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LG·40 O 4463/21·07.04.2021

Keine hinreichende Schadensdarlegung durch Verweis auf Anlage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass eines dinglichen Arrestes zur Sicherung einer Geldforderung wegen angeblicher Schäden durch verspäteten Insolvenzantrag. Das Landgericht lehnte den Arrest ab, weil weder Arrestanspruch noch Arrestgrund glaubhaft gemacht waren. Ein Verweis auf Anlage mit Aktienkäufen reicht nicht zur Darlegung eines Vermögensschadens. Kosten und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes wegen nicht glaubhaft gemachtem Arrestanspruch und unzureichender Schadensdarlegung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Arrestanspruch und Arrestgrund sind nach § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen; ein Arrestantrag ist mangels solcher Glaubhaftmachung zurückzuweisen.

2

Nach § 916 Abs. 1 ZPO kann ein Arrestanspruch nur eine Geldforderung oder einen in eine solche übergehenden Individualanspruch betreffen.

3

Der bloße Verweis auf eine dem Antrag beigefügte Anlage, aus der lediglich Kaufzeitraum, Umfang und Preis von Aktien hervorgehen, genügt nicht zur Darlegung eines ersatzfähigen Vermögensschadens.

4

Verweisungen auf Anlagen ersetzen keinen eigenständigen und substantiierten Sachvortrag; der Antragsteller muss konkret darlegen, inwieweit und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 916 Abs. 1, § 920 Abs. 2§ BGB § 823 Abs. 2, § 826§ InsO § 15a§ HGB § 331 Nr. 1, 2§ 920 Abs. 2 ZPO§ 916 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Der Verweis auf eine Anlage, aus der sich Aktienkäufe des Antragstellers ergeben, reicht nicht aus, um einen Schaden darzulegen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag vom 30.03.2021 auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 17.265,48 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wegen einer Geldforderung in Höhe von 51.796,45 € wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung den Erlass eines Arrestes.

2

Der Antragsgegner war Vorstandsvorsitzender der … mit Sitz in A. Über das Vermögen der … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Der Antragsteller erwarb im Zeitraum von 28.04.2020 bis 03.07.2020 Aktien der … (Anlage 2).

4

Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe einen verspäteten Insolvenzantrag gestellt und hierdurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 51.796,45 € entstanden. Die vom Antragsgegner vertretene … sei bereits seit 2015 verschuldet, was der Antragsgegner pflichtwidrig verschwiegen habe.

II.

5

Der Antrag auf Erlass eines Arrestes ist nicht begründet. Der Antrag ist nur begründet, wenn Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht sind, § 920 Abs. 2 ZPO. Ein Arrestanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.

6

Arrestanspruch kann gemäß § 916 Abs. 1 ZPO nur eine Geldforderung oder ein Individualanspruch sein, der in eine solche übergehen kann. Unabhängig davon, auf welcher Anspruchsgrundlage der Arrestanspruch beruht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO bzw. 331 Nr. 1, 2 HGB, § 826 BGB), ist nicht erkennbar, inwieweit dem Antragsteller ein Schaden entstanden ist. Aus der dem Arrestantrag beigefügten Anlage 2 ist ein Vermögensschaden nicht ersichtlich. Aus der Anlage ergibt sich lediglich in welchem Zeitraum, Umfang und zu welchem Preis der Antragsteller Aktienkäufe tätigte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin der Verweis auf Anlagen keinen Sachvortrag ersetzt.

7

Der Erlass eines Arrestes war daher zurückzuweisen.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 922, 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.