Hebegebühr für Zahlungsweiterleitung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht setzte im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Hebegebühr in Höhe von 40,57 € nebst Zinsen fest. Streitgegenstand war, ob der Prozessbevollmächtigte für an den Anwalt geleitete Zahlungen, die an den Auftraggeber weiterzuleiten sind, eine gesonderte Gebühr verlangen kann. Das Gericht bestätigte die Entstehung der Hebegebühr nach KVNr. 1009 VV RVG und berechnete diese aus dem angenommenen Zahlungsbetrag.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Hebegebühr nach KVNr. 1009 VV RVG stattgegeben; 40,57 € zuzüglich Zinsen festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Leistet der Kostenschuldner Zahlungen an den Prozessbevollmächtigten, die dieser an seinen Auftraggeber weiterleiten muss, kann der Prozessbevollmächtigte hierfür eine gesonderte Hebegebühr nach KVNr. 1009 VV RVG verlangen.
Die Höhe der Hebegebühr bemisst sich nach dem zugrundeliegenden Zahlungsbetrag, aus dem die Gebühr zu berechnen ist.
Bei der Kostenfestsetzung sind die festgesetzten Beträge mit Zinsen in der gesetzlichen Höhe (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ab dem maßgeblichen Zeitpunkt zu verzinsen.
Eine Hebegebühr kann im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt werden, sofern die zugrunde liegende Zahlung zugunsten der begünstigten Partei angenommen worden ist.
Vorinstanzen
OLG München, Endurteil, vom 2022-02-02, – 15 U 2738/21
LG München I, Endurteil, vom 2021-04-22, – 4 O 10692/20
Leitsatz
Leistet der Kostenschuldner Zahlungen an den Rechtsanwalt, die dieser an seinen Auftraggeber weiterzuleiten hat, so kann der Prozessbevollmächtigte hierfür eine gesonderte Gebühr gem. KVNr. 1009 VV RVG verlangen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 02.02.2022 zu erstattenden weiteren Kosten werden auf 40,57 € (in Worten: vierzig 57/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 25.04.2022 festgesetzt.
Gründe
Die Hebegebühr nach KVNr. 1009 VV RVG konnte antragsgemäß festgesetzt werden. Leistet der Kostenschuldner Zahlungen an den Rechtsanwalt, die dieser an seinen Auftraggeber weiterzuleiten hat, so kann der Prozessbevollmächtigte hierfür eine gesonderte Gebühr gem. KVNr. 1009 VV RVG verlangen. Da der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.03.2022 die zu zahlenden Kosten für die Beklagtenpartei festgesetzt hat, berechnet sich die Hebegebühr aus der zugunsten der Beklagtenpartei angenommenen Zahlung in Höhe von 4.261,51 €.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Hebegebühr samt Pauschale: 40,57 €