Erforderlichkeit der Angabe der Inhaltsstoffe bei Kosmetikprodukten
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweiliges Unterlassen gegen die Bewerbung von Nagellacken als „HEMA‑free“ sowie gegen das Inverkehrbringen ohne unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Liste der Bestandteile. Das Landgericht gab den Antrag zu Teilen statt, nachdem die Beklagte das Werbeverbot anerkannt hatte und ein vorgelegtes Produkt keine Inhaltsstoffliste aufwies. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Inhaltsstoffliste nach Art.19 Abs.1 g) KosmetikVO wesentliche Verbraucherinformation ist und das Vorenthalten irreführend i.S.d. §5a UWG sein kann.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen irreführende ‚HEMA‑free‘‑Werbung und fehlende Inhaltsstoffliste in wesentlichen Punkten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Produkt darf nicht mit der Aussage ‚HEMA‑free‘ beworben werden, wenn es den Inhaltsstoff HEMA oder Di‑HEMA‑TMHDC enthält; dies ist irreführend und kann einen Unterlassungsanspruch begründen.
Die Liste der Inhaltsstoffe auf Behältnis oder Verpackung ist nach Art. 19 Abs. 1 g) der Kosmetikverordnung unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar anzugeben; ihr Vorenthalten kann eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers irreführen und unterfällt dem Verbot nach § 5a UWG.
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche stehen nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5a UWG zu, wenn eine geschäftliche Handlung – etwa fehlende Inhaltsstoffangaben oder irreführende Produktbewerbung – geeignet ist, Verbraucherverhalten zu beeinflussen.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren führt ein Anerkenntnis des Antragsgegners zur Verurteilung ohne materielle Prüfung nach § 307 ZPO, auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Bei der Liste der Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten handelt es sich um wesentliche Informationen, die der Verkehr benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verurteilt, es zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
a) folgende UV-Nagellackprodukte der Reihe …
- …
unter Verwendung der Aussage
„HEMA free“
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben
…
und/oder
…
wenn die Produkte den Inhaltsstoff
2-Hydroxyethyl Methacrylat (HEMA)
und/oder den Inhaltsstoff Di-HEMA-Trimethylhexyldicarbamat (Di-HEMA-TMHDC) beinhalten
und/oder
c) die Nagellackprodukte … und … ohne unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Liste der Bestandteile auf dem Behältnis oder der Verpackung auf dem Markt bereitzustellen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/3, die Antragsgegnerin 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin, ein großer Hersteller von Kosmetikprodukten, zu dessen Produktportfolio auch Nagellackprodukte gehören, wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung zuletzt noch dagegen, dass die Antragsgegnerin Nagellacke mit der Aussage „HEMA-Free“ bewirkt, obwohl die Produkte HEMA enthalten und dass Nagellacke vertrieben werden, bei denen die Angabe der Inhaltsstoffe auf den Produktbehältnissen fehlt.
Die Antragstellerin hatte zunächst das im Klageantrag c) abgebildete Produkt vorgelegt und dazu vorgetragen, auf diesem Nagellack befindet sich keine Angabe der Inhaltsstoffe. Nachdem die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass auf der im Klageantrag eingeblendeten Flasche die Angabe der Inhaltsstoffe auf dem hinteren oberen Bereich der Flasche aufgedruckt ist, hat die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 einen Nagellack der Beklagten vorgelegt, der in Augenschein genommen wurde und auf dem sich unstreitig keine Angabe der Inhaltsstoffe befindet.
Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen und anwaltlich versichert, dieser Nagellack sei von dem Prozessbevollmächtigt … online bestellt und am 22.06.2023 nach Hamburg geliefert worden.
Die Antragstellerin stellt folgende Anträge:
Der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, die der besonderen Dringlichkeit wegen ohne vorausgehende mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein anstelle des Prozessgerichts angeordnet werden soll, aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
a) folgende UV-Nagellackprodukte der Reihe …
- …
unter Verwendung der Aussage
„HEMA free“
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben
… und/oder
… wenn die Produkte den Inhaltsstoff
2-Hydroxyethyl Methacrylat (HEMA)
und/oder den Inhaltsstoff
Di-HEMA-Trimethyhlhexyldiearbamat (Di-HEMA-TMHDC)
beinhalten
und/oder
c) die Nagellackprodukte … und … ohne unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Liste der Bestandteile auf dem Behältnis oder der Verpackung auf dem Markt bereitzustellen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben
… und
…
Die Antragsgegnerin hat Klageantrag a) anerkannt und beantragt hinsichtlich Klageantrag c), den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die vorgelegte und zu den Akten genommene Nagellackflasche am 22.06.2023 so in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 Bezug genommen.
Gründe
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war, soweit er nicht zurückgenommen wurde, stattzugeben, da die Antragsgegnerin Klageantrag a) anerkannt hat und der Antragstellerin hinsichtlich Klageantrag c) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 a UWG zusteht.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Bezüglich Klageantrag a) war die Antragsgegnerin ohne sachliche Prüfung gemäß § 307 ZPO, der auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung findet, entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.
2. Gemäß Artikel 19 Abs. 1 g) KosmetikVerordnung dürfen kosmetische Mittel auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar eine Liste der Bestandteile tragen.
Die Antragstellerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 einen Nagellack der Antragsgegnerin vorgelegt, der in Augenschein genommen wurde und auf dem sich keine Liste der Bestandteile befindet.
Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin anwaltlich versichert hat, dass er diesen Nagellack am 22.06.2023 online bestellt hat und die Flasche sodann nach Hamburg geliefert wurde, ist hinreichend glaubhaft gemacht, da es die Antragsgegnerin den Nagellack auf dem Deutschen Markt bereitgestellt hat, ohne dass unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar eine Liste der Bestandteile enthalten ist.
Bei der Liste der Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten handelt es sich um wesentliche Informationen, die der Verkehr benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2018 – 6 U 84/17).
Das Vorenthalten der Auflistung der Bestandteile auf dem in der Sitzung vorgelegten Produkt durch die Antragstellerin verstößt daher gegen § 5 a UWG mit der Folge, dass der Antragsstellerin als Wettbewerberin diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Dabei wurde der geltend gemachte Klageantrag c) ohne die zunächst vorgelegten Fotografien tenoriert, weil der dort in Bezug genommene Nagellack tatsächlich eine Liste der Bestandteile enthielt. Dies ändert jedoch nichts am Kernbereich, der nunmehr auf den in der Sitzung vorgelegten Nagellack gestützt wird.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; ein Ausspruch auf die vorläufige Vollstreckbarkeit musste nicht ergehen, da einstweilige Verfügungen ohne Ausspruch vorläufig vollstreckbar sind.