Vorlage zur gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung bei Änderung des Klageantrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger änderte nach Rechtshängigkeit seinen Klageantrag von Schadensersatz auf Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs und beantragte Verweisung an ein anderes Landgericht. Das Landgericht Lübeck verwies, das Berufungsgericht lehnte die Übernahme ab und stellte fest, dass Lübeck weiterhin zuständig ist. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO greift, weil der natürliche Lebenssachverhalt unverändert blieb. Der Verweisungsbeschluss ist damit willkürlich und rechtlich unbegründet; die Akten werden dem OLG Schleswig zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
Ausgang: Antrag auf Übernahme des Verfahrens abgelehnt; Verweisungsbeschluss des Landgerichts als willkürlich verworfen und Akten dem OLG Schleswig vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO berührt die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht, wenn sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, soweit dadurch der natürliche Lebenssachverhalt nicht ausgewechselt wird.
Die Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 1 ZPO perpetuiert die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts (perpetuatio fori); spätere Klageänderungen ändern die Zuständigkeit nur, wenn die materielle Zuständigkeit dadurch tatsächlich entfällt.
Die bloße Änderung des Klageantrags zugunsten eines anderen Rechtsgrundes führt nur dann zu einem Zuständigkeitswechsel, wenn dadurch die objektive Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Prozessgerichts wegfällt.
Ein Verweisungsbeschluss, der die perpetuatio fori und die einschlägigen zivilprozessualen Grundsätze nicht erörtert, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage und ist willkürlich.
Leitsatz
§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO greift nur dann nicht ein, wenn der Klagegrund ausgewechselt wird und auch nur dann, wenn dadurch die Zuständigkeit des angerufenen Prozessgerichts entfällt (ebenso BGH BeckRS 2001, 4296). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Akten werden dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO vorgelegt.
Gründe
I.
Der Kläger hat unter dem 09.03.2019 eine Schadensersatzklage aus einem Kraftfahrzeugkauf vor dem Verkäufersitzgericht, dem Landgericht Lübeck, erhoben. Nach Zustellung der Klage und mündlicher Verhandlung hat der Kläger unter dem 16.11.2020 seinen Klageantrag geändert und verlangt nunmehr Rückabwicklung des Kaufvertrages. Gleichzeitig hat er unter dem 16.11.2020 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Passau beantragt. Mit Beschluss vom 25.03.2021 hat das Landgericht Lübeck den Rechtsstreit an das Landgericht Passau verwiesen.
II.
Zuständig war, ist und bleibt das Landgericht Lübeck. Die Klage wurde am 23.05.2019 zugestellt. Sie wurde damit nach § 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig. Nach § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO greift nur dann nicht ein, wenn der Klagegrund ausgewechselt wird und auch nur dann, wenn dadurch die Zuständigkeit des angerufenen Prozessgerichts entfällt (BGH NJW 2001, Seite 2477). Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht Lübeck war nach § 13 ZPO bei Klageerhebung zuständig. Der Streitgegenstand nach Klageänderung ist identisch, weil sich der natürliche Lebenssachverhalt, aus dem die Ansprüche abgeleitet werden, der Fahrzeugkauf, durch die Änderung des Klageantrages nicht verändert hat. Darüber hinaus bleibt das Prozessgericht auch beim geänderten Klageantrag deshalb zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz nach wie vor in Lübeck hat.
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lübeck ist daher nicht nur falsch, er ist auch willkürlich, weil er gegen zivilprozessuale Grundregeln (perpetuatio fori) verstößt und die hier einschlägigen zivilprozessualen Grundlagen der Unbeachtlichkeit der die Zuständigkeit begründenden Umständen nicht einmal erörtert. Der Verweisungsbeschluss entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage (BGH NJW 2002, 3634).
III.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung der Zuständigkeit zuständig.