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LG·41 O 18067/23·23.05.2024

Wertfestsetzung in einem Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung und das Widerspruchsverfahren nach der EuKPfVO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Streitwertbeschwerde gegen die frühere Festsetzung in einem Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung nach der EuKPfVO wurde stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass für die Wertfestsetzung dieselben Grundsätze wie im Arrest- und Widerspruchsverfahren nach der ZPO gelten. Wegen des vorläufigen Charakters ist der Streitwert regelmäßig nur ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts. Hier wurde der Wert nach Sicherungs- und Abwehrinteresse sowie der Höhe der tatsächlich gepfändeten Mittel bemessen.

Ausgang: Streitwertbeschwerde stattgegeben; Streitwert in der vorläufigen Kontenpfändung auf 841.520,08 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wertfestsetzung in Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung nach der EuKPfVO sind dieselben Grundsätze wie im Arrest- und Widerspruchsverfahren nach der ZPO anzuwenden.

2

Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Sicherungsmaßnahme ist der Streitwert bei Arrests- bzw. Kontenpfändungsverfahren in der Regel nur mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.

3

Der Streitwert ist nach dem Sicherungsinteresse des Antragstellers und dem Abwehrinteresse des Antragsgegners sowie nach der Höhe der tatsächlich vorläufig gepfändeten Mittel festzusetzen.

4

Die Streitwertbeschwerde kann die Wertfestsetzung abändern; das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei, sodass außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ EuKPfVO Art. 42§ GKG § 53 Abs. 1§ ZPO § 3§ EuKPfVO§ ZPO§ Art. 42 EuKPfVO

Vorinstanzen

LG München I, Bes, vom 2024-03-25, – 41 O 18067/23

LG München I, Bes, vom 2024-01-19, – 41 O 18067/23

Leitsatz

Für die Wertfestsetzung in einem Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung und das Widerspruchsverfahren nach der EuKPfVO gelten dieselben Grundsätze wie im Arrest- bzw. Widerspruchsverfahren nach der ZPO. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Im Arrestverfahren ist wegen des nur vorläufigen Charakters der erstrebten Eilmaßnahme der Streitwert regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts zu bemessen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Streitwertbeschwerde der Antragstellerin vom 06.05.2024 wird abgeholfen. In Abänderung von Ziffer 4. des Beschlusses vom 25.03.2024 wird der Streitwert auf 841.520,08 € festgesetzt.

Gründe

1

Der gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde ist in der Sache abzuhelfen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz GKG).

2

Für das Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung und das Widerspruchsverfahren nach der EuKPfVO gelten dieselben Grundsätze wie für die Wertfestsetzung im Arrest- bzw. Widerspruchsverfahren nach der ZPO, Art. 42 EuKPfVO. Im Arrestverfahren ist wegen des nur vorläufigen Charakters der erstrebten Eilmaßnahme der Streitwert regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts zu bemessen. Vorliegend war der Streitwert entsprechend des Sicherungsinteresses der Antragstellerin und des Abwehrinteresses des Antragsgegners entsprechend der Höhe der tatsächlich vorläufig gepfändeten Mittel des Antragsgegners auf 841.520,08 € festzusetzen, § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).