselskandal betroffen sein soll. Er selbst erhalte somit für sein Fahrzeug nichts, obwohl auch dieses im Zuge des Dieselskandals einen Ansehensverlust erlitten habe und es sich schwerer verkaufen lassen (vgl. Bl. 318 / 319 d. A.).
Für das Gericht lässt sich aufgrund dieses Vortrags in keiner Weise irgendein Anspruch der Klagepartei begründen. Der Kläger räumt bereits selbst ein, sein Fahrzeug sei nicht unmittelbar vom Dieselskandal betroffen, weshalb ein Anspruch nach § 826 BGB aufgrund des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung somit fehlgeht. Ein darüber hinausgehender etwaiger Schadensersatzanspruch aufgrund eines „Prestigeverlustes“ von Dieselfahrzeugen, wie der Kläger selbst es sich augenscheinlich vorstellt, ist im vorliegenden Fall weder ausreichend vorgetragen noch annähernd bewiesen.
4. Mangels Bestehens eines Hauptanspruches gehen auch die übrigen Anträge ins Leere.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klagepartei hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.