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LG·4 T 1840/23·25.08.2023

Fehlerhafter Nichtabhilfebeschluss

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bietinteressent begehrte Einsicht in Unterlagen nach § 42 ZVG; das Amtsgericht gewährte nur geschwärzte Einsicht und wies die Erinnerung zurück. Die sofortige Beschwerde wurde nicht abgeholfen, wobei das Gericht lediglich auf die vorherigen Beschlussgründe Bezug nahm. Das LG hebt den Nichtabhilfebeschluss auf, weil eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen fehlt, und verweist zur ordnungsgemäßen Abhilfe zurück.

Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben; Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Abhilfeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abhilfebeschluss muss eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Würdigung der mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten.

2

Eine bloße Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses genügt nur, wenn keine neuen Argumente vorgebracht wurden und der angefochtene Beschluss bereits eine substantielle Auseinandersetzung mit den Einwendungen enthält.

3

Bei der Gewährung von Einsicht nach § 42 ZVG sind redaktionelle Schwärzungen nur zulässig, wenn eine besondere rechtliche Grundlage oder eine konkrete Abwägung schutzwürdiger Interessen dies rechtfertigt; § 42 ZVG enthält keine generelle Ermächtigung zu pauschalen Schwärzungen.

4

Erhebliche Verfahrensfehler in der Nichtabhilfeentscheidung rechtfertigen die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung an das Ausgangsgericht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens.

Relevante Normen
§ ZPO § 572§ 42 ZVG§ 572 ZPO

Vorinstanzen

AG Traunstein, Bes, vom 2023-08-17, – 4 K 34/21

Leitsatz

Der Abhilfebeschluss muss eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Würdigung der mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten. Eine Bezugnahme auf die Beschlussgründe kommt nur dann in Betracht, wenn keine neuen Argumente vorgebracht wurden und in dem angefochtenen Beschluss bereits eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen stattgefunden hat. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Traunstein, Vollstreckungsgericht, vom 17.08.2023 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Traunstein zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 26.07.2023 beantragte der Bietinteressent in vorliegendem Verfahren gemäß § 42 ZVG Akteneinsicht in das Verkehrswert-Gutachten, die Mitteilungen des Grundbuchamts (Grundbuchauszug), die Versteigerungs- und Beitrittsanträge und die Anmeldungen von Beteiligten. wurde daraufhin am 01.08.2023 Einsicht in folgende Unterlagen gewährt: Antrag Versteigerung und Beitritt (mit geschwärzten Namen der Grundstückseigentümer); Grundbuchauszug; Bestandsverzeichnis und Abteilung ii (mit geschwärzten Klarnamen); Anmeldungen von Beteiligten (mit geschwärzten Namen der Grundstückseigentümer); Gutachten. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04.08.2023 erhob Erinnerung und beantragte, ihm zu gestatten, durch eigene technische Hilfsmittel Ablichtungen der näher bezeichneten Dokumente in ungeschwärzter Form anzufertigen.

2

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung am 09.08.2023 nicht ab. Das Amtsgericht Traunstein wies mit Beschluss vom 11.08.2023 die Erinnerung des Bietinteressenten Kl. H. als unbegründet zurück. in den Gründen wird u.a.ausgeführt, dass es im Versteigerungsverfahren gelte, die schutzwürdigen Belange des Gläubigers bzw. des Antragstellers und des Schuldners/ Eigentümers zu wahren; dazu gehöre auch der Schutz der persönlichen Daten.

3

Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte des mit Schriftsatz vom 14.08.23 sofortige Beschwerde ein und begründete diese ausführlich unter Beifügung von Rechtsprechung und Literatur. Das Amtsgericht Traunstein half mit Beschluss vom 17.08.2023 der sofortigen Beschwerde nicht ab und nahm in den Gründen auf die im angefochtenen Beschluss genannten Gründe Bezug.

II.

4

Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Traunstein vom 17.08.2023 ist aufzuheben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzugeben, da ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt. Der Nichtabhilfebeschluss lässt nicht erkennen, dass das Gericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat (vgl. LG Nürnberg, MDR 2004, 169). Das Amtsgericht nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 11.08.2023 Bezug, in welchem aber ebenfalls keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen mit Rechtsprechung und Literatur belegten vorgebrachten Argumenten stattgefunden hat.

5

Der Abhilfebeschluss muss eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Würdigung der mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.11.2009, 11 W 59/09). Eine Bezugnahme auf die Beschlussgründe kommt nur dann in Betracht, wenn keine neuen Argumente vorgebracht wurden und in dem angefochtenen Beschluss bereits eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen stattgefunden hat.

6

Das Beschwerdegericht erachtet die Einwände des Beschwerdeführers nach vorläufiger Betrachtung auch für schlüssig und begründet, zumal § 42 ZVG keine Einschränkung dahingehend enthält, dass bestimmte Passagen geschwärzt werden könnten.

7

Das Beschwerdeverfahren wird daher zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Ausgangsgericht zurückgegeben (Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 572, Rz. 4).