Ablehnung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg (WEG-Streit) ein. Das Landgericht wies die Berufung zurück, setzte den Streitwert fest und verurteilte die Kläger zur Tragung der Berufungskosten als Gesamtschuldner. Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil wurden vorläufig vollstreckbar erklärt; die Begründung beruht auf dem Vermerk der mündlichen Verhandlung (§ 540 Abs.1 ZPO).
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Urteile vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht die angegriffene Entscheidung bestätigt und keine überwiegenden Gründe für eine Abänderung bestehen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; bei mehreren Klägern können die Kosten als Gesamtschuld verteilt werden.
Das Berufungsgericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungs- und des erstinstanzlichen Urteils anordnen; in geeigneten Fällen kann die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils ohne Sicherheitsleistung zugelassen werden.
Zur Begründung eines Urteils kann das Gericht auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verweisen; dies genügt den Anforderungen des § 540 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO, sofern der Vermerk die entscheidungsrelevanten Ausführungen erfasst.
Vorinstanzen
AG Würzburg, Endurteil, vom 2024-04-30, – 30 C 1655/23 WEG
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30.04.2024, Az. 30 C 1655/23 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.812,50 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf die in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2024 aufgenommenen Darlegungen verwiesen, §§ 540 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO.