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LG·41 O 1745/18·04.02.2021

Berichtigung eines Endurteils

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Ingolstadt berichtigte sein Endurteil vom 07.08.2020 wegen offensichtlicher Diktat- bzw. Schreibversehen nach § 319 ZPO. Im Tatbestand wurde ein Satz auf Seite 235 klargestellt, dass die Klägerin die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 03.06.2019 erklärt hat. Außerdem wurden in den Anträgen fehlerhafte Buchstaben in Fahrzeug-Identifizierungsnummern (Ü → U) berichtigt. Die Berichtigung beseitigt rein formelle Fehler ohne Änderung der materiellen Entscheidung.

Ausgang: Berichtigung des Endurteils wegen offenkundiger Schreibfehler nach § 319 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Ein Berichtigungsanspruch besteht nur, wenn der Fehler so offenkundig ist, dass die beabsichtigte Wortlautaussage ohne weiteres aus der Urkunde hervorgeht.

3

Die Berichtigung kann sowohl Formulierungen im Tatbestand als auch offensichtlich fehlerhafte Kennzeichnungen (z.B. Buchstaben in Fahrzeug-Identifizierungsnummern) erfassen, soweit dadurch der tatsächliche Wille und die richtige Sachverhaltsdarstellung wiederhergestellt werden.

4

Ein Berichtigungsbeschluss ändert nicht die materielle Entscheidung des Urteils; er beseitigt allein offenkundige Schreib- oder Übertragungsfehler.

Zitiert von (9)

3 zustimmend · 6 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 319§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Ingolstadt, Berichtigungsbeschluss, vom 2021-02-04, – 41 O 1745/18

LG Ingolstadt, Endurteil, vom 2020-08-07, – 41 O 1745/18

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt - 4. Zivilkammer - vom 07.08.2020 wird wie folgt berichtigt:

1. Im Tatbestand wird der erste Satz des letzten Absatzes auf Seite 235 des Urteils folgendermaßen abgeändert:

Die Klägerin erklärte die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 03.06.2019 (Bl. 1219/1224 d.A.).

2. Im Tatbestand werden soweit in den Fahrzeugidentifikationsnummern in den Anträgen jeweils der Buchstabe „Ü“ enthalten ist, dieser durch den Buchstaben „U“ ersetzt.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.