Verschulden des Angeklagten am Fernbleiben vom Termin wegen eines aufschiebbaren Arzttermins
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte ließ trotz ordnungsgemäßer Ladung den Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung unentschuldigt verstreichen und rief lediglich vorher an. Er hatte einen planbaren Termin zur Medikamentenumstellung im Krankenhaus wahrgenommen, ohne akuten Gesundheitsnotstand darzulegen. Das Landgericht sah darin eigenes Verschulden und verwirft die Berufung nach § 329 StPO; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigten, als verschuldet bewerteten Fernbleibens vom Hauptverhandlungstermin kostenpflichtig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Fernbleiben eines Angeklagten von der Hauptverhandlung ist verschuldet, wenn er einen gleichzeitig liegenden, aufschiebbaren medizinischen Termin wahrnimmt, ohne ein akutes Bedürfnis glaubhaft zu machen.
Die erfolgreiche Zustellung der Ladung und vorherige Kommunikation mit Verteidiger oder Gericht begründen regelmäßig das Bewusstsein der Pflicht zum Erscheinen und können die Zumutbarkeit eines Nachholtermins in Frage stellen.
Eine bloße telefonische Mitteilung über die Nichtteilnahme ohne Vorlage glaubhafter Nachweise genügt nicht zur Entbindung von der Anwesenheitspflicht; das Gericht kann bei überzeugender Feststellung des eigenen Verschuldens das Rechtsmittel nach § 329 StPO verwerfen.
Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten oder tatsächliche Umstände (z. B. frühere ambulante Vorstellungen ohne stationäre Aufnahme) können das Fehlen einer akuten Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit belegen und damit die Verschuldensbegründung stützen.
Vorinstanzen
AG Dillingen, Urt, vom 2020-12-02, – 307 Ls 202 Js 141304/19
Leitsatz
Der Angeklagte versäumt den Hauptverhandlungstermin verschuldet, wenn er einen gleichzeitigen Arzttermin vereinbart und wahrnimmt, ohne dass ein akutes Bedürfnis hierfür besteht (aufgehoben wegen eines Begründungsfehlers durch BayObLG BeckRS 2024, 5807). (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 02.12.2020 wird ohne Verhandlung zur Sache kostenpflichtig verworfen.
Gründe
- abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO –
Die Angeklagte hat gegen das in der Urteilsformel bezeichnete Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, wurde an den Angeklagten ordnungsgemäß mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 31.01.2023.
Ungeachtet dessen ist er zum heutigen Hauptverhandlungstermin um 08.30 Uhr ohne genügende Entschuldigung auch bei nochmaligem Aufruf der Sache um 08.50 Uhr nicht erschienen. Die Angeklagte war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden.
Der Angeklagte hat sich zwar telefonisch am Tag vor der Hauptverhandlung bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg gemeldet und mitgeteilt, dass er aufgrund eines Termins im Krankenhaus zur Medikamentenumstellung zum Termin nicht erscheinen könne. Trotz Hinweises der Geschäftsstelle sind bis zum Hauptverhandlungszeitpunkt jedoch keine Nachweise zur Glaubhaftmachung vorgelegt worden.
Die Kammer hat ungeachtet dessen eigene Ermittlungen im Rahmen der Sitzungsunterbrechungen angestellt und nach Bekanntgabe im Rahmen der Hauptverhandlung – beraten durch den anwesenden Sachverständigen – die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte durch eigenes Verschulden (wegen verpasstem Bus nicht wahrgenommener Termin zur Medikamentenumstellung im Krankenhaus am 25.07.2023) einen (neuen) Krankenhausaufenthalt für den Sitzungstag vereinbart bzw. zugeteilt bekommen hat. Der Angeklagte hätte sich einen anderen Termin zur Medikamentenumstellung geben lassen müssen, da ihm klar und bewusst war, dass er am 27.07.2023 den hiesigen gerichtlichen Termin wahrzunehmen hat. Dass ihm der Termin bewusst war, ergibt sich einerseits aus der erfolgreichen Zustellung der Ladung, der Kommunikation mit dem Verteidiger vor dem Termin und dem Anruf des Angeklagten am Tag vor der Hauptverhandlung bei der Geschäftsstelle. Es liegt auch keine akut-verschlechterte Situation am Hauptverhandlungstag vor, die es dem Angeklagten nicht hätte ermöglicht, den Sitzungstag wahrzunehmen, da sein erstes Vorsprechen im Krankenhaus in Schweinfurt am 21.07.2023 erfolgte und ihm aufgrund seiner dortigen Anwesenheit und seinem geäußerten Ansinnen erst ein Termin am 25.07.2023 in der Institutsambulanz angeboten wurde. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist auch die Kammer überzeugt, dass ein akuter Verschlechterungszustand des Angeklagten nicht vorgelegen haben kann, da er ansonsten bereits am 21.07.2023 stationär aufgenommen worden wäre. Anhaltspunkte für eine Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit liegen nicht vor.
Die Berufung der Angeklagten ist daher nach § 329 StPO zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.