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LG·41 S 8/24 WEG e·29.11.2024

Ablehnung der Berufung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg (WEG-Streit) ein. Das Landgericht wies die Berufung zurück, setzte den Streitwert fest und verurteilte die Kläger zur Tragung der Berufungskosten als Gesamtschuldner. Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil wurden vorläufig vollstreckbar erklärt; die Begründung beruht auf dem Vermerk der mündlichen Verhandlung (§ 540 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Urteile vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht die angegriffene Entscheidung bestätigt und keine überwiegenden Gründe für eine Abänderung bestehen.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; bei mehreren Klägern können die Kosten als Gesamtschuld verteilt werden.

3

Das Berufungsgericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungs- und des erstinstanzlichen Urteils anordnen; in geeigneten Fällen kann die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils ohne Sicherheitsleistung zugelassen werden.

4

Zur Begründung eines Urteils kann das Gericht auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verweisen; dies genügt den Anforderungen des § 540 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO, sofern der Vermerk die entscheidungsrelevanten Ausführungen erfasst.

Relevante Normen
§ ZPO § 540 Abs. 1 S. 1, S. 2§ Wohnungseigentumsgesetz (WEG)§ 540 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO

Vorinstanzen

AG Würzburg, Endurteil, vom 2024-04-30, – 30 C 1655/23 WEG

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30.04.2024, Az. 30 C 1655/23 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.812,50 € festgesetzt.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf die in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2024 aufgenommenen Darlegungen verwiesen, §§ 540 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO.